Strafrechtliche Rehabilitierung, Haftopferrente, Antragsanhängigkeit
StrRehaG §§ 16, 17a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die besondere Zuwendung für Haftopfer gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in welchem er bei einer in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stelle einging, mithin - neben der an und für sich zuständigen Stelle - auch bei einem unzuständigen Leistungsträger.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 gewährte die Landesdirektion Chemnitz dem Antragsteller eine besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a Abs. 1 StrRehaG ab dem 1. Dezember 2011. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit am 21. März 2013 eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung; dieser abgeändert durch Schriftsatz vom 24. Juli 2013, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 29. Juli 2013. Er begehrte nunmehr Zahlung der Opferrente ab dem 1. September 2010. Er trug vor, sein Antrag auf soziale Leistungen gemäß § 17a StrRehaG sei bereits im September 2010 bei der Bezirksregierung A. eingegangen, welche dieses bestätigt habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. August 2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Entscheidend sei, wann der Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliege, mithin wann er bei der Landesdirektion Chemnitz eingegangen sei. Die Bezirksregierung A. sei von Anfang an unzuständig gewesen, da eine Zuständigkeit allenfalls durch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG herbeizuführen gewesen wäre. Ein solcher Antrag sei jedoch gerade nicht gestellt. Bei der Landesdirektion Chemnitz habe der Antrag vom September 2010 erst nach Abgabe des Verfahrens seitens der Bezirksregierung A. an die Landesdirektion am 29. November 2011 vorgelegen. Demzufolge könnten Leistungen nach § 17a StrRehaG erst ab dem 1. Dezember 2011 gewährt werden; der Antrag sei daher zu verwerfen. Darüber hinaus sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da keine Erfolgsaussichten gegeben gewesen wären.
Dagegen wendet sich der Antragsteller jeweils mit der Beschwerde; er begehrt weiterhin Leistungen gemäß § 17a Abs. 1 StrRehaG ab dem 1. September 2010 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe - auch für das Beschwerdeverfahren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist - ganz überwiegend - begründet.
Zwar mögen die Antragsunterlagen erst im November 2011 bei der Landesdirektion Chemnitz, mithin der zuständigen Behörde eingegangen sein. Ein (ernsthafter und dementsprechend weiter verfolgter) Antrag auf Opferrente lag der Bezirksregierung A. jedoch bereits im September 2010 vor. Diese Behörde teilte dem Betroffenen mit Schreiben vom 29. September 2010 mit, sein „Antrag vom 6. September 2010 (sei) hier am 9. September 2010 eingegangen“. Dies reicht entgegen der Auffassung des Landgerichts Chemnitz aus, um eine Bewilligung ab Oktober 2010 zu begründen.
Die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG ist § 16 StrRehaG zufolge eine soziale (Ausgleichs-) Leistung. Für soziale Leistungen, welche - wie hier - von einem Antrag abhängig sind, gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in welchem er bei einer in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stelle einging, mithin - neben der an und für sich zuständigen Stelle - auch bei einem unzuständigen Leistungsträger wie der Bezirksregierung A., welche zuständig war und ist für Leistungen nach dem HHG.
Nachdem der Antrag dort im September 2010 einging, sind gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG Leistungen ab dem Folgemonat, mithin ab Oktober 2010 zu gewähren. Soweit der Antrag jedoch auf Leistungen ab dem 1. September 2010 gerichtet ist, konnte er für diesen Monat keinen Erfolg haben.