Störungsbedingter Wegfall des Betriebsführungsentgelts bei Contracting
BGB §§ 305c, 536c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum störungsbedingten Wegfall der Pflicht des Eigentümers zur Entrichtung eines in einem Anlagen-Contracting-Vertrag vereinbarten „Betriebsführungsentgeltes“.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. schloss im Jahre 2010 mit der X-GbR einen Anlagen-Contracting-Vertrag. Mit einem im Jahre 2018 geschlossenen Entlassungs- und Aufhebungsvertrag schied die ursprüngliche Vertragspartnerin der Kl. unter gleichzeitigem Eintritt der Bekl. aus dem laufenden Vertragsverhältnis aus. Die Kl. verlangt mit ihrer Klage die Zahlung von Betriebsführungsentgelten für die vertragsgegenständliche Anlage. Die Bekl. behauptet, die streitgegenständliche Anlage sei im Jahr 2018 an 119 Tagen ausgefallen; das wende sie gegen die Klageforderung ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 13.201,07 € aus dem zwischen der Kl. mit der X-GbR im Jahre 2010 geschlossenen Anlagen-Contracting-Vertrag in Verbindung mit dem zwischen den Vertragsparteien und der Bekl. im Jahre 2018 geschlossenen Entlassungs- und Aufhebungsvertrag nicht zu.
Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Kl. vertraglich geschuldeten Leistungspflichten einem typengemischten Vertrag entstammen oder das gesamte Vertragsverhältnis miet- oder werkvertraglich zu beurteilen ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 5 U 1/18, NJW-RR 2019, 80). Das von der Kl. geltend gemachte Betriebsführungsentgelt wird jedenfalls nur dann zur Zahlung fällig, wenn die Kl. im jeweiligen Vertragszeitraum neben der in § 3 Nr. 1 des Anlagen-Contracting-Vertrages geregelten Wartung der Anlage, der Vornahme der Reparaturleistungen und der Bereitstellung eines Entstörungsdienstes „die Wärmeerzeugung bzw. Warmwasserbereitung“ tatsächlich erbringt.
Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB auch unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 2 des Anlagen-Contracting-Vertrages, ausweislich dessen die Betriebsführung nicht den Bezug des in der Anlage eingesetzten Brennstoffs umfasst, für den der Kunde - hier die Bekl. - verantwortlich ist. Denn dadurch wird allein die dem Kunden obliegende Versorgung der Anlage mit Brennstoffen geregelt, nicht hingegen die allein der Kl. obliegende Pflicht zur erfolgreichen Erzeugung der Wärme und Warmwasseraufbereitung im Falle der ausreichenden Versorgung der Anlage mit Brennstoffen. Nichts anderes folgt aus § 10 des Anlagen-Contracting-Vertrages. Zwar wird danach das von der Bekl. monatlich geschuldete Betriebsführungsentgelt „unabhängig von der in der Anlage erzeugten Wärmemenge“ erhoben und ausgewiesen, das auch zu entrichten ist „wenn die Räume nicht beheizt werden bzw. kein warmes Wasser verbraucht wird“. Bei verständiger Würdigung haben die Vertragsparteien damit aber nur den Fortbestand der Vergütungspflicht des Kunden für den Fall geregelt, in dem die Kl. imstande wäre, ihren vertraglichen Pflichten zur Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung nachzukommen, diese vom Kunden aber entweder gar nicht oder lediglich unvollständig in Anspruch genommen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.
Dieses Auslegungsergebnis beansprucht nicht nur für den Fall Geltung, dass es sich bei dem Anlagen-Contracting-Vertrag um eine Individualvereinbarung handelt. Sie gilt in Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst recht, wenn die Kl. die streitgegenständlichen Verträge in ihrer Gesamtheit oder jedenfalls den im Jahre 2010 geschlossenen Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt haben sollte. Genauso aber liegt der Fall hier, bei dem es sich jedenfalls bei dem Anlagen-Contracting-Vertrag - bereits prima facie - um klägerseits gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bei denen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, wenn - wie hier - zumindest zwei Auslegungsergebnisse vertretbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 3. März 2020 - II ZR 339/18, juris Tz. 15).
Gemessen daran steht der Kl. das für die Zeiträume November 2018 bis Februar 2019 geltend gemachte Betriebsführungsentgelt von 13.201,07 € wegen der Ausfallzeiten in den Zeiträumen 31. März 2018 bis 16. April 2018, 1. Mai 2018 bis 3. Mai 2018, 26. Mai bis 11. Juli 2018 sowie 25. September bis 21. November 2018 nicht zu.
Soweit die Ausfallzeiten in die geltend gemachten Abrechnungszeiträume fallen, fehlt es bereits an einem fälligen Vergütungsanspruch der Kl. Die Ausfälle, die nicht Gegenstand der geltend gemachten Abrechnungszeiträume sind, hat die Bekl. der Klageforderung in Höhe des - noch verbleibenden - Restbetrages von 13.201,07 € aufgrund ausfallbedingter und deshalb rechtsgrundloser Überzahlungen aus den Vormonaten entgegen gehalten. Damit hat sie jedenfalls konkludent die Aufrechnung gemäß § 388 Satz 1 BGB erklärt. Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von 13.201,07 € (3.328,00 € : 30 x 119) stand ihr auch aus § 812 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da die Kl. im Umfang der Klageforderung für die Dauer der Ausfallzeiten von insgesamt 119 Tagen ohne Rechtsgrund hinsichtlich des anteilig darauf entfallenden Betriebskostenentgeltes bereichert ist.
Dass die streitgegenständliche Anlage im Jahre 2018 an 119 Tagen ausgefallen ist, steht aufgrund des wechselseitigen Parteivortrags fest. Soweit die Kl. den Vortrag der Bekl. zu den behaupteten Ausfallzeiten 31. März bis 16. April 2018, 1. Mai bis 3. Mai 2018 sowie 26. Mai bis 11. Juli 2018 mit Nichtwissen bestritten hat, war ihr Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Mit Nichtwissen können nur solche Tatsachen bestritten werden, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmungen und Handlungen einer Partei sind. Die Vorgänge des streitigen Zeitraums waren aber Gegenstand der klägerischen Wahrnehmung, da die streitgegenständliche Anlage über ein Auslesesystem verfügt. Sofern dieses - anders als im Zeitraum 25. September bis 21. November 2018 - keine Auslesedaten produziert haben sollte, geht dies - erst recht mit Blick auf die bereits seit dem 9. Mai 2018 ausgesprochenen Mangelanzeigen der Bekl., aber auch unabhängig davon - zu Lasten der Kl. Denn ihr fällt dann eine jedenfalls fahrlässige Beweisvereitelung zum Nachteil der Bekl. zu Last. Diese rechtfertigt zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, beckonline Tz. 49 ff.). Hier ist eine Beweislastumkehr geboten. Kann nämlich einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe in zu missbilligender Weise den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies zwar nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise aber nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt. So liegt der Fall hier, in dem keine der beiden Parteien für den gesamten genannten Zeitraum Beweis angeboten hat und der Bekl. der Beweis des von ihr behaupteten Geschehensverlaufes mit hinreichender Sicherheit nur über einen eigenen Zugang zum Telecontrollsystem der Fernüberwachung der Anlage möglich gewesen wäre. Ein solcher indes ist erst seit dem Jahre 2019 in Funktion.
Hinsichtlich des Zeitraums 25. September - 21. November 2018 gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Kl. hat zwar zunächst in der Klageschrift unter Verweis auf einen Service-Bericht der Y-Kraft-Wärmekopplung vom 9. April 2019 Anlagenausfälle weitgehend bestritten. Dem erheblichen Gegenvortrag der Bekl., das Auslesungsergebnis sei nicht aussagekräftig, da sich die Batterie der streitgegenständlichen Anlage, wenn es zu lange außer Betrieb sei, vollständig entlade und eine stromlose Anlage keine Fehler aufzeichne, ist sie jedoch nicht mehr entgegengetreten. Dazu indes wäre sie gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen, da es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, nähere Angaben zu dem qualifizierten Gegenvorbringen der Bekl. zu machen. Entsprechender Vortrag wäre ihr auch prozessual möglich gewesen, nachdem die Kammer im Termin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr bisheriges Bestreiten unzureichend sei. Die Kl. hat sich daraufhin aber weder im Termin noch danach dazu erklärt und weder gemäß § 139 Abs. 5 ZPO noch gemäß § 283 Satz 1 ZPO die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt. Davon ausgehend war das Vorbringen der Bekl. zum behaupteten Anlagenausfall als unstreitig zu behandeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - VII ZR 198/06, NJW-RR 2008,112, beckonline Tz. 7 m.w.N.).
Den Gegenansprüchen der Bekl. steht es auch nicht entgegen, dass sie die Ausfälle nicht oder jedenfalls nicht hinreichend gegenüber der Kl. angezeigt hätte. Insoweit kann dahinstehen, ob § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Anwendung findet. Danach verliert der Mieter seine Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da der Vermieter für seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Abhilfe die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - 67 S 239/19, WuM 2020, 72, beckonline Tz. 5 m.w.N.). Beides hat die Kl. weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Entsprechende Behauptungen stünden auch im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehensverlauf, ausweislich dessen die Kl. von der Bekl. im Rahmen mehrerer Anzeigen gerügte Mängel jedenfalls nicht umgehend beseitigt hat.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn die Anlage zur Wärme- und Warmwassererzeugung an zahlreichen Tagen im Jahr ausgefallen ist, besteht kein Anspruch auf das für die Betriebsführung vereinbarte Entgelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Anlagencontractingvertrag von 2010, in den die Beklagte 2018 eingetreten war, hatte die Klägerin die Wartung der Anlage, die Vornahme von Reparaturleistungen, die Bereitstellung eines Entstörungsdienstes sowie die Wärmeerzeugung bzw. Warmwasserbereitung übernommen, wobei die Beschaffung von Brennstoff der Beklagten oblag. Hinsichtlich des monatlich geschuldeten Betriebsführungsentgelts heißt es im Vertrag unter § 10, dass dieses unabhängig von der in der Anlage erzeugten Wärmemenge geschuldet sei, und zwar auch dann, wenn die Räume nicht beheizt würden bzw. kein warmes Wasser verbraucht werde. Mit der Klage verlangt die Klägerin restliches Betriebsführungsentgelt für die Zeit von November 2018 bis Februar 2019 in Höhe von rd. 13.200 €; die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Anlage 2018 an 119 Tagen ausgefallen sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Der Beklagten habe wegen rechtsgrundloser Überzahlungen ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zugestanden, weil die Anlage an insgesamt 119 Tagen ausgefallen war. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen typengemischten Vertrag oder um einen Miet- oder Werkvertrag handele, werde das geltend gemachte Betriebsführungsentgelt nur dann fällig, wenn die Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung tatsächlich erbracht werde. Dem stünde die Regelung in § 10 des Vertrages nicht entgegen, weil diese nur den Fortbestand der Vergütungspflicht regele, wenn die Klägerin auch tatsächlich zur Erbringung dieser Leistungen imstande sei, diese vom Kunden aber entweder gar nicht oder nur unvollständig in Anspruch genommen würden.
Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht, sodass die trotz des Ausfalls der Anlage erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien.