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Störung durch Hecke auf fremdem Grundstück

OLG Rostock3 U 3/2026.01.2021GE 2021, 943

BGB §§ 437, 912, 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.

2. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.

3. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Kl. begehren von den Bekl. Schadensersatz aufgrund eines Grundstückskaufes. Die Kl. erwarben mit notariellem Vertrag vom 24.8.2012 von den Bekl. das im Grundbuch von P. verzeichnete Grundstück.

Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Zaun nebst Hecke, welche vor Übergabe des Grundstücks errichtet worden waren. Vor Abschluss des Kaufvertrages sahen die Kl. die dem Kaufvertrag beigefügte Flurkarte ein. Aus dieser war für sie der Grenzverlauf ersichtlich, während Zaun und Hecke vollständig auf dem nachbarlichen Grundstück belegen sind. Die tatsächliche Grundstücksgrenze ist durch Grenzsteine markiert und entspricht derjenigen, die in der Flurkarte verzeichnet ist. Die Kl. haben behauptet, 2017 von den Nachbarn darauf hingewiesen worden zu sein, dass sich Zaun und Hecke auf deren Grundstück befinden. Auf diesen Umstand hätten die Nachbarn Jahre zuvor bereits die Bekl. hingewiesen.

Für die Rodung und Entsorgung der Hecke, die Entfernung und Entsorgung des Maschendrahtzaunes, das Umsetzen der Beeteinfassung und des Komposthaufens, die Lieferung und das Setzen eines neuen Maschendrahtzauns, die Rasenansaat sowie die Lieferung und Pflanzung von neuen Heckengehölzen würden Kosten von 6.064,60 € netto entstehen.

Die Kl. haben behauptet, dass der Zaun von den Bekl. gesetzt worden sei, hierfür aber keinen Beweis angeboten.

Die Bekl. haben die Ansicht vertreten, dass sich die genaue Lage des Grundstücks aus der Flurkarte ergebe und dieses daher nicht mangelhaft sei. Es sei auch allein Sache der Nachbarn, auf ihrem Grundstück einen Zaun aufzustellen oder zu dulden.

Mit Urteil vom 5.12.2019 hat das Landgericht Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil das Grundstück nicht mangelhaft sei. Dies würde einen Beseitigungsanspruch der Nachbarn gegenüber den Kl. voraussetzen, welcher nicht ersichtlich sei.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kl. ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Durch die Kl. sei ein Haus nebst Grundstück von den Bekl. gekauft worden. Mitverkauft sei auch die Umfriedung worden in Gestalt von Zaun und Hecke, die sich unstreitig auf dem Nachbargrundstück befinde. Es sei nunmehr bestritten worden, dass sich der Zaun teilweise auf dem Grundstück der Kl. befinde. Da die mitverkaufte Umfriedung die Nachbarn teilweise von ihrem Besitz ausschließe, hätten diese einen Anspruch nach § 1004 BGB bzw. nach § 985 BGB. Dies stelle einen Mangel der Kaufsache dar.

2. Der von den Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht diesen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere können die Kl. sich nicht auf eine Mangelhaftigkeit des durch sie von den Bekl. erworbenen Grundstücks berufen.

Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer gemäß § 437 Nr. 3 BGB nach den §§ 440, 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen. Dabei kann die Mangelhaftigkeit der Kaufsache - wie dies vorliegend die Kl. geltend machen - auch in einem Rechtsmangel liegen. Gemäß § 435 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte geltend machen können. Hieran fehlt es schon deshalb, weil keine Rechte in Bezug auf das Kaufgrundstück durch Dritte geltend gemacht werden. Auch die Voraussetzungen eines Sachmangels liegen nicht vor, da die Geltendmachung von Ansprüchen durch Nachbarn keine Frage der Beschaffenheit der Kaufsache ist.

Die Kl. möchten ihren Schadensersatzanspruch darauf stützen, dass sie von ihren Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines Zaunes und einer Hecke von deren Grundstück sowie der Räumung des nachbarlichen Grundstückes von einem Komposthaufen und einer Beeteinfassung in Anspruch genommen werden könnten. Ein solcher Beseitigungsanspruch steht den Eheleuten G. als den Grundstücksnachbarn der Kl. diesen gegenüber jedoch nicht zu.

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, weil sich die Beeinträchtigung nicht als rechtswidrig darstellt.

Der Eigentümer einer Sache kann gemäß § 903 BGB, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Die Grenzen des Eigentumsrechts für Grundstücke regeln im Wesentlichen die §§ 903 ff. BGB, die in einigen Bundesländern durch landesrechtliche Regelungen ergänzt werden. Ein ergänzendes Nachbarschaftsrecht ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen worden.

Ein Anspruch der Eheleute G. gegen die Kl. auf Beseitigung von Zaun und Hecke aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass diese Eigentümer des Grundstücks sind, auf welchem sich diese befinden. Die Bekl. haben die Eigentümerstellung der Eheleute G. nicht in Abrede gestellt. Die Kl. ihrerseits haben dies wiederholt vorgetragen. Dass dieser Teil des nachbarlichen Grundstückes ihnen rechtswirksam übereignet worden sei, haben sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen, so dass der Senat die Eigentümerstellung der Eheleute G. voraussetzen kann.

Gleichzeitig aber müssen die Kl. Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB sein. Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass der Bekl. für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (BGH, Urt. v. 18.4.1991, III ZR 1/90, aaO.; BGH, Urt. v. 12.2.1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773).

Als Handlungsstörer kommen die Kl. nicht in Betracht. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat (Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004, Rn. 16). Es ist unstreitig, dass die Kl. Zaun und Hecke nicht errichtet haben. Somit scheiden sie als Handlungsstörer aus. Ob hingegen die Bekl., als diese noch Eigentümer des klägerischen Grundstücks waren, Zaun und Hecke errichtet haben, kann dahinstehen, denn sie werden von den Nachbarn im vorliegenden Prozess nicht in Anspruch genommen.

Die Kl. sind auch nicht Zustandsstörer. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (Palandt/Herrler, aaO., § 1004, Rn. 19). Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird, von dessen Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht und damit die Beseitigung von dessen Willen abhängt (BGH, Urt. v. 22.9.2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 23; BGH, Urt. v. 26.1.2017, III ZR 465/15, juris). Die Beeinträchtigung der Eheleute G., welche darin besteht, dass sich Zaun, Hecke und Beeteinfassung sowie Komposthaufen auf deren Grundstück befinden, geht nicht vom Grundstück der Kl. aus. All jene Gegenstände, deren Beseitigung die Kl. ihrem Schadensersatzanspruch zugrunde legen möchten, befinden sich auf dem Grundstück der Eheleute G.

Die Beeinträchtigungen hängen darüber hinaus nicht maßgeblich vom Willen der Kl. ab. Sie können zwar die Nutzung des zwischen ihrem Grundstück und dem Zaun liegenden Grundstücksteils des Nachbargrundstückes einstellen. Bestandteile des Grundstückes - wie Zaun und Hecke - können sie jedoch nicht ohne Zustimmung der Eheleute G. von deren Grundstück entfernen, erst recht nicht gegen deren Willen.

Darauf, ob sich der Zaun vollständig auf dem Grundstück der Eheleute G. befindet, wie dies die Kl. in erster Instanz bis zur mündlichen Verhandlung vorgetragen und auch wieder zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens gemacht haben, kann für diese rechtliche Beurteilung dahinstehen. Der Beseitigungsanspruch der Eheleute G. kann sich allein auf den Teil von Zaun und Hecke beschränken, der sich auf deren Grundstück befindet. An einem sich ggf. auf dem Grundstück der Kl. befindenden Teil des Zaunes steht ihnen ein solcher Anspruch mangels Eigentümerstellung nicht zu.

Auch aus den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 903 ff. BGB lässt sich ein Beseitigungsanspruch nicht in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB herleiten.

Aus § 912 BGB könnten die Nachbarn der Kl. nichts für sich herleiten. Die Norm setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer ein Gebäude über eine Grenze gebaut hat. Bei Zaun, Hecke und Komposthaufen handelt es sich bereits nicht um ein Gebäude.

Auch der Vortrag der Kl. in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, der Zaun verlaufe auch zu einem kleinen Teil auf ihrem Grundstück, ist ungeeignet, einen Beseitigungsanspruch der Eheleute G. zu begründen, dem sich die Kl. ausgesetzt sehen wollen. Der Senat kann es daher auch offenlassen, ob das Landgericht diesen Vortrag zu Recht als verspätet und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig behandelt hat. Zwar können Zäune und Hecken durchaus Grenzanlagen sein. Das aber setzt voraus, dass sie ganz oder zumindest zu einem beachtlichen Teil unmittelbar auf der Grenze stehen, also von dieser geschnitten werden. Überdies regelt § 921 BGB lediglich die Befugnis zur Benutzung einer Grenzanlage und § 922 BGB deren Unterhaltung. Regelung über deren Beseitigung enthalten die nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB nicht. Handelt es sich um eine Grenzanlage, gehört jedem Grundstückseigentümer der auf seinem Teil stehende Teil ohne Beteiligung des Nachbarn (Palandt/Herrler, aaO., § 921, Rn. 4). Auch bei einer Grenzanlage kann sich ein Beseitigungsanspruch nur aus § 1004 BGB ergeben, wenn diese ohne Zustimmung des Nachbarn errichtet worden ist. Auch hierzu wäre nichts vorgetragen.

Schließlich hilft den Kl. ihre Behauptung nicht weiter, sie hätten den Zaun als Zubehör zum Grundstück erworben. Ein Maschendrahtzaun erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen des § 97 BGB. Er ist vielmehr in der Regel Bestandteil des Grundstückes, auf welchem er errichtet ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer fremdes Eigentum beeinträchtigt, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Geht allerdings die Einwirkung nicht von seinem Eigentum aus, und beruht sie auch nicht auf eigenen Handlungen, entfällt ein Beseitigungsanspruch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger hatten 2012 von den Beklagten ein Grundstück gekauft. Nach ihrer Behauptung wurden sie Jahre später von den Grundstücksnachbarn darauf hingewiesen, dass sich ein Zaun und eine Hecke auf deren Grundstück befinden. Für die Entfernung und Umsetzung würden Kosten von ca. 6.000 € anfallen, die sie als Schadensersatz von den Verkäufern verlangten. Das Landgericht Neubrandenburg wies die Klage ab; das OLG Rostock hielt die Berufung für unbegründet.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG verwies darauf, dass ein Rechtsmangel hier nicht vorliege, ebenso wenig wie ein Sachmangel, da die Geltendmachung von Ansprüchen durch Nachbarn keine Frage der Beschaffenheit der Kaufsache sei. Ein Schadensersatzanspruch entfalle auch deshalb, weil die Nachbarn einen Beseitigungsanspruch gegen die Kläger nicht geltend machen könnten. Die Kläger seien kein Störer im Sinne des § 1004 BGB, da eine Handlungsstörung ohnehin ausscheide. Die Kläger hätten Zaun und Hecke nicht errichtet. Sie seien auch keine Zustandsstörer, da die Beeinträchtigung nicht wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehe. Die Beeinträchtigung gehe vielmehr ausschließlich vom Grundstück der Nachbarn aus. Schließlich könne ein Beseitigungsanspruch auch nicht aus § 912 BGB hergeleitet werden.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob die Einrede der Verjährung erhoben wurde, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Kaufrechtlich wäre nach § 438 BGB ab Übergabe ein Mängelanspruch in zwei Jahren verjährt; für den Anspruch aus § 1004 BGB, wenn er denn bestanden hätte, wäre die Regelverjährungsfrist von drei Jahren anzunehmen.