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Störung des Hausfriedens

AG Lichtenberg10 C 103/1521.10.2016GE 2017, 55

BGB §§ 280, 543, 569, 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung ist entbehrlich, wenn besonders schwere Beleidigungen vorliegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kl. hat einen Anspruch auf Räumung der von dem Bekl. innegehaltenen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB. Das Mietverhältnis wurde jedenfalls durch die Kündigung des Kl. vom 25.11.2015 wirksam beendet.

Die Kündigung ist formell wirksam, da sie ausreichend begründet ist im Sinne des § 569 Abs. 4 BGB. Das Verhalten des Bekl. als Kündigungsgrund wurde ausreichend dargelegt und individualisiert.

Die Kündigung war auch materiell wirksam, denn die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes nach § 569 Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB waren erfüllt. Hierbei war die außerordentlich fristlose Kündigung vom 25.11.2015 gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Der Bekl. hat den Hausfrieden so erheblich gestört, dass dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

Die besondere Erheblichkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Kl. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Bekl. Mietmieter, Mitarbeiter des Kl. und den Kl. beleidigt und bedroht. Der Bekl. hat der Zeugin … gedroht, sie „totzuschlagen“, dem Zeugen … hat er vor dessen 8-jährigen Sohn damit gedroht „ihn fertigzumachen“, dem Kl. hat er gedroht, ihn durch einen Freund bei den Hells Angels „plattzumachen“. Er hat mehrfach Mitmieter, Mitarbeiter des Kl. und den Hausmeister als „Pisser“, „Spast“, „behinderter Wichser“, „Fotze“ oder „Penner“ bezeichnet.

Die Handlungen des Bekl. erfüllen die Straftatbestände der Bedrohung und Beleidigung gemäß §§ 241, 185 StGB und sind damit zugleich Vertragsverletzungen, da sie gegen den Vertragspartner, dessen Mitarbeiter sowie gegen die weiteren Hausbewohner gerichtet waren (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2015, § 543 Rn. 187).

Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass in der Großstadt Berlin ein etwas rauerer Umgangston durchaus nichts Ungewöhnliches ist. Die Äußerungen des Bekl. überschreiten jedoch in Häufigkeit und Intensität das für den Kl. zumutbare Maß. Bei diesen handelte es sich nicht mehr um momentane oder vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheiten (vgl. LG Köln, WM 1993, 349, zitiert nach Juris). Ebenso handelte es sich nicht mehr um Beleidigungen im unteren Spektrum denkbarer Beleidigungen (vgl. AG Charlottenburg, GE 2015, 389; zitiert nach Juris). Schließlich waren die Äußerungen des Bekl. nicht Folge einer Provokation oder Ähnlichem. Im Gegenteil, die Äußerungen des Bekl. erfolgten ohne näher erkennbaren oder nichtigem Anlass.

Im Einzelnen hat der Zeuge … als Nachbar des Bekl. bekundet, dass der Bekl. ihn im Juni 2015 ohne Anlass mit „Fresse Spast“ „begrüßt“ hat. Er habe gedroht, „ihn fertigzumachen.“ Im September 2015 habe der Bekl. ihn und die Zeugin … als Pisser und Spast beschimpft, nachdem diese nur durch den Hausflur gegangen seien, den der Bekl. … gewischt habe. Dabei habe der Bekl. - wenn auch nicht gezielt - einen Wischer durch den Hausflur geworfen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe „richtig Schiss“ gehabt, was für eine hohe Aggressivität des Bekl. spricht. Die Zeugin … - die Lebensgefährtin des Zeugen - hat diese Aussage bestätigt.

Der Zeuge …, nebenberuflich Hausmeister beim Kl., hat bekundet, dass der Bekl. geäußert habe „Ich habe einen Freund, der ist Chef bei den Hells Angels, der macht den … platt“, und dass „der … krank“ sei. Pisser oder Spast entspreche der üblichen Ausdrucksweise des Bekl. Es habe noch weitere Beleidigungen gegenüber den Treppenreinigungskräften gegeben. Diese Darstellung hat ein weiterer Nachbar, der Zeuge …, bestätigt.

Die Zeugin und Nachbarin … bekundet, dass der gegenüber wohnende Bekl. sich an Tierhaaren auf ihrem Vorleger gestört und sich darüber lautstark beschwert habe. Auf Nachfrage der Zeugin, ob er ein Problem damit habe, hätte er „Halt die Fresse“ geantwortet. Als die Zeugin einmal wegen lauter Musik gegen die Wand geklopft habe, habe er sie als „Fotze“ beschimpft und ihr gedroht, sie totzuschlagen. Dies hätte so aggressiv geklungen, dass sie den Bekl. angezeigt habe.

Die Aussage des Zeugen … war plastisch, detailreich und stimmte inhaltlich mit derjenigen der Zeugin … überein. Trotzdem gab es in der Formulierung ausreichende Unterschiede, die etwa gegen eine Absprache sprechen. Die Aussage des Zeugen … erachtet das Gericht ebenfalls als glaubhaft. Dieser gab bereitwillig und wiederholt zu, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beleidigungen erinnere. Auch stellt sich die Aussage des Zeugen … nicht als einseitig belastend für den Bekl. dar. So beschrieb der Zeuge, dass er durch das Ignorieren der Beleidigungen des Bekl. einen Modus gefunden habe, in dem man nebeneinander leben konnte („Das ging irgendwann hier rein und dort raus.“). Auch führte der Zeuge … im Hinblick auf die Ruhestörung durch die laute Musik aus, dass er zumindest in seiner Wohnung durch die Musik bzw. den Krach eines anderen Mieters noch mehr gestört werde. Ähnliches spricht auch für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … Auch diese ist detailliert und plausibel, aber keinesfalls einseitig belastend für den Bekl. Zu seinem eigenen Verhältnis zum Bekl. beschreibt er, dass er keinen persönlichen Streit mit dem Bekl. habe und er durchaus auch einmal ruhige Gespräche mit ihm geführt habe. Die Aussage der Zeugin … ist ebenfalls glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und detailliert. So hat sie etwa die „laute Musik“ plastisch als „Deutschrap“ näher bezeichnet. Sie ist auch glaubwürdig. Ihre Aussage war nicht von einer einseitigen Tendenz geprägt. So berichtet die Zeugin … z. B. auch davon, dass sich das Verhältnis zu dem Bekl. in letzter Zeit sogar wieder etwas beruhigt habe.

Dass die Zeugen möglicherweise durch den Kl. per eMail vom bisherigen Verlauf des Prozesses informiert wurden, spricht weder gegen deren Glaubwürdigkeit noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. So hat sich keiner der Zeugen von der Formulierung an den Text des Beweisbeschlusses gehalten, sondern es wurden jeweils plastische lebensnahe Aussagen gemacht. So hat etwa der Zeuge … nicht von „glatt machen“ wie im Beweisbeschluss, sondern von „platt machen“ gesprochen. Das Gericht hat auch keine Anzeichen im Aussageverhalten oder in den Inhalten der Aussagen festgestellt, dass die Zeugen ihre Angaben zu Lasten des Bekl. etwa abgesprochen hätten.

Soweit der Bekl. in der mündlichen Verhandlung am 23.9.2016 erklärt hat, dass zumindest bei dem Ereignis am 19.9.2015 außerdem ein Bekannter des Bekl., Herr …, zugegen gewesen sei und die Aussagen der Zeugen … und … in Zweifel ziehen könnte, ist dieser neue Beweisantritt gem. §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zurückzuweisen. Das Ereignis vom 23.9.2016 hat bereits in der Klageschrift eine zentrale Rolle eingenommen, und ein entsprechender Beweisantrag hätte früher vorgebracht werden können. Die Verspätung ist auch nicht entschuldigt worden.

Überdies kommt es auf die Aussage dieses Zeugen auch nicht mehr an. Bereits die anderen zur Überzeugung des Gerichts bewiesenen Vorfälle sind für die fristlose Kündigung ausreichend. Insbesondere die Todesdrohungen gegen den Kl. gegenüber dem Zeugen … und gegenüber der Zeugin … reichen für eine fristlose Kündigung bereits aus. Ob der Bekl. in seiner Wohnung Cannabis konsumiert oder regelmäßig laut Musik hört, kann ebenfalls dahinstehen.

Der Kl. hat auch einen Anspruch auf Zahlung seiner durch die Kündigung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten gegen den Bekl. aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB in Höhe von 413,64 €. Zwar befand sich der Bekl. nicht in Verzug, er hat jedoch durch sein schuldhaftes Verhalten die Kündigung herbeigeführt. Ein privater Vermieter darf sich bei einer Kündigung auch anwaltlicher Hilfe bedienen (BGH, Urteil vom 6.10.2010 - VIII ZR 271/09, zitiert nach Juris).

Dem Bekl. war eine Räumungsfrist bis zum 31.1.2017 zu gewähren, § 721 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Berliner Wohnungsmarkt derzeit angespannt ist. Gleichzeitig wird durch die Räumungsfrist das Interesse des Kl., die Wohnung schnell zurückzuerhalten, nicht übermäßig beeinträchtigt. Die störenden Zwischenfälle, für die der Bekl. verantwortlich war, haben nach Aussage der Zeugen gerade in letzter Zeit abgenommen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass ein weiteres Zusammenleben des Bekl. mit der Mietergemeinschaft für einen Zeitraum von wenigen Monaten noch zumutbar ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beleidigungen und Drohungen gegenüber Mitmietern und Vermietern stellen eine Pflichtverletzung dar, die zur fristlosen Kündigung berechtigt – grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung. Diese ist aber dann entbehrlich, wenn es sich um besonders schwerwiegende Entgleisungen handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Juni 2015 begrüßte der Beklagte einen Mitmieter mit den Worten: „Fresse, Spast“ und teilte mit, dass er ihn „fertig machen“ werde. Am 19. September 2015 bezeichnete er denselben Mieter und eine weitere Bewohnerin als „Pisser“ und „Spast“, als diese zusammen mit dem Sohn des Mieters durch den vom Beklagten – ohne Auftrag – gerade gewischten Hausflur gingen; hierbei äußerte der Beklagte: „Sie gehen mir auf den Sack, verpisst euch und geht mir nicht weiter auf die Eier“ sowie „Ich mache dich fertig, ich schwöre, du bekommst richtig Probleme, du behinderter Wichser; ich bin bisher hier mit jedem fertig geworden“. Am 24. Oktober 2015 drang laute Musik aus der Wohnung des Beklagten in die Nachbarwohnung; als deren Bewohnerin gegen die Wand klopfte, schrie er: „Du F…, wenn du nicht aufhörst, gegen die Wand zu klopfen, schlage ich dich tot“. Nachdem der Kläger das Mietverhältnis wegen dieser Vorfälle am 6. November 2015 fristlos gekündigt hatte, äußerte der Beklagte gegenüber dem Hausmeister, dass der Kläger krank sei, er mit ihm auch noch fertig werde, sein Freund Chef der „Hells Angels“ sei und dieser den Kläger „platt machen“ werde. Der Kläger kündigte daraufhin am 25. November 2015 erneut und verlangte Herausgabe der Wohnung sowie Ersatz der durch die Kündigungen entstandenen Anwaltskosten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Lichtenberg gab der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme statt. Zwar sei in „Berlin ein etwas rauerer Umgangston nichts Ungewöhnliches“. Die Äußerungen des Beklagten überschritten aber das zumutbare Maß, sodass jedenfalls die Kündigung vom 25. November 2015 auch ohne vorherige Abmahnung begründet gewesen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bewohner des Hauses müssten dem Kläger dankbar sein, dass er sich nicht hat einschüchtern lassen, sondern das getan hat, was erforderlich war, nämlich den Beklagten rauszuschmeißen. Es kann nicht angehen, dass ein Mieter Mitmieter und Bewohner des Hauses verbal terrorisiert; hier handelte es sich – wie das AG sehr zutreffend feststellt – nicht mehr nur um einen rauen Umgangston, sondern schlicht und einfach um unverschämte, schwerwiegende Drohungen und Beleidigungen eines Mitmieters, der sich offenbar zum Terminator im Hause aufgeschwungen hatte. Das AG hat den Beklagten auch zu Recht zum Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verurteilt. Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 2010 (GE 2010, 1741) ist allerdings missverständlich: Dort hatte der BGH entschieden, dass ein Großvermieter im Falle des – eindeutigen – Zahlungsverzugs eines Mieters anwaltlicher Hilfe nicht bedarf. Hier ging es nicht um einen Verzugsschaden (also Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Inverzugsetzung), sondern um die sofortige Beauftragung des Rechtsanwalts und die dadurch entstandenen Kosten.