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Störung des Hausfriedens durch Geruchsemissionen

AG Wetzlar38 C 1389/12 (38)08.01.2013GE 2013, 1007

BGB §§ 543, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Störung des Hausfriedens durch Geruchsemissionen; Gestank

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Versetzen ein auffälliger Mangel an Körperhygiene der Wohnungsnutzer und das Unterlassen hinreichender Reinigungsarbeiten eine Mietwohnung in einen derart unhygienischen Zustand, dass unzumutbare Geruchsemissionen in das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses und von dort aus in andere Wohnungen gelangen, kann dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eines Mietvertrages im Einzelfall dazu führen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nach § 569 Abs. 2 BGB zusteht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf die geräumte Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB zu. Denn die Kündigung des Kl. vom 1.8.2012 hat das Mietverhältnis der Parteien rechtswirksam beendet, §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB. Dem Kl. ist nach § 543 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung deshalb gestattet, weil ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht mehr zugemutet werden kann. Denn die Bekl. haben durch die von ihnen ausgehende Geruchsemission den Hausfrieden in einer Weise nachhaltig gestört, dass dem Kl. im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ein weiteres Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zumutbar ist (§ 569 Abs. 2 BGB). Eine solche Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einen derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und in andere Wohnungen dringt und die Mitmieter beeinträchtigt (vgl. ebenso AG Münster, WuM 2012, 372-374; AG Görlitz, WuM 1998, 155; AG Saarbrücken, DWW 1994, 186 f.; jeweils zitiert nach juris).

Dass von der Wohnung der beiden Bekl. eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung ausgeht, die den Mitmietern die Nutzung des Treppenhauses und selbst der eigenen Wohnung erheblich erschwert, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Dabei hat allerdings die richterliche Augenscheinsnahme am 24.10.2012 lediglich ergeben, dass im Treppenhaus des Anwesens G.straße 14 in H. ein leicht muffiger, d. h. feuchter und möglicherweise von menschlichen Ausdünstungen herrührender Geruch wahrnehmbar war. Der Geruch war zwar nicht intensiv, hat aber in Richtung der im Souterrain befindlichen Eingangstüre zu der Wohnung der Bekl. an Intensität deutlich zugenommen. Ein ähnlicher Geruch, wenn auch stärker, konnte im Wohnzimmer der Bekl.wohnung wahrgenommen werden, ebenso im Schlafzimmer. Ein äußerst unangenehmer, geradezu penetranter Geruch herrschte im sogenannten „Kellerraum" der Wohnung, in dem die Wäsche der Bekl. bei ungeöffnetem Fenster zum Trocknen aufgehängt war. Ein intensiver Zigarettengeruch war schließlich im Toilettenraum festzustellen, da dieser von den Bekl. ihrem eigenen Vorbringen zufolge als Raucherraum genutzt wird.

Einen ähnlichen Eindruck von der in der Bekl.wohnung bestehenden Geruchsbeeinträchtigung hat der als Zeuge vernommene frühere Bevollmächtigte des Kl., Rechtsanwalt B., gewonnen, wie er bei seiner Vernehmung im Termin vom 4.12.2012 angegeben hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er bereits beim Eintritt in das Treppenhaus des Gebäudes einen beißenden Grundgeruch wahrgenommen habe, der allerdings von Reinigungsmitteln überdeckt gewesen sei. In der Wohnung selber sei der Geruch stärker gewesen. Der Rauchgeruch sei intensiver geworden, sei aber überlagert gewesen von Schweißgeruch und dem Geruch nach Reinigungsmitteln. Die Aussage des Zeugen war in sich schlüssig und frei von jeglichem Belastungseifer gegenüber den Bekl. Die Aussage war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig, da er kein erkennbares eigenes Interesse am Verfahrensausgang hat.

Bestätigt wurden die Angaben des Zeugen B. durch die Bekundungen der beiden Zeugen E. Der Zeuge S. E., ein Mitmieter der Bekl. und Enkel des Kl., hat angegeben, dass im kompletten Treppenhaus ständig ein unangenehmer Geruch herrsche. Auf einer fiktiven Skala von 1 bis 10 hat er den Grad der Geruchsbeeinträchtigung zwischen 9 und 10, d. h. als extrem unangenehm, eingeordnet. Der Geruch werde jedoch vor dem Eingangsbereich der Bekl.wohnung intensiver, ebenso im Bereich des hinteren Eingangsbereichs der Wohnung. Er habe den Bekl. zu 1) auch schon zwei- oder dreimal darauf angesprochen. Dieser habe dann immer angegeben, dass der Geruch nicht von ihnen, d. h. von ihm und seiner Ehefrau, komme.

Auch die Zeugin H. E., die Tochter des Kl., hat diesen Geruch wahrgenommen. Sie besucht den Zeugen S. E. wöchentlich mehrfach, um ihn mit Essen zu versorgen. Im Treppenhaus des Gebäudes rieche es nach Schweiß, nach Rauch, nach Essen und nach Schmutz. Der Geruch sei gut wahrnehmbar und penetrant unangenehm, gerade jetzt, wo es kalt sei und nicht richtig gelüftet werde. Sie sei ca. viermal in der Woche bei ihrem Sohn und nehme den Geruch jedes Mal in der geschilderten Weise wahr. Es handele sich nicht primär um Zigarettenrauch, sondern mehr um einen Schmutzgeruch. Die Zeugin konnte auf Befragung ausschließen, dass der Geruch aus anderen Wohnungen im Haus stammen kann, oder dass die Ursache dafür in einem nach unten ins Souterrain führenden Siphon liegt.

Ähnlich hat sich auch die Zeugin Sch., eine weitere Mitbewohnerin des Hauses, geäußert. Sie hat ebenfalls einen unangenehmen Geruch bemerkt, der „extrem" werde, sobald die Bekl. durch das Treppenhaus gingen. Der Geruch befinde sich im Treppenhaus und ziehe in ihre Wohnung, wenn die Wohnungstüre auch nur kürzere Zeit offen stehe, z. B. um den Einkauf hineinzutragen. Der Geruch sei so, „wie wenn einer sich nicht pflegt". Er sei unangenehm und stechend. Es handele sich um menschliche Ausdünstungen, sei aber auch so, als ob jemand das Haus nicht pflege, nicht putze, nicht sauber mache. Es rieche muffig, „so wie wenn man Sachen nach dem Schwimmengehen nicht trockne". Die Zeugin hat die Geruchsbeeinträchtigung auf der bereits erwähnten fiktiven Skala bei „9" eingeordnet. Freunde würden wegen des Geruchs nicht mehr so oft zu Besuch kommen. Sie und ihr Lebensgefährte hätten sich sogar überlegt auszuziehen, wenn sich dieser Zustand nicht ändere.

Der letzte Mitmieter in dem Gebäude schließlich, der Zeuge S., hat die Angaben seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Sch., weitgehend bestätigt. Es gebe eine Geruchsbeeinträchtigung im Treppenhaus, die auch von seinen Gästen schon bemerkt worden sei. Es handele sich um einen undefinierbaren Geruch, eine Mischung aus Rauch- und Essensgerüchen. Der Geruch stamme auch nicht aus Abflüssen. Dies könne er beurteilen, da an seiner Arbeitsstelle ebenfalls Abflüsse existierten, die anders röchen. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Geruch eine andere Ursache habe als die Familie selber.

Sämtliche Zeugen sind zwar eher „im Lager" des Kl. zu verorten, insbesondere die beiden Zeugen E. als Tochter und Enkel des Kl. Gleichwohl waren ihre Aussagen in sich stimmig, haben einander in den wesentlichen Aspekten bestätigt, ohne dabei präpariert oder abgesprochen zu wirken und waren letztlich glaubhaft. Trotz des Bestrebens der Zeugen, der von ihnen subjektiv als negativ empfundenen Geruchsbeeinträchtigung zu entkommen, waren ihre Aussagen von keinem erkennbaren Belastungseifer gegenüber den Bekl. geprägt. Sie sind als glaubwürdig einzuschätzen.

Soweit die von den Bekl. benannte Zeugin D. dagegen angegeben hat, dass sie während ihrer Besuche bei den Bekl. keinerlei Geruch bemerkt habe, vermag ihr das Gericht darin nicht zu folgen, insbesondere nicht in ihrer konkreten Aussage, dass sie die Räume der Wohnung besichtigt und dabei keinen Geruch wahrgenommen habe. Denn unstreitig wird das Gäste-WC intensiv als Raucherraum genutzt und war deshalb auch beim Ortstermin mit Zigarettenqualm angefüllt. Ebenfalls unstreitig herrscht in dem sog. „Kellerraum" ein extrem muffiger Geruch wegen der dort bei geschlossenem Fenster zum Trocknen aufgehängten Wäsche. Wenn die Zeugin aber trotzdem aussagt, dass sie „die Räume" der Wohnung besichtigt habe, und dass ihr „ein Geruch in der Wohnung nicht aufgefallen" sei, erscheinen ihre Angaben deshalb wenig zuverlässig. Ferner hat die Zeugin ausgesagt, dass die beiden Bekl., d. h. auch die schwerbehinderte Bekl. zu 1), stets zum Rauchen auf die Terrasse gingen, obwohl die Bekl. selber vortragen, dass sie zu diesem Zweck das Gäste-WC aufsuchten und diese Angabe der Bekl. - wie bereits erwähnt - auch durch den richterlichen Augenschein bestätigt wurde. Im Ergebnis verbleiben damit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.

Das Gleiche gilt für die Aussage des Zeugen L. Auch der Zeuge L. hat bekundet, dass er „einen Geruch nicht bemerkt" habe. Er habe weder Essensgerüche wahrgenommen noch Schweiß- oder Rauchgeruch. Auch der Zeuge L. hat - entgegen den eigenen Angaben der Bekl. - bekundet, dass diese stets zum Rauchen auf die Terrasse gingen. Auch seine Aussage ist damit im Ergebnis nicht glaubhaft.

Wenn aber sämtliche als Zeugen vernommenen Mitbewohner der Bekl. einschließlich der Zeugin E. übereinstimmend bekunden, dass es im Treppenhaus des Gebäudes zu einer intensiven Geruchsbeeinträchtigung kommt, die sich in Richtung der zur Bekl.wohnung führenden Tür noch verstärkt, wenn sie diese Geruchsbeeinträchtigung übereinstimmend als belastend beschreiben und überwiegend eine Konsistenz des Geruchs schildern, die den Feststellungen des Gerichts bei dem Augenscheinstermin vom 24.10.2012 entspricht (muffig, ungewaschen, Zigarettenrauch), dann bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass es - von der Wohnung der Bekl. ausgehend - tatsächlich zu einer als unangenehm empfundenen Geruchsbeeinträchtigung kommt.

Die Ursache dieser Geruchsbeeinträchtigung liegt bei den Bekl. persönlich. Die Bekl. sind unstreitig starke Raucher, ferner war bei dem Augenscheinstermin - wenn auch nur im geringen Maße - durchgängig ein leichter Schweißgeruch bemerkbar, den auch die zeugenschaftlich vernommenen Mitmieter als solchen qualifizieren konnten. Schweißgeruch kann jedoch zwanglos auf mangelnde Körperhygiene zurückgeführt werden. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die Zeugin E. davon berichtet hat, dass sie beim Einkaufen im Supermarkt in der Warteschlange an der Kasse den ihr aus dem Haus bekannten unangenehmen Geruch wahrgenommen und beim Umdrehen festgestellt habe, dass dessen Urheber der Bekl. zu 1) war. Schließlich war bei dem Augenscheinstermin auch feststellbar, dass - trotz der Angabe des Bekl. zu 1), gerade erst geputzt zu haben - die von ihm genutzte Wohnung durchaus nicht einwandfrei sauber war. Es fanden sich deutliche Schmutzspuren an Rändern und Ecken. Daher mag auch die Vermutung der Zeugen E. zutreffen, dass der Geruch auch von einer Verschmutzung der Wohnung herrühren könnte.

Zwar konnte das Gericht bei dem Augenscheinstermin - ebenso wie der Zeuge RA B. bei seinem Besuch in der Bekl.wohnung - anders als die Zeugen nur eine geringfügige Geruchsbeeinträchtigung feststellen. Dies ist nach der Aussage der Zeugen E., Sch. und S. jedoch darauf zurückzuführen, dass die beiden Bekl. zur Vorbereitung der jeweiligen Besuche des Rechtsanwalts B. ausführlich sauber gemacht und gelüftet hatten. Der Zeuge B. hat angegeben, dass nach seinem persönlichen Eindruck am Tage seines Besuchs „die Bekl. etwas getan" hätten, weil der Besuch zuvor angekündigt worden war. Dies hat der Zeuge insbesondere daraus gefolgert, dass der Kl. ihm mitgeteilt hatte, dass die Fenster der Bekl.wohnung üblicherweise nicht gekippt seien und vor allem, weil es damals nach Reinigungsmitteln gerochen hatte.

Auch der Zeuge S. E. hat glaubhaft bekundet, dass die Bekl. zur Vorbehaltung der Besichtigungstermine ausführlich gelüftet hätten, und dass deshalb der Geruch im Treppenhaus weniger intensiv wahrnehmbar gewesen sei. Normalerweise seien die Rollläden der Bekl.wohnung jedoch stets herabgelassen, auch tagsüber und auch im Sommer. Lediglich mittags würden die Rollläden „mal drei bis vier Stunden hochgezogen". Die Terrassentür sei entgegen den Angaben der Bekl. im Sommer nicht stets offen, sondern stehe lediglich ab und zu mal auf Kipp. Sie werde nicht richtig weit geöffnet. Jedenfalls habe er das noch nie gesehen.

Die Zeugin H. E. hat ergänzend dazu ihre Wahrnehmung wiedergegeben, dass sie offene Fenster in der Wohnung nur vor der Durchführung des Ortstermins durch den Rechtsanwalt gesehen habe, sonst nicht. Lediglich das Fenster im Gäste-WC stehe offen. Die Rollläden seien mal oben, mal unten, nach Putzmitteln rieche es dagegen üblicherweise nicht.

Auch die Zeugin Sch. hat bestätigt, dass sie und ihr Lebensgefährte noch nie gesehen hätten, dass die Fenster in der Wohnung offen gestanden hätten. Die Rollläden seien oft bis mittags zu. Es habe auch noch nie nach Putzmitteln gerochen, soweit sie sich erinnern könne. An dem Tag, als der Rechtsanwalt da gewesen sei, habe jemand mit einem Raumluftspray im Treppenhaus gesprüht. Sie könne auch bestätigen, dass die Rollläden häufig lange heruntergelassen seien. Sie habe das sehen können, weil sie und ihr Lebensgefährte eine Zeitlang auf der fraglichen Hausseite die Autos abgestellt hätten.

Auch der Zeuge S. schließlich hat angegeben, dass eher selten gelüftet werde. Zwar hätten manchmal die Fenster offen gestanden, aber nur auf Kipp, und das eher selten. Lediglich vor dem Besichtigungstermin habe Herr ... gelüftet und die Türen aufgemacht.

Letztlich kommt es auf die Zeugenaussagen aber nicht an, denn der Bekl. zu 1) hat - wie bereits oben erwähnt - gegenüber dem Gericht auf Nachfrage sogar ausdrücklich eingeräumt, dass er die Wohnung zur Vorbereitung des Ortstermins gereinigt habe. Die Bekl. haben damit eine Ausnahmesituation geschaffen, die nicht dem üblichen Zustand der von ihnen genutzten Mietsache entsprochen hat.

Wenn aber die vier vorgenannten Zeugen sowie der Bekl. zu 1) selber bestätigen, dass die Bekl. zur Vorbereitung der Besuche des Rechtsanwalts B. und des Gerichts die Wohnung gereinigt und ausführlich gelüftet haben, dann haben diese damit den Zustand verändert, über den ja mit der Einnahme des richterlichen Augenscheins gerade Beweis erhoben werden sollte. Sie haben dadurch das Ergebnis der Beweisaufnahme verfälscht und die Beweisaufnahme letztlich vereitelt. Das Gericht kann daher bei der Beweiswürdigung im Rahmen seines Ermessens auch Schlüsse zugunsten der beweisbelasteten Partei, d. h. hier des Kl., ziehen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. A., § 286, Rz. 14a m.w.N.):

Das Gericht konnte bei der Augenscheinseinnahme im Ortstermin vom 24.10.2012 feststellen, dass in der Wohnung der Bekl. und auch im Treppenhaus des Hauses ein unangenehmer Geruch von leicht muffiger Konsistenz herrscht, der möglicherweise von menschlichen Ausdünstungen herrührt. Die in dem Haus lebenden Zeugen sowie die Zeugin H. E. haben diesen Eindruck bestätigt. Zur Intensität dieses Geruchs und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Mitmieter konnten dagegen bei dem Ortstermin keine validen Feststellungen getroffen werden, weil die Bekl. die Situation dadurch verändert haben, dass sie zuvor ausführlich gelüftet und geputzt haben. Wenn aber der Zustand des Beweisobjektes vor der Beweisaufnahme verändert worden ist, spricht dies in Verbindung mit den insoweit eindeutigen Aussagen der vorgenannten Zeugen dafür, dass vor der Veränderung des Zustandes in Treppenhaus und Wohnung eine wesentlich intensivere Geruchsbeeinträchtigung geherrscht hatte als danach. Zwar ist es Mietern einer Wohnung sicherlich zuzubilligen, dass sie ihre Wohnung reinigen und auch lüften. Dies entspricht sogar den mietvertraglichen Pflichten. Wenn dies aber - nach den Angaben sämtlicher Mitbewohner des Hauses - ausschließlich dann geschieht, wenn der Rechtsanwalt des Vermieters seinen Besuch oder das Gericht einen Augenscheinstermin ankündigt, dann handelt es sich um ein prozessual nicht akzeptables Verhalten, das den Schluss zulässt, dass in Wohnung und Treppenhaus tatsächlich die von Kl.seite behauptete und von den Mitmietern beschriebene hochgradige Geruchsbeeinträchtigung herrscht.

Die vorzunehmende Abwägung der Interessen des Kl. mit denjenigen der Bekl. führt hier dazu, dass dem Kl. eine Fortdauer des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dem Kl. kann nicht abverlangt werden, dass er Mietminderungen oder sogar die von der Zeugin Sch. in Aussicht gestellte Kündigung des Mietvertrages hinnimmt, zumal den Bekl. im Rahmen persönlicher Gespräche eine ausreichende Frist gesetzt wurde, ihr Verhalten zu ändern und die Geruchsemissionen einzustellen. Da die Bekl. die ihnen gebotene Gelegenheit jedoch nicht dazu genutzt haben, eine tiefgreifende Verbesserung der Verhältnisse herbeizuführen, kann dem Kl. ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden. Eine Berücksichtigung möglicherweise fehlenden Verschuldens der Bekl. führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Bekl. haben nicht dargelegt, dass sie zu einer Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes nicht in der Lage gewesen wären. Im Gegenteil gilt aufgrund der Feststellung, dass die Bekl. zur Vorbereitung der Besuche des gegnerischen Rechtsanwaltes bzw. des Gerichts durchaus in der Lage waren, die Wohnung zu lüften und zu reinigen, dass es ihnen auch möglich gewesen wäre, ihren mietvertraglichen Pflichten, eben der ausreichenden Lüftung und Reinigung, nachzukommen.

Dem Gericht ist dabei durchaus bewusst, dass eine vermieterseitige Vertragskündigung wegen von den Mietern persönlich ausgehenden Geruchsemissionen eher ungewöhnlich sein dürfte. Selbstverständlich sind Mieter im Rahmen der ihnen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte auch befugt, innerhalb der angemieteten Wohnung Essens-, Rauch- und Parfümgerüche zu verbreiten. Selbstverständlich sind auch menschliche Ausdünstungen als der körperlichen Natur des Menschen immanent in der Regel hinzunehmen. Dies gilt zumindest, solange weder die Mitbewohner des Hauses in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise gestört werden noch die Substanz der Mietsache beeinträchtigt wird. Vorliegend haben die von den Mietern ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen jedoch das hinzunehmende Maß überschritten. Es handelt sich zum einen um einen in hohem Maße unangenehmen und penetranten Geruch (Gestank), dessen Verbreitung zum anderen nicht auf die angemietete Wohnung beschränkt ist, sondern auch das den Mietern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassene Treppenhaus und sogar die Nachbarwohnungen berührt. Die Mitmieter müssen nicht nur mit angehaltenem Atem durch das Treppenhaus gehen, sondern können bereits ihre eigenen Wohnungstüren nicht mehr offenstehen lassen, weil die Ausdünstungen aus der Souterrainwohnung sonst hineinziehen würden, und werden sogar schon in ihrem sozialen Leben beeinträchtigt, weil (Zeugen Sch./S.) Freunde wegen des Geruchs nicht mehr zu Besuch kommen wollen. Zudem lässt sich der Gestank auch nicht mit einfachen Maßnahmen wie Lüften, Nutzung von Raumsprays oder Duftlampen o. Ä. dauerhaft beseitigen oder zumindest überlagern, sondern tritt anschließend mit unverminderter Intensität stets wieder auf.

Zwar mag eine der Ursachen für die Geruchsbildung darin liegen, dass eine ausreichende Körperhygiene bei der Bekl. zu 2) infolge ihrer Behinderung nur schwer durchführbar ist. (Dies ist nur eine Vermutung des Gerichts, denn die Bekl. selber streiten jede Geruchsbeeinträchtigung nach wie vor ab.) Die Bekl. waren jedoch aufgrund der Vorhaltungen der Mitmieter, des Vermieters und schließlich im Hinblick auf die ihnen erteilte Abmahnung gehalten, den vertragswidrigen Zustand zu beenden. Sie hätten sich dazu ggf. der Hilfe geeigneter Einrichtungen oder Institutionen des Diakonischen Werks, der Caritas, von Pflegediensten etc. bedienen können. Dazu war auch hinreichend Zeit gewesen. Diese Gelegenheit wurde von ihnen jedoch nicht genutzt. Der Kl. hätte - zumindest seinem Vortrag zufolge - auch von Kündigung und Räumungsantrag abgesehen, wenn die Bekl. sich einsichtig gezeigt und ihr Verhalten geändert hätten. (Dann hätte sich sogar die Frage gestellt, ob die Erhebung der Räumungsklage nicht ohnehin treuwidrig gewesen wäre; vgl. AG Görlitz, WuM 1998, 155; zit. n. juris.). Dies ist jedoch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Stattdessen streiten die Bekl. das ihnen vorgeworfene vertragswidrige Verhalten nach wie vor ab.

Die gemäß § 543 Abs. 2 BGB erforderliche Abmahnung der Bekl. ist mit Schreiben des damaligen Vermieterbevollmächtigten vom 19. Juli 2012 erfolgt. In diesem Schreiben ist hinreichend genau und verständlich ausgeführt, welches vertragswidrige Verhalten den Bekl. zur Last gelegt wird und von ihnen abzustellen ist. Insbesondere wird in dem Schreiben bereits angegeben, dass ein intensiver Geruch in das Treppenhaus dringe, der sich als eine Kombination aus Körperschweiß und Rauch darstelle, und der sämtlichen Mitmietern des Objektes nicht länger zugemutet werden könne. Eine genauere Beschreibung der Beeinträchtigung ist nicht erforderlich, da für die Bekl. jedenfalls hinreichend genau erkennbar war, welches mietvertragswidrige Verhalten ihnen zur Last gelegt wurde und von ihnen zu ändern war. Gleiches gilt für das den Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB entsprechende Kündigungsschreiben vom 1. August 2012.

Im Hinblick auf die Schwerbehinderung der Bekl. zu 2 war den beiden Bekl. eine Räumungsfrist bis zum 30.4.2013 zu gewähren. Im Hinblick auf die derzeitige entspannte Lage am Mietwohnungsmarkt im ländlichen Raum dürfte auch unter Berücksichtigung der Behinderung der Bekl. zu 2 die Anmietung einer Ersatzwohnung bis zu diesem Zeitraum möglich sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ständiger, aus der Wohnung des Mieters dringender Gestank kann eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die im Rentenalter befindlichen Beklagten sind seit Februar 2010 Mieter einer im Souterrain eines Mehrfamilienhauses in einer Gemeinde im Lahn-Dill-Kreis in Hessen gelegenen Zwei-Zimmerwohnung nebst Nebenräumen. Weil aus der Wohnung „unerträglicher Geruch" dringe, der für die Mitbewohner unzumutbar sei, kündigte der Kläger das Mietverhältnis nach Abmahnung im August 2012 fristlos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Wetzlar hielt die Kündigung für gerechtfertigt und verurteilte die Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Von den Beklagten selbst wegen mangelnder Körperhygiene und aus ihrer Wohnung wegen fehlender Reinigungsmaßnahmen und intensiven Rauchgenusses stamme – wie die Beweisaufnahme ergeben habe – ein durch das ganze Haus ziehender penetranter Geruch, der für die Mitbewohner nicht hinnehmbar sei. Weil es sich um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens handele, sei die Kündigung zu Recht erfolgt.