Störerhaftung
BGB §§ 677, 683, 670 i.V.m. § 1004 ; Straßengesetz (Berlin) § 11 Abs. 4 Satz 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Störerhaftung; Straßenbaumwurzeln; Hausanschlußkanäle
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob das Land Berlin als Eigentümer von Straßenbäumen haftet, wenn die Wurzeln von Straßenbäumen in Hausanschlußkanäle eindringen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, zu dem ein Hausanschlußkanal gehört, der im Jahre 1936 hergestellt wurde und in den öffentlichen Schmutzwasserkanal, der in der Mitte der Mstraße liegt, mündet. Auf dem Bürgersteig befinden sich Kastanien, die bereits vor der Errichtung des Hauses bestanden. Im Jahre 1979 drangen von dem Kastanienbaum Wurzeln in den Hausanschlußkanal ein. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwasserentsorgung in Berlin West durften nur die Berliner Entwässerungswerke, ein Eigenbetrieb des Bekl., nach Vorschuß für die Durchführung der Arbeiten die Hausanschlußleitung reparieren. Die Kl. zahlte diesen Vorschuß und die Entwässerungswerke beauftragten eine Firma zur Durchführung der Arbeiten. Im Jahre 1985 teilten die Berliner Entwässerungswerke mit Schreiben vom 11. Juli 1985 wiederum mit, daß der Hausanschlußkanal infolge Bewurzelung schadhaft geworden und instandzusetzen sei. Für die dafür notwendigen Arbeiten wendete die Kl. 5.679,17 DM. auf. Die Kl. macht den Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Störers für diese Kosten haftbar. Sie ist der Ansicht, daß der Bekl. die Leistungen rechtsgrundlos erhalten habe, weil er als Störer selbst zur Beseitigung des Schadens verpflichtet gewesen sei. Die Kl. verweist dabei auf eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Kosten für die Beseitigung des Wurzelschadens an dem Hauskanal unter dem Gesichtspunkt zu, daß der Bekl. als Störer selbst zur Behebung des Schadens verpflichtet gewesen sei (§§ 677, 683, 670 i.V.m. § 1004 BGB).
In Fortführung der Rechtsprechung des Landgerichts ist die Kammer der Auffassung, daß der Bekl. als Eigentümer der Straßenbäume, die von jeher auf dem Straßenland standen und bereits vor der Errichtung des Kanals vorhanden waren, gegenüber der Kl. kein Störer ist.
Die auf dem Straßenland stehenden Bäume sind Bestandteile des öffentlichen Straßenlandes. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 518 ff.) ist ausdrücklich aufgeführt, daß zu den öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes auch das "Straßengrün" gehört.
Die Kl. nimmt durch die Verlegung des Hausanschlußkanals, der in ihrem Eigentum steht, im Straßenland des Bekl. eine Sondernutzung in Anspruch. Nach den Wertungen des Gesetzgebers soll aber jede Veränderung und Ausübung des Gemeinnutzens nicht zu Ansprüchen des Sondernutzers führen. In § 11 des Berliner Straßengesetzes ist in Abs. 4 Satz 2 ausdrücklich ausgeführt, daß "bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße ... der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung (hat)". Nichts anderes kann aber gelten, wenn noch nicht einmal ein aktiver Eingriff des Gemeinnutzungsberechtigten stattfindet, wie bei einer Straßensperrung oder einer Schädigung der Straße durch Benutzung, sondern ein naturwüchsiger Vorgang, wie das Durch- und Weiterwurzeln von Straßenbäumen.
Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1986 Seite 387) vom 7. März 1986 nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bereits um einen unterschiedlichen Tatbestand. Denn in dem vom BGH zu entscheidenden Fall sind die Wurzeln des Straßenbaumes in das Grundstück des dortigen Kl. eingedrungen. Im vorliegenden Fall liegt aber gerade die Leitung der Kl. in umliegendem Erdreich, das dem Bekl. gehört.
Aber auch, wenn man in diesem Umstand - wie die Kl. - keinen entscheidenden Unterschied sieht, ist nach der landesgesetzlichen Lage nicht von einer Störereigenschaft des Bekl. auszugehen. Der BGH weist in seiner genannten Entscheidung darauf hin, daß es in jedem Falle auf die landesgesetzlichen Straßengesetze und deren Wertungen ankommt. Im vorliegenden Fall hat der Landesgesetzgeber in dem Berliner Straßengesetz eine ausdrückliche Wertung für die Behandlung des Zusammenstoßes von Sondernutzen und Gemeingebrauch getroffen, die auch im vorliegenden Fall dazu führt, daß die Ausübung des Gemeingebrauchs und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Sondernutzens nicht dazu führen, daß der Gemeingebrauchsberechtigte gegenüber dem Sondernutzer Störer ist.
In ähnlichem Sinne hat sich auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1975 VersR 1975, 1154, auf die der Bekl. zu Recht hinweist, ausgesprochen. Auch dort ist unter dem Gesichtspunkt der dortigen landesgesetzlichen Regelungen ausgesprochen, daß es Aufgabe des Eigentümers eines Abwasserkanals im Straßengrundstück ist, das Überwachsen von Wurzeln entweder hinzunehmen oder eine Abwehr darin zu suchen, daß er seinen Kanal dicht macht.
Die Klage war daher aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.
Allerdings war die Klage nicht bereits deshalb abweisungsreif, weil es die Kl. bei den Maßnahmen zur Instandsetzung des Hauskanals im Jahre 1979 verabsäumt hat, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen eine erneute Durchwurzelung vorzunehmen, wie der Bekl. meint. Denn insoweit kann sich der Bekl. nicht auf eventuelle fehlende Maßnahmen berufen. Der Kl. ist es durch die AGB verwehrt, selbst die Arbeiten durchführen zu lassen. Vielmehr muß sie sich hinsichtlich der gesamten Ausführung der Arbeiten auf die von den Berliner Entwässerungswerken beauftragten Unternehmer und deren technischer Einschätzung und Durchführung der Arbeiten verlassen. Der Bekl. kann nur dann der Kl. nicht entgegenhalten, daß er durch Maßnahmen, die er selbst durch seinen Eigenbetrieb steuerte, nicht bereits im Jahre 1979 den Hauskanal dauerhaft gegen Schäden durch die Baumwurzeln schützte. Im vorliegenden Rechtsstreit, bei dem die Kl. den Bekl. als vertreten durch das Bezirks-amt verklagt hat, führt dies jedoch nicht dazu, daß etwa unter diesem Gesichtspunkt der Klage stattzugeben wäre. Insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, bei dem zudem der Bekl. nicht durch das Bezirksamt, sondern durch die Geschäftsleitung der Berliner Entwässerungswerke zu vertreten gewesen wäre (§ 5 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz von Berlin).
Leitsatz
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Anmerkung: Keine Berufung eingelegt.