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Stimmrechtsausschluß

OLG Düsseldorf3 Wx 443/9705.12.1997WuM 1998, 437

WEG § 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Stimmrechtsausschluß; Stimmrecht; Ausschluß; Sanierungskosten; Sonderumlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zuordnung von Sanierungskosten zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum hat keinen Stimmrechtsausschluß für die betroffenen Miteigentümer zur Folge.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Eine Undichtigkeit der zur Wohnung der Bet. zu 3 gehörenden Terrasse soll der Grund für mehrere Wasserschäden in der Wohnung des Bet. zu 5 gewesen sein.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloß eine Sonderumlage für die Sanierungskosten. Die Bet. zu 1 und 2 haben jeweils nur Teilbeträge des auf sie entfallenden Anteils gezahlt, und das AG hat sie auf Antrag der Bet. zu 3-6 verurteilt, die Restbeträge zu zahlen. Ihre Beschwerde blieb erfolglos; ebenso ihre sofortige weitere Beschwerde, in der sie u.a. geltend gemacht hatten, die Bet. zu 3 und 5 hätten bei der Beschlußfassung als ausgeschlossen behandelt werden müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Keiner der drei in § 25 Abs. 5 WEG genannten Tatbestände ist im vorliegenden Fall gegeben, wie auch die Bet. zu 1 und 2 einräumen, und eine analoge Anwendung auf andere Sachverhalte möglicher Interessenkollisionen ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. nur Bärmann/Seuß, Praxis d. Wohnungseigentums, 4. Aufl. [1997], Teil B Rdnrn. 193 bis 196), die bei der von den Bet. zu 1 und 2 aufgezeigten möglichen Interessenkollision nicht eingehalten werden. Ein Stimmrechtsausschluß kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Interessenkollision in gleicher Weise offensichtlich gegeben ist, wie bei dem Beschluß über ein Rechtsgeschäft mit einem Miteigentümer. In diesem Regelfall ist der Miteigentümer gleichzeitig auf beiden Seiten Vertragspartner, der unterschiedliche und in manchen Teilen gegenläufige Interessen hat. Im vorliegenden Fall geht es aber nur um die häufig vorkommende Abgrenzung von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschafts- und am Sondereigentum. Da beide Eigentumsarten notwendigerweise miteinander in Berührung stehen, werden sich immer wieder Schwierigkeiten der Zuordnung von Sanierungskosten ergeben. Dies kann aber nicht zum Stimmrechtsausschluß der betroffenen Sondereigentümer führen. Die übrigen Miteigentümer bedürfen eines solchen Schutzes auch nicht, da sie einerseits mehrheitlich die Abgrenzung vornehmen können, und andererseits die entsprechenden Beschlüsse im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gerichtlich überprüfen lassen können.

Stimmrechtsausschluß — OLG Düsseldorf 3 Wx 443/97 — vera