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Stimmrecht des Zwangsverwalters in der Wohnungseigentümerversammlung

KG24 W 4243/8914.03.1990GE 1990, 877

WEG § 25 Abs. 2; ZVG § 152

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum angeordnet, spricht eine Vermutung dafür, daß grundsätzlich die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung die Zwangsverwaltung berühren (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 27. August 1986 - 24 W 5931/85 -, NJW-RR 1987, 77 = MDR 1987, 143 = WE 1987, 120).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde ist dagegen nicht begründet, soweit die Beteiligte zu 2. die Feststellung eines anderen Beschlußergebnisses hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1987 zu TOP 1, 2 und 8 gemäß dem Versammlungsprotokoll gefaßten Be-schlüsse begehrt.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß den Beteiligten zu 1. und 2. ein Anspruch auf Feststellung eines anderen Beschlußergebnisses hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1987 zu TOP 1 (Wahl der A. zur Verwalterin), TOP 2 (Genehmigung des Verwaltervertrages mit der A.) und TOP 8 (Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1984) gefaßten Beschlüsse nicht zusteht. Die Beteiligte zu 2. kann sich nicht darauf berufen, daß die gemäß dem Ver sammlungsprotokoll jeweils (bei 9 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen) als abgelehnt protokollierten Beschlußanträge in Wirklichkeit (mit 9 Ja-Stimmen bei 8 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung) angenommen worden seien, weil der für das Wohnungseigentum Nr. 3 bestellte Zwangsverwalter nicht stimmberechtigt gewesen sei.

a) Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde kritisch mit der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 1989 - 24 W 5147/88 - (ZMR 1989, 388 = WE 1989, 168 = WuM 1989, 456) ausein-andersetzt, übersieht sie, daß vorliegend - jedenfalls soweit es sich um die hier allein noch in Rede stehende Eigentümerversammlung vom 15. De-zember 1987 handelt - der Versammlungsleiter nicht (wie in der vom Senat entschiedenen Sache) zu Beginn der Eigentümerversammlung zu Unrecht Wohnungseigentümer von den nachfolgenden Abstimmungen ausgeschlossen hatte. So ist vielmehr nur in der am folgenden Tage abgehaltenen Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 1987 verfahren worden (Ausschluß der S. wegen rückständiger Wohngeldzahlungen), deren Beschlüsse nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Beteiligten zu 3. und 4. aber nicht mehr Verfahrensgegenstand sind.

b) Die Rechtsbeschwerdeführerin kann demgemäß nur dann die gerichtliche Feststellung eines anderen vom Versammlungsprotokoll abweichenden Ergebnisses der zu TOP 1, 2 und 8 gefaßten Eigentümerbeschlüsse vom 15. Dezember 1987 beanspruchen, wenn der Zwangsverwalter jedenfalls bei diesen Tagesordnungspunkten nicht stimmberechtigt war und bei Wegfall seiner Stimme sich das Stimmverhalten aufklären und damit das richtige Beschlußergebnis feststellen ließe (vgl. KG, 1. ZS, Rpfleger 1979, 65; OLG Hamm, OLGZ 1979, 296; Senat a.a.O.).

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die vom Zwangsverwalter abgegebene und mitgezählte Stimme - wie die Rechtsbeschwerdeführerin unterstellt - jeweils den Nein-Stimmen zuzurechnen ist. Abgesehen davon war aber der Zwangsverwalter jedenfalls bei TOP 1, 2 und 8 auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, so daß das Versammlungsprotokoll das Beschlußergebnis richtig wiedergibt. Dabei kann offenbleiben, ob eine Aufspaltung des Stimmrechts bei angeordneter Zwangsverwaltung jeweils danach vorzunehmen ist, ob die betreffende Handlung durch den Zweck der Zwangsverwaltung gedeckt ist. Die von der Rechtsbeschwerdeführerin insoweit herangezogene Entscheidung des Senats vom 27. August 1986 - 24 W 5931/85 - (NJW-RR 1987, 77 = WE 1987, 120) betraf den Sonderfall der Rechtsmittelrücknahme durch den Zwangsverwalter und ist dahin zu ergänzen, daß im Interesse der Praktikabilität eine Vermutung dafür besteht, daß grundsätzlich die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung die Zwangsverwaltung berühren, also rentabilitätsbezogen sind.

Im voliegenden Fall berührte die vorgeschlagene Neuwahl der A. (TOP 1), die Genehmigung des entsprechenden Verwaltervertrages (TOP 2) und die Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1984 (TOP 8) ganz erheblich das Interesse des Zwangsverwalters, die Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen des Wohnungseigentums herbeizuführen. Verwalterwahl und -abwahl fallen zweifelsfrei stets in den Kompetenzbereich des Zwangsverwalters. Wenn die Bestellung der A. zur Verwalterin wegen fehlender Eignung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach, so hatte der Zwangsverwalter ein berechtigtes Interesse, diese Verwalterwahl zu verhindern. Das gleiche gilt für die Beschlußfassung über eine möglicherweise nicht ordnungsmäßige Jahresabrechnung.