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Stimmrecht des werdenden Wohnungseigentümers

BGHV ZB 6/8801.12.1988GE 1989, 193

WEG a.F. § 23, § 25, § 26, § 43 Abs. 1 Nr. 4; AktG 1965 § 244

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stimmrecht des werdenden Wohnungseigentümers; Anfechtungsrecht des abberufenen Verwalters; Anfechtung des Erstbeschlusses trotz bestätigenden Zweitbeschlusses

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch hat der Erwerber einer Eigentumswohnung in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes (das des Veräußerers verdrängendes oder daneben bestehendes) Stimmrecht, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind.

b) Ein durch die Eigentümerversammlung abberufener Verwalter, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, kann den Abberufungsbeschluß in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten.

c) Wird ein angefochtener Beschluß durch Eigentümerbeschluß durch einen weiteren Beschluß bestätigt, so berührt diese Tatsache das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses jedenfalls solange nicht, als auch der bestätigende Beschluß angefochten und hierüber noch nicht entschieden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 ff WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG).

1. Das Kammergericht hält den Erwerber von Wohnungseigentum in der Wohnungseigentümerversammlung erst dann für stimmberechtigt, wenn er im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Diesen Rechtssatz will es, wie die Verweisung auf seinen Beschluß vom 23. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 444) zeigt, ausdrücklich beschränken auf den Fall, daß die Entstehungsvoraussetzungen der Gemeinschaft voll erfüllt sind und es nur um die Einzelnachfolge in die Rechte eines Wohnungseigentümers geht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hingegen in der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung BayObLGZ 1981, 50, 54 dem Erwerber einer Wohnung Stimmrecht "jedenfalls in den ihn berührenden Ange-legenheiten" (dort: Verlängerung der Verwalterbestellung) zugebilligt, wenn der An-spruch auf Übereignung durch eine Vormerkung gesichert, die Auflassung erklärt und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren bereits auf ihn übergegangen sind.

Damit beantworten das Kammergericht und das Bayerische Oberste Landesgericht dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG verschieden. Daß die Entscheidung BayObLGZ 81, 50 ff. das Recht zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen betraf, steht nicht entgegen. Dieses Recht leitet das Bayerische Oberste Landesgericht nämlich gerade aus dem Stimmrecht des "werdenden" Eigentümers her. In die-ser Rechtsfrage will das Kammergericht anders entscheiden (vgl. BGHZ 95, 118, 123).

2. Das Kammergericht verneint ferner unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 27. Mai 1987 (ZMR 1987, 392 ff.) die Befugnis des Verwalters, der nicht Wohnungsei-gentümer ist, zur Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, durch den er von seinem Amt abberufen wird. Mit der Rechtsauffassung weicht es von dem ebenfalls auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WEM 1980, 125, 127) ab, der dem Verwalter die Anfechtungsmöglichkeit zubilligt.

3. Die Beurteilung des vorlegenden Kammergerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfragen über die sofortigen weiteren Beschwerden nicht entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 99, 90, 92 m. w. N.).

III. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG), aber nicht begründet.

A. Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 20 und 21

I. Die erneute Beschlußfassung über Abwahl und Wahl der Verwalterin in der Eigen-tümerversammlung vom 6. Oktober 1986, als jedenfalls vier der Wohnungsanwärter bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, berührt das Anfechtungsrecht hinsichtlich der Beschlüsse vom 16. Dezember 1985 nicht. Es besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung, denn auch die bestätigenden Be-schlüsse vom 6. Oktober 1986 sind angefochten, und hierüber ist noch nicht ent schieden (OLG Hamm Rpfleger 1978, 319, 320; BayObLGZ 1977, 226, 229/230; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 9). Das Bayerische Oberste Landesgericht will aller-dings in einem solchen Fall annehmen, der bestätigende Beschluß könne den frühe-ren Beschluß insoweit mit rückwirkender Kraft heilen, als er dessen formelle Fehler vermeidet (BayObLGZ 1977, 231 ff.). Demgegenüber hält es das Kammergericht im Vorlagebeschluß überhaupt für ausgeschlossen, daß ein wegen formellen Mangels angefochtener Eigentümerbeschluß rückwirkend wirksam werden kann, wenn er später unter Vermeidung des Formfehlers wiederholt wird.

Ob diese Auffassung des Kammergerichts generell richtig ist, kann offenbleiben. Der Senat kann sich der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anschließen. Zwar ist der ebenfalls angefochtene spä-tere Beschluß solange wirksam, als dieser nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, weil Nichtigkeitsgründe nicht in Betracht kommen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Das be-deutet aber nicht, daß die früher begangenen, aber später vermiedenen Formfehler geheilt sind. Mit einer gerichtlichen Ungültigkeitserklärung verlöre nämlich auch der bestätigende Beschluß von Anfang an seine Wirkung (BayObLGZ 1976, 211, 213 m. w. N.; Bärmann/Pick, WEG 6. Aufl. § 23 Rdn. 51; Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 23 Rdn. 9), und zwar insgesamt, so daß er auch nicht in einzelnen Beziehungen Hei-lungswirkung für einen früheren Beschluß entfalten kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht zieht für seine Auffassung auch den Rechtsgedanken von § 244 AktG heran. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt aber eindeutig, daß eine Anfechtungsbefugnis für Hauptversammlungsbeschlüsse erst dann entfällt, wenn der bestätigende Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist (vgl. auch Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. § 244 Rdn. 8; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Zöllner § 244 Rdn. 12). Man kann mit Blick auf § 244 AktG nicht einerseits das Rechtschutzbedürfnis zur Anfech-tung des früheren Beschlusses begründen (BayObLGZ 1977, 230), andererseits aber unter Heranziehung dieses Rechtsgedankens (BayObLGZ a.a.O. S. 232) An-fechtungsgründe als geheilt ansehen. Dem Bedürfnis, langwierige und nutzlose Rechtsstreitigkeiten über Formalien zu vermeiden (BayObLGZ a.a.O. S. 232), kann unter Umständen dadurch Rechnung getragen werden, daß das Verfahren über die Anfechtung des ursprünglichen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Gültigkeit des neuen Beschlusses ausgesetzt wird (zur Möglichkeit einer Aussetzung im FGG Verfahren vgl. Bumiller/Winkler, FGG 4. Aufl. § 12 Anm. 5; Kreidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 12 Rdn. 64 ff.; Jansen, FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8 bis 18 Rdn. 39). Nicht jedoch läßt sich damit rechtfertigen, den ersten Beschluß trotz formeller Mängel als wirksam zu bestätigen, obwohl möglicherweise der spätere Beschluß wegen an-derer formeller Mängel der Aufhebung unterliegt. Die Beteiligten haben ein Recht dar-auf, daß Beschlüsse in einem formell ordnungsgemäßen Verfahren gefaßt werden.

II. Mit Recht beanstanden das Landgericht und das vorlegende Kammergericht die Beschlüsse vom 16. Dezember 1985, weil sie nicht mit Mehrheit gefaßt worden sind: Die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Beteiligten zu 2, 11 und 14 bis 17 durften nicht mitstimmen.

1. Es geht hier allein um die Frage, ob derjenige, der bei voll eingerichteter Gemein-schaft im Wege der Einzelnachfolge eine Wohnung erwirbt, vor Umschreibung im Wohnungsgrundbuch unter bestimmten Voraussetzungen schon ein Stimmrecht hat. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Die wohl überwiegende Meinung billigt dem Wohnungsanwärter ein Stimmrecht zu.

Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat der Wohnungsanwärter, wenn die Auflassung erklärt ist und auf ihn, wie hier, Besitz, Nutzungen und La-sten nach dem Kaufvertrag übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, jedenfalls in den ihn berührenden Angelegenheiten in der Wohnungseigentümerversammlung ein eigenes Stimmrecht, welches das-jenige des eingetragenen Eigentümers verdrängt (BayObLGZ 1981, 50, 54; vgl. auch Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 25 WEG Rdn. 2; Röll, Rpfleger 1986, 169, 170; Moritz JZ 1985, 216, 223; Pfennig/Duske ZMR 76, 289). Andere Autoren geben dem Woh-nungsanwärter und dem eingetragenen Eigentümer ein Stimmrecht, das diese ana-log § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinschaftlich ausüben dürften (Palandt/Bassen-ge, BGB 47. Aufl. § 25 WEG Anm. 2 a; Sauren Rpfleger 1985, 261, 263; 1986, 171, 173). Nach einer weiteren Ansicht wird der Wohnungsanwärter jedenfalls dann, wenn er die hier vorliegenden Voraussetzungen erfüllt, generell als ermächtigt oder bevoll-mächtigt angesehen, das dem eingetragenen Wohnungseigentümer allein zustehende Stimmrecht entweder im eigenen oder in dessen Namen auszuüben (KG - 1. Zivil-senat - OLGZ 79, 290, 291 ff.; LG Wuppertal Rpfleger 1972, 451, 452; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 25 WEG Rdn. 16; Bärmann/Pick, WEG a.a.O. § 25 Rdn. 23; ein-schränkend auch Weimar/Bub, Wohnungseigentum von A - Z 5. Aufl. S. 353; Finger, Baurecht 1984, 108, 113 f.).

b) Das vorlegende Kammergericht (24. Zivilsenat) will demgegenüber im Falle der Einzelnachfolge eine analoge Anwendung der Vorschriften des WEG auf den "wer-denden" Wohnungseigentümer insgesamt nicht zulassen und diesem mithin auch kein eigenes Stimmrecht geben. Es verneint insoweit eine Gesetzeslücke als Vor-aussetzung für eine Analogie und sieht auch kein unabweisbares Bedürfnis des Rechtsverkehrs für eine gesetzesübergreifende Rechtsfortbildung (Beschl. v. 23. Dezember 1985, NJW-RR 1986, 444; im Ergebnis ebenso: Weitnauer, Wohnungsei-gentum 1986, 92, 93; ders. Partner im Gespräch 25 [1987] 213, 217 f.; Belz, WEZ 1987 1, 3 ff.; Bader, Partner im Gespräch 25 [1987] 67, 73, 75; kritisch Bielefeld, Woh-nungseigentümer 1986,105, 108 f.). Bei dem hier gegebenen Stimmrecht nach Köp-fen könne der eingetragene Eigentümer dem Erwerber ein eigenes zusätzliches Stimmrecht auch nicht im Wege der Ausübungsermächtigung verschaffen.

2. Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des vorlegenden Kammergerichts.

Ein Stimmrecht des Wohnungsanwärters wird - wenn auch über unterschiedliche rechtstechnische Ansätze - im wesentlichen mit der faktischen Eingliederung in die Wohnungseigentümergemeinschaft und mit wirtschaftlichen Interessen begründet. Der Senat hält dies nicht für überzeugend.

a) Der Veräußerer einer Eigentumswohnung ist bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese rechtliche Zugehörigkeit wird mit der Verpflichtung zur Veräußerung des Wohnungseigentums (auch wenn der Auflassungsanspruch des Erwerbers durch eine Vormerkung gesichert ist), der Besitzübertragung auf den Erwerber sowie dessen nachfolgende Nutzung der Wohnung nicht beendet, mit der Folge, daß der Veräußerer auch bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nach § 16 Abs. 2 WEG die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat (BGHZ 87, 138, 142). Aus dieser Mitgliedschaft folgt zwangsläufig das Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Es kann nicht allgemein ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 99, 90, 94). Der Veräußerer hat mithin, solange er noch Wohnungseigentümer ist, ein Stimmrecht, das durch ein Stimmrecht des Wohnungsanwärters nicht verdrängt werden kann.

b) Das Stimmrecht muß schon aus praktischen Erwägungen an formelle Kriterien ge-bunden sein. Auch insoweit kann die Funktion des Grundbuchs, Auskunft über den Inhaber des Wohnungseigentums zu geben, nicht eingeschränkt und der Grundsatz nicht aufgegeben werden, daß der Erwerb des Wohnungseigentums untrennbar mit der Eintragung im Grundbuch verbunden ist (vgl. BGHZ 87, 138, 143). Für den Zeit-punkt einer Eigentümerversammlung läßt sich für alle Beteiligten mit der gebotenen Klarheit die Stimmberechtigung aus dem Grundbuch entnehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines "werdenden" Eigentümers, die zudem in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten sind (vgl. BGHZ a.a.O.), lassen sich nur schwer feststellen. Die gelegentlich geäußerte Auffassung, der Verwalter könne leichter den "faktischen" Eigentümer als den eingetragenen Wohnungseigentümer ermitteln (vgl. etwa Röll NJW 1983, 1616; Wellkamp MDR 1983, 1016), hält der Senat nicht für zutreffend (vgl. auch Sauren Rpfleger 1985, 261; Hauger ZfGW Bay 1988, 188).

c) Das Stimmrecht kann zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Wohnungsanwärter auch nicht danach aufgeteilt werden, wessen Angelegenheiten berührt sind. Eine solche Trennung nach dem Abstimmungsgegenstand stößt auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten und läßt sich nicht vereinbaren mit der Notwendigkeit, das Stimmrecht an klare Voraussetzungen zu binden. Schon die Haftung des Wohnungseigentümers bis zur Umschreibung nach § 16 Abs. 2 WEG hat Auswirkungen auf zahlreiche Tagesordnungspunkte von Eigentümerversammlungen, ohne daß sich eindeutig feststellen ließe, das Interesse des Wohnungsanwärters sei in die-sen Fällen nicht berührt. Gerade wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Person des Verwalters geht, betrifft dies nicht nur das Interesse des Wohnungsanwärters. Für den Veräußerer kann mit Blick auf seine weiterbestehende Haftung im Außen- und Innenverhältnis (deren Ende nicht genau feststeht) mindestens auch noch von Bedeutung sein, wer Verwalter ist.

d) Eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch Wohnungseigentümer und Wohnungsanwärter in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG scheidet ebenfalls aus. Anders als möglicherweise im Fall der Teilung eines Wohnungseigentums in mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte, für den der Senat eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG erwogen hat (BGHZ 49, 250, 257; 73, 150, 155), liegt eine der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare übereinstimmende Interessenlage zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Wohnungsanwärter nicht vor. In ihrem Verhältnis ist vielmehr ausschlaggebend, daß - abhängig von einem Stichtag - nur der eine oder der andere das Wohnungseigentum nutzen darf und die Lasten und Kosten tragen soll. Sie verfolgen aber kein gemeinschaftliches Interesse gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.

e) Der Wohnungsanwärter kann auch nicht ein eigenes selbständiges Stimmrecht neben dem eingetragenen Wohnungseigentümer haben. Dies verbietet sich schon deshalb, weil sonst zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer eine unzulässige Verdoppelung des Stimmrechts einträte (BGHZ 73, 150, 155). Aus diesem Grunde läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, die Beteiligte zu 1 habe die Wohnungsanwärter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt. Zwar kann sich ein Wohnungseigentümer - anders als im Vereinsrecht (§ 38 Satz 2 BGB) - grundsätzlich bei der Abstimmung vertreten lassen (BGHZ 99, 90, 93). Dem-gemäß läßt sich auch grundsätzlich gegen eine Ermächtigung zur Stimmabgabe im eigenen Namen nichts einwenden (vgl. KG OLGZ 1979, 290, 291, 292). Ob ihre Zu-lässigkeit an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist, mag offenbleiben. Mit einer solchen Ermächtigung - die das Landgericht schon aus tatsächlichen Gründen ver-neint hat - wäre hier aber schon deshalb nichts gewonnen, weil sie nicht dazu führen darf, daß sich das Stimmrecht des Veräußerers in unzulässiger Weise vervielfacht. Es gilt das sogenannte Kopfstimmrecht, d. h. jeder Wohnungseigentümer hat ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihm gehaltenen Wohnungseigentumsrechte nur ei-ne Stimme (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG; BGHZ 49, 250, 256). Die Beteiligte zu 1 hat von diesem Stimmrecht auch Gebrauch gemacht. Mehr als diese eine Stimme kann der Veräußerer nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer anderen zur Ausübung überlassen. Richtig ist zwar, daß die Anzahl der Abstimmungsberechtigten wachsen kann, wenn ein Wohnungseigentümer mehrere ihm gehörende Wohnungseigentumsrechte an verschiedene Erwerber veräußert und diese dann auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden (worauf das KG a.a.O. abhebt). Vor dieser Umschreibung ist die Zahl der abstimmungsberechtigten Miteigentümer aber noch nicht angewachsen, und ein Wohnungseigentümer kann sie im Wege einer Stimmrechts ermächtigung auch nicht erweitern.

Für die praktisch häufiger vorkommenden Gemeinschaften, in denen das Stimmrecht nach Köpfen durch ein Stimmrecht nach Anteilen oder nach Wohnungseinheiten (Wohnungseigentumsrechte) ersetzt ist, kann zwar im Wege einer Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung auch nicht die Zahl der Stimmen vermehrt werden. Es ist aber grundsätzlich zulässig, daß der Veräußerer den Erwerber entsprechend den gekauften Anteilen oder der Wohnungseinheit zur Stimmabgabe im eigenen Namen er-mächtigt und so sein anteils- oder wohnungsgebundenes Stimmrecht aufteilt. Eine unzulässige Vervielfachung des Stimmrechts ist damit nicht verbunden. Für einen weiteren Bereich des Wohnungseigentumsrechts entfällt damit auch das Bedürfnis, allein aus der faktischen Eingliederung des Wohnungsanwärters und dessen wirtschaftlichen Interessen noch vor der Eigentumsumschreibung ein Stimmrecht abzuleiten.

B. Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 3

1. a) Das Kammergericht hält den Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 3 für unzu-lässig. Nach seiner Auffassung kann der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, den Beschluß, durch den er von sei-nem Amt abberufen wurde, nicht anfechten.

b) Demgegenüber wird in der Rechtsprechung fast einhellig die Anfechtungsbefugnis des abberufenen Verwalters insoweit bejaht, als gerade die Gültigkeit seiner Abberu-fung zur Entscheidung gestellt ist (BayObLGZ 1965, 34, 39 f.; BayObLG WEM 1980, 125, 127; KG - 1. Zivilsenat - OLGZ 1978, 142, 143; ohne nähere Begründung auch: OLG Schleswig SchlHAnz 1965, 67; OLG Oldenburg NdsRpfl 1970, 205; OLG Köln OLGZ 1969, 389, 391 f.). Auch das Schrifttum geht überwiegend davon aus, daß der abgewählte Verwalter den Abberufungsbeschluß anfechten kann (Merle, Festschrift für Weitnauer 1980, 195 ff. und Bärmann/Pick/Merle, WEG a.a.O. § 43 Rdn. 50; Weit-nauer a.a.O. § 26 Rdn. 25; BGB RGRK/Augustin a.a.O § 26 WEG Rdn. 21 und § 43 WEG Rdn. 51, Palandt/Bassenge a.a.O. § 43 WEG Anm. 1 b bb; MünchKomm/Röll 2. Aufl. § 23 WEG Rdn. 14; Erman/Ganten, BGB 7. Aufl. § 43 WEG Rdn. 4; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 72, a. M. Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 43 WEG Rdn. 12).

2. Dieser Auffassung stimmt der Senat zu.

Wird der Verwalter von seinem Amt abberufen (§ 26 Abs. 1 WEG), ist der Beschluß der Wohnungseigentümer - vom Fall der hier nicht gegebenen Nichtigkeit abgesehen - wirksam, solange er nicht erfolgreich angefochten ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses stehen dem abgewählten Verwalter Verwaltungsbefugnisse nicht mehr zu (vgl. BayObLGZ 1965, 34, 40; KG ZMR 1987, 392; Merle, Fest-schrift für Weitnauer a.a.O.a S. 195). Da die Beteiligte zu 3 mithin nicht mehr Verwal-terin ist, scheidet ein Recht zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses in unmittel barer Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG aus.

Entgegen der Auffassung des vorlegenden Kammergerichts ist jedoch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten. Wird der Beschluß über die Abberufung des Verwalters für ungültig erklärt, verliert er rückwirkend seine Wirksamkeit. Daraus wird deutlich, daß der Verwalter in seinem Recht beeinträchtigt ist, wenn die angefochtene Entscheidung ungerechtfertigt wäre (vgl. § 20 Abs. 1 FGG; BayObLGZ 1965, 34, 40; Merle a.a.O. S. 197 ff.). Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt des Kammergerichts, soweit es ausführt, dem Wohnungseigentumsgesetz könne nicht entnommen werden, daß der Verwalter (ausnahmsweise) über die Wahrung seiner Vergütungsansprüche hinaus befugt sein solle, seine Organstellung zurückzugewinnen. Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 1 und 2 WEG Aufgaben und Befugnisse, die gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden können. In diese Rechtsstellung wird durch einen rechtswidrigen Abberufungsbeschluß und dessen gerichtliche Bestätigung unmittelbar eingegriffen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung des Verwalters von der außenstehender Dritter, deren Rechte unmittelbar erst durch ein nachgeschaltetes Rechtsgeschäft berührt werden. Dann aber entspricht es dem Regelfall, nicht der Ausnahme, daß der Verwalter diese Rechtsverletzung auch rügen kann. Das Woh-nungseigentumsgesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Verwalter die be hauptete Rechtsverletzung nicht geltend machen darf. Die auf einer anderen Fragestellung beruhenden Erwägungen des Kammergerichts zur Fünfjahresfrist und zur Beschränkung der Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 WEG) lassen nicht erkennen, daß das Gesetz dem Verwalter die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses versagen will. Vielmehr würde von der ge-setzlich zulässigen Beschränkung der Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WEG) nichts übrig bleiben, falls die Auffassung des Kam-mergerichts zuträfe (Merle a.a.O. S. 201). Das Interesse des abberufenen Verwalters erschöpft sich nicht in der Wahrung seiner Vergütungsansprüche. Er kann auch ein Interesse daran haben, nicht nur das Honorar zu erhalten, sondern auch die Aufga-ben und Befugnisse des Verwalters gemäß § 27 WEG wahrzunehmen. Die Interessenlage des Verwalters ist durchaus mit der eines Vorstandsmitglieds einer Aktienge-sellschaft vergleichbar. Auch ein Vorstandsmitglied kann gegen den Widerruf seiner Bestellung durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 AktG) klagen (vgl. Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Mertens § 84 Rdn. 68 ff.; Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz § 84 Rdn. 74 ff; BGHZ 13, 188 ff. für § 75 Abs. 3 AktG a. F.).

Ist der abberufene Verwalter berechtigt, die ihm zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen, bleibt nur eine Anfechtung des Beschlusses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung müßte nämlich schon daran scheitern, daß der Abberufungsbeschluß mangels Anfechtung gemäß § 23 Abs. 4 WEG wirksam wäre (vgl. Merle a.a.O., S. 200). Dies stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überein, wonach z. B. der Vergütungsanspruch des abbe rufenen Verwalters ebenfalls im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 78, 57, 63 ff.):