Stimmrecht
WEG §§ 23, 24
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Stimmrecht; rechtswidriger Ausschluß; Anfechtbarkeit; Beschluß; Wohnungseigentümerversammlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der rechtswidrige Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung in der Wohnungseigentümergemeinschaft führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse. Der formelle Mangel ist jedoch dann ohne Folgen, wenn der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Eigentümer auf Umsetzung der beschlossenen Maßnahme hatte, wenn also der angegriffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mängel der Beschlußfassung rechtfertigen nur dann die Aufhebung eines Beschlusses im Anfechtungsverfahren gemäß § 43 WEG, wenn sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis ausgewirkt hat (Senatsbeschl. v. 9.1.1996 OLGR 1996, 209; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 59 [= WM 1997, 62]; OLG Celle OLGR 1996, 265; KG OLGR 1993, 17; OLG Hamm OLGR 1992, 194 bei OLGR 1993, 2). Dabei trifft die Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen, das Risiko dafür, daß sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen läßt (OLG Hamm OLGZ 1992, 309, 312; bei OLGZ 1985, 436, 438).
Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist in diesem Sinne dann zu verneinen, wenn bei tatrichterlicher Würdigung ausgeschlossen werden kann, daß er auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluß genommen hat. Dem LG ist auch insofern zu folgen, als es die Überzeugung, daß der Ausschluß des Erblassers von der Stimmberechtigung auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse in der Versammlung keinen Einfluß hatte, nicht zu gewinnen vermochte. Der Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Ablauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, daß sich eine Auswirkung auf die Beschlußfassung aufdrängt. Denn dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die vorausgegangene Willensbildung der Eigentümer. Der Stimmrechtsausschluß diskriminiert den Betroffenen und birgt damit die Gefahr in sich, dessen Wortmeldungen und Beiträgen nicht die gebührende Bedeutung bei der Entscheidungsfindung und individuellen Willensbildung zukommen zu lassen. Damit ist indessen im vorliegenden Fall die Ursächlichkeit des Abstimmungsmangels für die Beschlußfassung noch nicht festgestellt.
Formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung nämlich auch dann nicht, wenn die angegriffene Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Wohnungseigentümer (Ag.) einen gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse haben. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil der getroffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte. Auch insofern liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim Ast., der von dem unberechtigten Stimmrechtsausschluß betroffen war, sondern bei den Ag. ...