Stillschweigender Verzicht auf Rückbaukosten durch Weitervermietung
BGB §§ 280, 546
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassenen Rückbaus zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands erlischt bei beanstandungsloser Weitervermietung, da hierin ein konkludenter Verzicht zu sehen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Im Ergebnis zu Recht ist das angefochtene Urteil davon ausgegangen, daß der Bekl. ein Anspruch auf die Rückbaukosten der Dusche nicht zusteht. Die Bekl. hat die Rückgabe der Wohnung durch die Kl. in der Weise hingenommen, daß diese an die Nachmieterin Frau ... erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, daß sie irgendwelche Feststellungen zum Zustand der Dusche bei der Rückgabe der Wohnung getroffen hat. Der Schadensersatzanspruch der Bekl. war bei Beendigung des Mietverhältnisses somit zwar entstanden, ist aber durch die beanstandungslose Weitervermietung an die Nachmieterin durch konkludenten Verzicht der Bekl. erloschen (vgl. LG Mosbach WuM 1996, 618), denn nachdem noch vor der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien über die Verursachung von Wasserschäden durch eben diese Dusche gestritten wurde, ist die beanstandungslose "Weitergabe" der Wohnung als schlüssiges Verhalten eines solchen Verzichts zu sehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter Einrichtungen zu entfernen und Umbaumaßnahmen rückgängig zu machen, sofern nicht ausnahmsweise ein entsprechendes Verlangen treuwidrig wäre.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte eine Dusche einbauen lassen - nach Auffassung der Vermieterin nicht fachgerecht. Vor Beendigung des Mietverhältnisses verlangte sie den Rückbau, verfolgte das dann aber nicht weiter und vermietete die Wohnung ohne weitere Beanstandungen mit der Dusche an eine Nachmieterin. Gleichwohl verlangte sie von der Vormieterin Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. Juni 2003 meinte das Landgericht Berlin, ein Schadensersatzanspruch der Vermieterin sei zwar entstanden, aber durch die beanstandungslose Weitervermietung an die Nachmieterin erloschen, da hierin ein konkludenter Verzicht liege.