Stillschweigender Verzicht auf Erhöhungsbeträge bei Staffelmiete
BGB § 557 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Macht der Vermieter die Erhöhungsbeträge aus einer Staffelmietvereinbarung über einen längeren Zeitraum (hier: zweieinhalb Jahre) nicht geltend, obwohl ihm eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, liegt darin ein Verzicht auf die Erhöhungsbeträge.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Zu Recht ist das Amtsgericht zur Auffassung gelangt, daß ein Anspruch der Kl. auf Zahlung rückständigen Mietzinses für den Zeitraum August 1997 bis einschließlich Januar 2000 nicht gegeben ist.
Aus der Tatsache, daß die Kl. es verabsäumt hat, für einen langen Zeitraum von rund 2 1/2 Jahren den sich aus der Staffelmietzinsvereinbarung ergebenden Erhöhungsbetrag geltend zu machen und insoweit auch von der erteilten Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich bei objektiver Würdigung aus der Sicht des Mieters, daß die Kl. konkludent insoweit auf ihre Rechte aus der Staffelmietzinsvereinbarung geschuldeten Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum zugunsten der Bekl. verzichtet hat. Einer ausdrücklichen Annahme des Verzichts seitens der Bekl. bedurfte es im Hinblick auf § 151 BGB nicht. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Staffelmietvereinbarung muß der Vermieter eigentlich gar nichts tun, denn die Mieterhöhungen werden zu den jeweiligen Terminen automatisch fällig. Der Mieter kommt auch ohne Mahnung in Verzug. Vermieter sollten sich aber nicht darauf verlassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es war eine Staffelmietvereinbarung getroffen worden, und der Mieter hatte dazu eine Einzugsermächtigung erteilt. Die Erhöhungsbeträge wurden weder bezahlt noch angemahnt; der Vermieter machte auch insoweit von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch. Nach ca. zweieinhalb Jahren klagte er die Erhöhungsbeträge ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. April 2002 wies das Landgericht München die Klage ab und meinte, hier liege ein Verzicht des Vermieters auf die Erhöhungsbeträge vor. Wer von einer Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mache, gebe konkludent damit zu erkennen, daß er diese Erhöhungsbeträge nicht verlange.