Stillschweigender Vertragsabschluss durch Energieentnahme
BGB §§ 133, 157; StromGVV § 2 Abs. 2
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Stillschweigender Vertragsabschluss durch Energieentnahme; Realofferte; Stromentnahme durch Mieter oder Pächter; Abschluss eines Versorgungsvertrages
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.
b) Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.
c) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben.
(Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung - BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 8 f., 11; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15, 20; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa und bb, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a und b; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. nimmt in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Bekl. eine Vergütung in Höhe von 32.514,09 € für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S. Straße, Sc., im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 erbrachte.
2 Der Bekl. erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und verpachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schließenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Kl. mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Bekl. teilte der Kl. nicht mit, dass die Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge.
3 Die Kl. ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ablesen. Sie wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die F.-Sparkasse K., die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Bekl. das Grundstück im Januar 2007 erworben habe. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Kl. gegenüber dem Bekl., den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamtabrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010.
4 Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Bekl. sei nicht Vertragspartner der Kl. geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Kl. auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Kl. komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem ausdrücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Bekl. zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, welcher der Annahme eines zeitlich nachfolgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Bekl. nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb übernommen habe; substantiiert entgegengetreten sei die Kl. dem schon in erster Instanz nicht.
II. 8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
9 Der Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Kl. und dem Bekl. nicht geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Kl. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.
10 1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-) Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils m.w.N.), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO., und VIII ZR 1/04, aaO.; jeweils m.w.N.).
11 a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO. unter II 1 b bb [1], und VIII ZR 1/04, aaO. unter II 1 b aa; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.
12 aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO.; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO.; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO. Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).
13 bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO. m.w.N.).
14 Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO.). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 m.w.N.; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils m.w.N.) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-) Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.
15 Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO.). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Gas in Frage.
16 b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO. Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO. Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO. Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO. Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO.; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO. unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO. unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).
17 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.
18 Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Kl. habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Bekl. nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.
19 3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Kl. als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.
20 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Bekl. als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.
21 b) Selbst wenn, wie von der Kl. vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO. Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwischen einem Stromversorger und demjenigen, der „an der Steckdose" den Strom entnimmt, kommt durch die Entnahme von Energie ein Vertrag zustande, auch wenn kein schriftlicher Liefervertrag abgeschlossen worden ist. Dass der Stromversorger den Strom bis an die Steckdose bringt und damit die Möglichkeit eröffnet, Strom zu verbrauchen, nennt man „Realofferte". Wird Strom gezapft, ist der Vertrag – konkludent – geschlossen, weil zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: Der eine will Strom verkaufen, der andere will ihn verbrauchen. Kompliziert kann es werden, wenn das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Der BGH hat jetzt grundsätzlich entschieden: Wenn ein Mieter oder Pächter vorhanden ist, richtet sich die Realofferte an ihn und nicht an den Grundstückseigentümer, der im entschiedenen Fall vergeblich auf Zahlung verklagt wurde. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Grundstückseigentümer einige wenige Tage zwischen Erwerb des Grundstücks und Verpachtung selber Strom entnommen hatte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 €. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.
Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 €. Das LG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.
Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen, meint der BGH.