Stillschweigende Vereinbarung des Umlagemaßstabes für Betriebskosten
§§ 242, 556 a BGB
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Umlegungsmaßstab für Betriebskosten kann konkludent auch nach jahrzehntelanger Handhabung vereinbart werden. Eine mietvertragliche Schriftformklausel steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung der konkludenten Vereinbarung einverständlich gewollt haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 (...) Es ist allgemein anerkannt, daß vertragliche Vereinbarungen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB [2003], § 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaßstab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
3 Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. (...) Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, (...) ist vom Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des mündlich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen.