Stillschweigende
§ 366 BGB, § 535 BGB, § 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stillschweigende; Leistungsbestimmung; Mietzinszahlung, Mietnebenkosten, Leistungsbestimmung, stillschweigende, Verrechnung von Zahlungen des Mieters, Schulden, mehrere, Tilgungsreihenfolge
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist davon auszugehen, daß ein Mieter Zahlungen auch ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung nur auf den rückständigen Mietzins leisten will, nicht aber auch auf ausstehende Beträge aus Nebenkostenabrechnungen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die mit Schreiben der Kl. ausgesprochene fristlose Kündigung war weder nach § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB noch nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift begründet. Die unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe erfolgten Zahlungen der Bekl. durften zwar mangels Leistungsbestimmung von der Kl. auf die jeweils älteste Schuld verrechnet werden (§ 366 Abs. 2 BGB). Ausgenommen hiervon waren aber die aufgrund der Heizkostenabrechnung und der Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellten. Zwar hat die Kammer aufgrund der ordnungsgemäßen Abrechnungen keine Bedenken gegen die Fälligkeit der Nachzahlungsbeträge. Aber dennoch durfte die Kl. diese aus Nebenkostenabrechnungen resultierenden Beträge nicht mit den Zahlungen der Bekl. saldieren; denn es ist davon auszugehen, daß ein Mieter Zahlungen auch ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung nur auf den rückständigen Mietzins leisten will, um nicht aufgrund seines Zahlungsverzuges Anlaß zur fristlosen Kündigung zu geben. Dies folgt auch schon daraus, daß ein Zahlungsverzug mit Zahlungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen kann.