Stilllegungsverfügung
BauGB § 34 Abs. 1 ;BO 1958 §§ 7 Nr. 16 , 8 Nr. 1a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Stilllegungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung; Wohnbauvorhaben; qualifiziert beplantes Gebiet
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Vorhaben, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (hier: Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Stillegung von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück. Er ist Eigentümer des ca. 1.200 qm großen Grundstücks F. Straße 8 in Berlin, das seit 1907 mit einem Einfamilienhaus, seit 1964 mit einem eingeschossigen Bungalow bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des hinter den Grundstücken F.-Straße liegenden, etwa 7.400 qm großen Grundstücks O.-Damm, zu dem der 15 m breite Geländestreifen F. Straße gehört. Aufgrund der Baugenehmigung (...) des Bezirksamts Steglitz von Berlin vom 13. Juli 1990 hat die Beigeladene mit der Bebauung dieses Grundstücks begonnen. Vorgesehen ist in dem an das Grundstück F.-Straße anschließenden Streifen eine Bebauung mit drei hintereinanderliegenden eingeschossigen Wohnhäusern mit ausgebautem Dach und auf dem an die rückwärtigen Grenzen der an der F.-Straße gelegenen Grundstücke anschließenden Teil, der eine schmale Zufahrt zum O.-Damm hat, eine Bebauung mit fünf zweigeschossigen Wohnhäusern mit ausgebautem Dachraum. Dieser Grundstücksteil grenzt auf der anderen Seite an das Schulgrundstück O.-Damm, für den der Bebauungsplan XII-214 vom 18. Dezember 1978 maßgebend ist. Die Grundstücke an der F.-Straße und das Grundstück der Beigeladenen liegen nach dem Baunutzungsplan für Berlin in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/3. Für den O.-Damm und die F.-Straße sind Straßen- und Baufluchtlinien förmlich festgestellt.
Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren vertritt er die Auffassung, daß sich die geplante 11 m hohe Bebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des hier anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung einfüge und ihm gegenüber rücksichtslos sei. Antragsgegner und Beigeladene, die ebenfalls von der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB ausgehen, halten die Baugenehmigung für rechtmäßig. Durch den Beschluß vom 16. November 1990 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die keinen Erfolg hat; denn die Voraussetzungen für die begehrte Stillegung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen nicht vor. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2969.90 vom 13. Juli 1990 hat gemäß den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 2 BauGB-Maßnah-menG keine aufschiebende Wirkung. Sein nunmehr als Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zu behandelndes Begehren auf Aussetzung der Vollziehung und Anordnung einstweiliger Maßnahmen (Stillegungsverfügung) ist nicht begründet. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers kann auch unter Berücksichtigung des umfassenden Beschwerdevorbringens bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden.
Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, liegen die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen in einem Baublock, für den der Baunutzungsplan für Berlin von 1958/60 (in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung von 1958 und den durch den Bebauungsplan XII-A von 1971 getroffenen Regelungen sowie den förmlich festgestellten Fluchtlinien) als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB übergeleitet worden ist. In der hier festgesetzten Baustufe II/3 gilt nach § 7 Nr. 16 und § 8 Nr. 1 a BO 58 die geschlossene Bauweise mit einer größten Bebauungstiefe von 13 m. Billigenswert ist auch die weitere Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und die damit verbundene Festsetzung der Bebauungstiefe wegen Funktionslosigkeit außer Kraft ge-treten sind. Wie dem in den Bauakten enthaltenen Übersichtsplan zu entnehmen ist, sind die Gebäude im Baublock und in seiner näheren Umgebung ganz überwiegend von offener Bauweise und mit einer größeren Be-bauungstiefe als 13 m errichtet worden. Eine dem übergeleiteten Bebauungsplan entsprechende geschlossene Randbebauung mit einer Bebauungstiefe von 13 m ist hier nicht mehr zu verwirklichen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 14. April 1989 - OVG 2 S 4.89 -). Daraus folgt, daß hier als einfache planerische Festsetzungen nach § 30 Abs. 2 BauGB die übergeleiteten Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung gelten, während bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist.
Zutreffend sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß das in der Baustufe II/3 geltende Maß der baulichen Nutzung hier unterschritten wird und die Bebauung nur zweigeschossig ist. Auch die Höhe des geplanten Vorhabens der Beigeladenen entspricht dem übergeleiteten Bebauungsplan. Die Anforderungen des § 9 Nr. 8 BO 58 an Dachgeschosse, die hier nicht als Vollgeschosse gelten, sind gewahrt.
Der Senat stimmt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber zu, daß das Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung wird geprägt durch das zwei- und dreigeschossige Schulgebäude O.-Damm, durch das ein- und zweigeschossige FU-Gebäude O.-Damm sowie die in der F.-Straße überwiegende zweigeschossige Wohnbebauung. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Be-bauung auf dem Schulgrundstück erheblich höher und massiver ist als die von der Beigeladenen geplante Bebauung. Das Bauvorhaben der Beigela-denen liegt nach der überbaubaren Grundstücksfläche sowie nach Umfang und Höhe zwischen den Einfamilienhäusern an der F.-Straße, dem Schulgebäude und dem FU-Gebäude. Entgegen der Auffassung des An-tragstellers kann zu der den Maßstab nach § 34 Abs. 1 BauGB bildenden vorhandenen Bebauung auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 1987, NVwZ-RR 1988, 6, 7). Daß das Schulgebäude möglicherweise aufgrund seiner Asbestverseuchung demnächst abgerissen werden soll, kann an der Beurteilung nichts ändern. Der Bebauungsplan XII-214 enthält eine der vorhandenen Bebauung entsprechende Baukörperausweisung, so daß eine planungsrechtlich zulässige Neuerrichtung eines Schulgebäudes dieselben Ausmaße wie jetzt haben kann. Daß die Bebauung der näheren Umgebung unterschiedlich ist - einerseits die überwiegend zweigeschossige Einfamilienhausbebauung an der F.-Straße und andererseits das Schulgebäude und das FU-Institut am O.-Damm -, hindert nicht, daß sie im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche das zu bebauende Grundstück der Beigeladenen prägt und daß sich die geplante Bebauung einfügen kann. Das Bild des Prägens ist nicht dahin zu verstehen, daß aus der Umgebung eine nach der zu überbauenden Grundstücksfläche ganz bestimmte Bebauung abzuleiten sein müßte, zu der es keine Alternative gäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, BVerwGE 75, 34, 42). Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach dem aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Zu berücksichtigen ist die ganze Bebauung, die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist.
Einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, der nur in Fällen unzumutbarer Mißgriffe in Betracht zu ziehen ist, konnte der Senat bereits auf der Grundlage der in den Bauakten enthaltenen Unterlagen, Plänen, Darstellungen und Lichtbilder der Grundstücke in der F. Straße sowie der Darstellung in dem angefochtenen Beschluß aus-schließen, ohne daß eine Besichtigung der Örtlichkeiten erforderlich ge-wesen wäre. Unerheblich ist, daß der Antragsteller bei der Bebauung seines Grundstücks auf die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes beschränkt ist. Dadurch kann die Beigeladene nicht gehindert werden, ihr Grundstück hinsichtlich der Geschoßzahl dem übergeleiteten Bebauungsplan entsprechend zu bebauen (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juli 1987 - OVG 2 S 45.87 -).
Unter Berücksichtigung der eingehaltenen Abstandflächen zum Grundstück des Antragstellers, der Situierung der Baukörper, der Anlegung der Stellplätze zum Schulgebäude hin und der Entfernung der geplanten Baukörper zum Gebäude des Antragstellers von über 35 m kann von einer das Wohnhaus des Antragstellers erdrückenden oder einmauernden Wirkung der geplanten Wohngebäude der Beigeladenen nicht die Rede sein. Auch die sonstigen von der Nutzung der Wohngebäude der Beigeladenen zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers - wie etwa die Möglichkeit der Einsichtnahme - halten sich bei summarischer Prüfung im Rahmen des dem Antragsteller Zumutbaren. Danach kann, selbst wenn das in dem Begrifff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten wäre, von einer Rechtsverletzung des Antragstellers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gesprochen werden. Auch das hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend festgestellt.