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Stilllegungsanordnung

OVG BerlinOVG 2 S 13.8929.06.1989GE 1989, 1169

BauOBln 1985 § 6 Abs.6 ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Stilllegungsanordnung; Baustopp; einstweilige Anordnung; Regelungsbedürfnis; Nachbarschutz; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Stillegung von Bauarbeiten kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Vorhaben weitgehend fertiggestellt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hat Erfolg.

Angesichts der weit fortgeschrittenen Bauarbeiten besteht für den Erlaß eines Bau-stopps kein Regelungsbedürfnis im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO mehr. Noch vor Erlaß der Stillegungsverfügung und vor Eingang der Beschwerde des Beigeladenen hatte das Bauaufsichtsamt am 6. Juni 1989 bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, daß das Bauvorhaben bis auf die Außenanlagen fast fertiggestellt sei; es fehlten zur Fertigstellung des Gebäudes noch Restputzarbeiten an der Fassade; die Bäder seien zur Zeit gefliest worden; die Malerarbeiten seien abgeschlossen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-fahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht mehr vor. Welche anderweitigen Folgerungen allerdings daraus zu ziehen sind, daß die Bauarbeiten möglicherweise noch nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts fortgeführt worden sind, bedarf hier keiner Erörterung. Auf die Erforderlichkeit des hier begehrten Bau-stopps hat dies keinen Einfluß; denn jedenfalls wird durch die jetzt noch durchzuführenden Arbeiten im Inneren des fertiggestellten Gebäudes die Verwirklichung des möglicherweise bestehenden Rechts der Antragsteller weder vereitelt noch wesentlich erschwert. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Antrag auf Erlaß eines einstweiligen Baustopps gegenüber einem nahezu vollendeten Bau weitgehend ins Leere geht, wenn nicht dargetan und glaubhaft ge-macht ist, daß und warum die Stillegung welcher Arbeiten jetzt noch nötig erscheint; es fehlt dann der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund; etwaige Auswirkungen auf Nachbarrechte können dann nicht mehr durch einen blo-ßen Baustopp vorläufig unterbunden, sondern nur noch durch Beseitigung rückgängig gemacht werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 1985 - OVG 2 S 113.85 -, vom 3. Februar 1987 - OVG 2 S 140.86 -; ferner vom 15. März 1989 - OVG 2 S 1.89 - sowie vom 9. Mai 1989 - OVG 2 S 5.89 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1982, BauR 1982, 372; BauVGH, Beschluß vom 24. März 1987, BayVBl. 1977, 340: Der Antrag des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO wird wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, sobald der Bauherr von der Baugenehmigung umfassend Gebrauch gemacht hat). Auch den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens geht es nicht um die Verhinderung irgendwelcher Innenarbeiten im Gebäude des Beigeladenen, sondern um die Beseitigung der sie nach ihrer und der Ansicht des Verwaltungsgerichts in ihren Nachbarrechten beeinträchtigenden sogenannten Wintergärten. Mag auch vieles für die Richtigkeit der Auffassung sprechen, daß der Beigeladene sich nicht auf das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO Bln 1985 berufen kann, so kann jedenfalls bei weitgehender Fertigstellung des Vorhabens vorläufiger Rechtsschutz hier nicht mehr begehrt werden.

Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß die angefochtene Baugenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen § 6 BauO Bln verstößt, handelt der Beigeladene auf ei-genes Risiko, wenn er nunmehr noch erhebliche wertsteigernde Maßnahmen durchführen und das Gebäude beziehen läßt. Bei vernünftiger Verhaltensweise wird er etwaige Einbauten, insbesondere hinsichtlich der sogenannten Wintergärten, auf das unerläßliche Maß beschränken. Jedenfalls kann eine übermäßige Risikobereitschaft des Beigeladenen die Rechtsverwirklichung der Antragsteller nicht zum Schei-tern bringen oder wesentlich erschweren (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Februar 1981 - OVG 2 S 203.80 -). Der Senat hat wiederholt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die beigeladenen Bauherren darauf hingewiesen, daß sie auf eige-nes Risiko handeln, wenn sie trotz Anfechtung der Baugenehmigung durch den Nachbarn vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens weitere Investitionen in das Bauvorhaben tätigen (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1982 - OVG 2 S 3.82 -). Die Antragsteller müssen bei dieser Sach- und Rechtslage zwar einen möglicherweise baurechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück des Beigeladenen für einige Zeit hinnehmen, und der Beigeladene vermeidet die bei einer Unter-brechung der Bauarbeiten entstehenden zusätzlichen Kosten, er muß aber - und dar-auf ist er nochmals ausdrücklich hinzuweisen - damit rechnen, daß nach rechtskräfti gem Abschluß des Hauptsacheverfahrens der etwaige baurechtswidrige Zustand zu beseitigen ist, wenn dieser die Antragsteller in ihren Rechten verletzen sollte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 70 Abs. 1 BauO Bln 1985). Daß eine solche - gegebenenfalls teilweise - Beseitigung der sog. Wintergärten auf unüberwindbare bautechnische Schwierigkeiten stoßen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.