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Stilllegung eines Unternehmens

BVerwGBVerwG 8 B 64.0712.12.2007ZOV 2008, 59

VermG §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1, Abs. 6 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stilllegung eines Unternehmens; Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Unternehmen ist als stillgelegt anzusehen, wenn es als organisatorische Einheit endgültig aufgehört hat zu bestehen, weil es als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zerschlagen worden ist. Der Fortfall der Rechtsträger besagt noch nichts über den Fortbestand des Unternehmens.

2. Mit der Abtretung scheidet der Abtretende (Zedent) als Beteiligter aus dem vermögensrechtlichen Verfahren aus, und der Abtretungsempfänger (Zessionar) wird neuer Beteiligter des vermögensrechtlichen Verfahrens derart, dass er die Rechtsposition einnimmt, die dem Zedenten im Zeitpunkt der Zession zustand. Die Wirksamkeit der Abtretung hängt nicht davon ab, ob dem Zedenten der vermögensrechtliche Anspruch wirklich zustand.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf, noch liegt die behauptete Abweichung von bestimmten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor oder beruht das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

Die außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Rügen sind unbeachtlich (vgl. 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2 1. Die Kl. misst der Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter enteignet wurden, als stillgelegt angesehen werden muss auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt d.h. nach Enteignung des letzten Gesellschafters, von einem VEB teilweise Produktionsmittel und Anlagevermögen der KG übernommen worden waren.

3 Die Beantwortung dieser Frage erfordert keine Zulassung der Revision Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Begriff der Stilllegung ist höchstrichterlich geklärt. Er ist unmittelbar aus dem Unternehmensbegriff zu verstehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung muss von einem Entzug eines bestehenden Unternehmens als solchem gesprochen werden können; das Unternehmen muss durch den in Rede stehenden Eingriff als organisatorische Einheit endgültig aufgehört haben zu bestehen oder anders gewendet als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zerschlagen worden sein (stRspr. vgl. Urteil vom 28 März 2001 - BVerwG 8 C 6.00, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42 = ZOV 2001, 348). Geklärt ist ferner, dass für den Bestand eines Unternehmens die Person des Inhabers grundsätzlich unerheblich ist. Mit dem vom DDR-Staat erzwungenen Ausscheiden der Gesellschafter und dem handelsrechtlichen Ende ihrer Personenhandelsgesellschaft ist zwar der Rechtsträger des Unternehmens fortgefallen; dieser Umstand besagt aber noch nichts über den Fortbestand des Unternehmens (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 12.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 27) Die Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus diesen Rechtssätzen gezogen hat, betreffen den vorliegenden Einzelfall. Ob sie zu rechtlichen Zweifeln Anlass geben, ist für die Zulassung der Revision unerheblich.

10 Schließlich weist auch die Frage keine grundsätzliche Bedeutung auf, ob die Kl. noch passiv legitimiert gewesen ist, als ihr der angefochtene Bescheid erteilt wurde, oder ob nicht vielmehr der Bescheid den Beigeladenen zu 1 bis 4 hatte erteilt werden müssen, da sie Anspruchsinhaber der nach der Vorschrift von § 6 Abs. 6 a VermG abgetretenen Ansprüche geworden waren.

11 Die Antwort darauf ist eindeutig. Mit der Abtretung scheidet der Abtretende (Zedent) als Beteiligter aus dem vermögensrechtlichen Verfahren aus und der Abtretungsempfänger (Zessionar) wird neuer Beteiligter des vermögensrechtlichen Verfahrens dergestalt, dass er die Rechtsposition einnimmt, die dem Zedenten im Zeitpunkt der Zession zustand. Aus Sinn und Zweck der die Abtretung zulassenden Vorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG folgt, dass die Wirksamkeit der Abtretung nicht davon abhängt, ob dem Zedenten der vermögensrechtliche Anspruch wirklich zustand (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1996 BVerwG 7 B 219.96 - Buchholz 428.37 VermG Nr. 8 = ZOV 1996, 429).

12 Für die Einschätzung dieser Rechtslage bedarf es keines Revisionsverfahrens, weil sie ohne weiteres aus der benannten Vorschrift folgt. Die damit einhergehenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils vermögen die Revision nicht zuzulassen. Ein solcher Grund mag die Zulassung einer Berufung rechtfertigen (vgl. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), rechtfertigt aber nicht die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO.

13 2. Soweit die Kl. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, beziehen sich ihre Beanstandungen auf Rechtsausführungen zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, die sie in dem angefochtenen Urteil vermisst. Da jedoch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Bescheid keine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gesehen hat, sondern einen ergänzenden Teilbescheid, bedurfte es keines Eingehens auf die genannte Fristbestimmung.

14 3. Die Divergenzrügen ergeben eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.

15 Der als Rechtssatz bezeichneten Aussage in dem Urteil vom 28. März 2001 BVerwG 8 C 6.00 - a.a.O., dass in der Einbringung einer einzelbäuerlichen Landwirtschaft in die LPG (Typ Ill) eine Stilllegung des Betriebes liegen könne, hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen. Wenn die Kl. meint, sie stehe einem einzelbäuerlichen Betrieb rechtlich gleich, macht sie keinen Rechtssatzwiderspruch geltend, sondern rügt eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht. Ein Fehler bei der Zuordnung von Sachverhaltselementen zu den Voraussetzungen der einschlägigen Norm führt nicht zu einer erfolgreichen Divergenzrüge.

16 Auch gegenüber den benannten Urteilen vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - (ZOV 1994, 397) und vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 42.98 - (ZOV 1994, 197) enthält das angefochtene Urteil keine abweichenden Rechtssätze. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht rechtliche Schlussfolgerungen aus diesen Rechtssätzen gezogen, welche die Kl. nur nicht teilt.

17 Das des weiteren angeführte Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (ZOV 2000, 256) und der Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - (ZOV 2001, 121) beziehen sich auf die Rücknahme von Verwaltungsakten. Um einen solchen geht es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Falle nicht.

18 Auch der Beschluss vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 136.77 - ist nicht einschlägig. Er betrifft die Zulassung einer Feststellungsklage, an der es vorliegend fehlt.

19 Soweit die Beschwerde in Form einer Berufungsbegründung ihre Rechtsauffassung und ihre Bewertung der Aussagen der Zeugen an die Stelle der rechtlichen Darlegungen und der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts setzt, wird damit ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan.