Stilllegung eines Müllschluckers
BGB §§ 536, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Stilllegung eines Müllschluckers; Mülltrennung; Mängel; Müllabwurfanlage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter ist generell berechtigt, eine bei Anmietung der Wohnung vorhandene Müllschluckeranlage stillzulegen.
2. Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Miete. Der Kl. und seine Ehefrau sind Mieter, die Bekl. ist Vermieterin einer Wohnung im 11. Obergeschoss eines Hochhauses. In Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es zu den den Mietern zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Anlagen: „Das Wohnungsunternehmen darf diese Ordnungen nachträglich aufstellen, ergänzen, ändern oder aufheben, soweit dies im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig ist und für den Mieter zumutbar ist. Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mieter besonders mitgeteilt." Das Haus verfügte über eine Müllabwurfanlage, die durch die Bekl. im Rahmen umfangreicher Sanierungsmaßnahmen 2008 geschlossen wurde. Außerhalb des Hauses wurden in etwa 100 m Entfernung vom Haus Müllbehälter für Papier, Glas, Plastik, Bioabfall und Hausmüll aufgestellt. Der Kl. muss eine Einfahrt zum Mieterparkplatz überqueren, um dorthin zu gelangen. Die besonderen Müllbehälter für Papier und Glas befanden sich schon vor der Sanierung dort, Plastikmüll wurde dagegen über den Müllabwurfschacht entsorgt. Für die bisherige Müllabwurfanlage kämen Müllbehälter zum Einsatz, die durch spezielle Müllfahrzeuge in einer Einfahrt des Gebäudes unterhalb des Abwurfschachtes abgesetzt wurden. Diese Müllbehälter werden ab 2010 nicht mehr zum Einsatz kommen. Der Kl. minderte daraufhin die Miete. Unter dem Druck einer daraufhin ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses zahlten sie den einbehaltenen Betrag an die Bekl.; mit der Klage verlangen sie ihn wieder heraus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rückforderungsansprüche bestehen aber auch in der Sache nicht, da der Kl. nicht zur Minderung der Miete berechtigt war.
Ein Teil der Rechtsprechung vertritt hierzu, dass es dahinstehen könne, ob eine Änderung wie die vorliegende überhaupt einen Mangel darstellt, weil dieser Mangel jedenfalls unerheblich i.S.d. § 536 I 3 BGB sei und eine Minderung daher ausgeschlossen werde (LG Berlin GE 2010, 547; AG Bochum MietRB 2003, 29, zitiert nach juris).
Das Gericht ist demgegenüber der Auffassung, dass der Vermieter generell berechtigt ist, eine Müllschluckeranlage stillzulegen, weil dies dazu dient, das Mülltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern, und dass deshalb schon kein Mangel vorliegt (ebenso AG Köpenick GE 2006, 917). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter sich wie vorliegend in den Allgemeinen Vertragsbedingungen vorbehalten hat, solche Änderungen vorzunehmen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die AGB der Bekl. vorsehen, dass eine Änderung nur vorgenommen werden kann, wenn „dies im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig ist". Diese Dringlichkeit konnte man im Jahr 2008 wohl noch nicht daraus ableiten, dass die erforderlichen Müllbehälter ab dem Jahr 2012 nicht mehr verfügbar sein würden. Das Landgericht Berlin (GE 2006, 1483, ebenso AG Wedding, Urteil vom 15.11.2010, Az. 8b C 25/09) hat jedoch eingehend abgeleitet, nach welchen gesetzlichen Regelungen der Gesetzgeber den Bürger teils dazu zwingt, teils dringend dazu anhält, für eine umfassende Mülltrennung Sorge zu tragen. Eine „dringende Notwendigkeit" dazu, die Mülltrennung auf dem Anwesen zu intensivieren, kann sich nicht nur daraus ergeben, was für den Vermieter oder den Mieter jeweils subjektiv dringend notwendig erscheint - insbesondere also nicht nur aus dem durch die Bekl. vorgebrachten Kostenargument -, sondern eine dringende Notwendigkeit kann sich nach Auffassung des Gerichts auch aus gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen ergeben, vorliegend aus Mülltrennungs-, Umweltschutz- und Recyclinggesichtspunkten.
Die Änderung ist auch im Sinne der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Mieter zumutbar. Der Weg, den sie zur Entsorgung von Plastik- und Restmüll zurücklegen müssen, hat sich zwar nicht unerheblich vergrößert. Sie waren aber auch bisher gehalten, ihren Papier-, Glas- und Bioabfall zu den auch bislang bestehenden Sammelbehältern zu bringen. Dass sie jetzt dem gegenüber ein Mehraufwand trifft, ist zwar eine subjektive Verschlechterung. Der Kl. hat nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen aber keinen Anspruch darauf, von jedem Mehraufwand freigestellt zu werden, sondern ist nur insoweit geschützt, als der Mehraufwand noch zumutbar sein muss. Jedenfalls in einem Fall, in dem es nicht nur um eine Ersparnis von Kosten oder Mühe für den Vermieter geht, sondern ein gesamtwirtschaftliches Ziel, zu dessen Erreichung der Gesetzgeber den Bürger insgesamt aufruft, hält sich dieser Mehraufwand im Rahmen dessen, was der Mieter zu leisten hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bekl. dem Kl. die beabsichtigte Änderung offenbar nicht zuvor mitgeteilt. hat. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten zwar die Regelung „Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mieter besonders mitgeteilt." Ersichtlich handelt es sich dabei aber nicht um eine Vereinbarung, mit der die Bekl. sich verpflichtet hat, Änderungen zwingend und als Wirksamkeitsvoraussetzung mitzuteilen; die Regelung lautete insbesondere nicht dahin, dass Änderungen dem Mieter mitzuteilen sind oder mitgeteilt werden müssen. Es handelt sich vielmehr um die Regelung einer bloßen Obliegenheit, die beinhaltet, dass der Vermieter gehalten sein soll, den Mieter von Veränderungen in Kenntnis zu setzen. Ein Verstoß gegen die bloße Obliegenheit hat mithin nicht zur Folge, dass der Vermieter die Berechtigung verliert, die Maßnahme durchzuführen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter hat generell das Recht, eine – bei Vertragsschluss bereits vorhandene – Müllschluckeranlage stillzulegen, weil dies dazu dient, das Mülltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern. Ein Mangel der Mietsache, der zur Minderung berechtigte, entsteht dadurch nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger (Mieter) hatte die Miete gemindert, weil der Beklagte (Vermieter) den vorhandenen Müllschlucker stillgelegt und außerhalb des Hauses Behälter für Hausmüll, Papier, Glas, Plastik und Bioabfall in einer Entfernung von etwa 100 m vom Gebäude aufgestellt hatte.
Der Kläger bewohnt eine Wohnung im 11. Obergeschoss. Er hat nach Stilllegen des Müllschluckers die Miete gemindert, aber unter dem Druck einer Kündigung den rückständigen Betrag eingezahlt, mit der Klage aber wieder herausverlangt. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Wedding entschied, der Vermieter sei generell berechtigt, eine Müllschluckeranlage stillzulegen, weil dies dazu dient, das Mülltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern. Ein Mangel der Mietsache entstehe dadurch nicht. Das Gericht führte zur Begründung u. a. gesamtgesellschaftliche Erfordernisse wie Mülltrennung, Recycling und Umweltschutz an. Solche Änderungen seien dem Mieter zumutbar, auch wenn der Weg, der zur Entsorgung des Mülls zurückgelegt werden müsse, sich nicht unerheblich vergrößere.