Stillhalteabkommen
WoBindG § 8; NWV § 29
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Stillhalteabkommen; Kostenmiete; Betriebskosten; Auskunftspflicht; Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Parteien eines Zivilprozesses können sich durch ein Stillhalteabkommen zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten.
2. In der Kostenmiete enthaltene Betriebskosten sind preisrechtswidrig, so daß der Mieter diese zurückfordern kann.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen zu gewähren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klagen auf Zahlung, Auskunftserteilung und Feststellung sind zulässig.
Es besteht kein pactum de non petendo (Stillhalteabkommen) mehr. Zwar haben die Parteien eines Zivilprozesses grundsätzlich die Möglichkeit, durch außerprozessuale Rechtsgeschäfte Prozeßvereinbarungen über die Gestaltung eines erst bevorstehenden Prozesses zu treffen und sich darin zu einem bestimmten prozessualen Verhalten zu verpflichten. Inhalt einer solchen Vereinbarung kann insbesondere sein, innerhalb einer bestimmten Zeit oder beim Fehlen bestimmter Bedingungen noch keine Klage zu erheben. Ob die Parteien des vorliegenden Prozesses eine solche Regelung getroffen haben, kann indes offen bleiben. Selbst wenn nämlich der Kl. bis zur Vorlage der Nebenkostenabrechnung 1996 nicht hat klagen dürfen, stellt dies nur ein zeitlich begrenztes Stillhalteabkommen dar. Abgestellt auf den Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses am 21.8.1997 ist diese Zeit als verstrichen anzusehen, denn der Kl. hat - unwidersprochen geblieben - vorgetragen, daß der Bekl. sämtliche Unterlagen, die zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung 1996 notwendig sind, vorliegen.
Die Zahlungsklage ist teilweise begründet. Der Kl. kann gemäß § 8 Abs. 2 WoBindG Rückzahlung der Betriebskosten 1994 und 1995 in Höhe von insgesamt 959,13 DM verlangen. Die Bekl. hat die Betriebskosten erst ab dem 1.1.1996 aus der Kostenmiete herausgenommen und getrennt abgerechnet. Ihrer Umstellungspflicht gemäß den §§ 4 Abs. 7 NMV und 10 Abs. 1 WoBindG ist sie also erst verspätet nachgekommen. Betriebskostenteile innerhalb der Kostenmiete sind preisrechtswidrig. Hat es der Vermieter versäumt, entsprechend der seit dem 1.1.1987 geltenden Rechtslage alle Betriebskosten aus der Kostenmiete herauszurechnen, kann er sich nicht darauf berufen, daß der Mieter die Betriebskosten auch bei einer Herausrechnung entsprechend der Neuregelung hätte entrichten müssen. Eine Zahlungsverpflichtung für den Mieter besteht nur, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben hat. Auf eine solche darf aufgrund des streng formalisierten Verfahrens der Mietzinsfestsetzung im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht verzichtet werden.
Die Zahlungsklage bezüglich der Betriebskosten 1992 ist unbegründet. Die Bekl. ist im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht anspruchsverpflichtet. Zwar ist sie aufgrund des Vermächtniserfüllungsvertrags v. 22.12.1993 in die Pflichten des bisherigen Vermieters eingetreten. Eine rückwirkende Haftung ist aber allenfalls ab dem 16.12.1992 eingetreten, also nicht für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 WoBindG, der für das Jahr 1992 spätestens Anfang Dezember 1992 in voller Höhe entstanden und fällig geworden ist.
Die Auskunftsklage ist begründet. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über die Betriebskosten 1993 ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 4 WoBindG und 29 NMV. Danach hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen zu gewähren.
Die Klage auf Feststellung der Erledigung der übrigen Auskunftsklagen ist unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob die eingereichten Auskunftsklagen bezüglich der Jahre 1987 bis 1991 begründet gewesen sind. Jedenfalls fehlt es am Erfordernis der Erledigung, d. h. an einem nach Anhängigkeit eingetretenen Ereignis, das die Klagen gegenstandslos gemacht hätte. Insbesondere hat die Bekl. keine Erfüllungshandlungen vorgenommen. Der Kläger hat vielmehr - einem Rechtsverzicht ähnlich - von der Weiterverfolgung der Auskunftsklagen bezüglich der Jahre 1987 -1991 abgesehen.