Stillegung einer Müllschluckeranlage
BGB §§ 242, 536; KrWG/AbfG Bln § 11 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist berechtigt, eine Müllschluckeranlage (Müllabwurfanlage) stillzulegen und statt dessen Behälter zur Getrenntsammlung von Hausmüll aufzustellen.
Sachverhalt (3 C 73/00)
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Das Haus F.-Straße verfügt seit seiner Fertigstellung über eine Müllabwurfanlage, die von den Mietern über spezielle Müllschluckerräume zwischen den Etagen genutzt wird. Die Kl. beabsichtigt, diese Müllabwurfanlage stillzulegen und statt dessen in dem im Untergeschoß befindlichen Müllsammelraum Behältnisse zur Getrenntsammlung von Hausmüll aufzustellen.
Die Bekl. haben dieser Maßnahme unter Hinweis auf die sich für sie dadurch ergebenden Erschwernisse widersprochen.
Aus den Gründen (2 C 117/00)
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(...) Eingebaute Haushaltsgeräte wie Wandschränke, Warmwasserbereiter oder Einbauküchen sind zwar regelmäßig mitvermietet (Emmerich-Sonnenschein Miete, 7. Aufl. §§ 535, 536 BGB Rdnr. 4), dies kann jedoch nur gelten, soweit sich der Einbau in der Wohnung, mithin in der Mietsache selbst befindet. Gemeinschaftlich genutzte Räume und Gebäudeteile wie auch Fahrstühle sind regelmäßig mitvermietet (Emmerich Sonnenschein a. a. O. m. w. N.). Zwar trifft es zu, daß der Umfang des Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungsanspruches des Mieters auch durch den Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses bestimmt wird (Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rdnr. 301). Jedoch ist stets zu prüfen, ob damit eine bestimmte Ausgestaltung einer Anlage oder nur die Gewährleistung eines herbeizuführenden Erfolges vereinbart ist. Vorliegend schuldete die Bekl. nur die Bereitstellung der notwendigen Vorrichtungen, um die Müllentsorgung durch die Kl. und ihre Mitmieter überhaupt zu ermöglichen (LG Hamburg WM 1999 S. 600). Somit handelt es sich lediglich um eine Gemeinschaftseinrichtung, deren Mitbenutzung dem Mieter vertragsgemäß zu gestatten ist, ohne daß es sich um eine mitvermietete Gemeinschaftseinrichtung im engeren Sinne, das heißt mit konkreter Bestandsgarantie handeln würde. Der Einwand der Kl., mit derselben Begründung könne man sodann auch den Fahrstuhl rückbauen, steht dem nicht entgegen.
Denn die zur Verfügungstellung des Fahrstuhls durch den Vermieter weist einen unmittelbaren Bezug zur Wohnung dergestalt auf, daß der Zugang zu ihr in einer bestimmten Weise gewährleistet wird. Demgegenüber erscheint es nicht wesentlich, in welcher Weise der Müll entsorgt werden kann, denn es ist kaum denkbar, daß ein Mieter die Wohnung nicht verläßt und hierbei auch den zu entsorgenden Müll mitnimmt, um ihn außerhalb der Wohnung beziehungsweise des Gebäudes zu entsorgen. Gleiches gilt für die mit der Betreuung hilfebedürftiger Mieter betrauten Personen.
Mithin ist die Art und Weise der Gewährleistung der Müllentsorgung im Hinblick auf andere Gemeinschaftseinrichtungen ähnlich zu beurteilen, als wenn beispielsweise ein Fahrradkeller an eine für den einzelnen Mieter ungünstigere Stelle verlegt wird. Gehört die Müllabwurfanlage als solche nicht zum mitvermieteten Gegenstand, dann bedarf der Vermieter, hier die Bekl., auch keines gewichtigen Grundes für die Schließung. Die Grenze hierzu kann nur § 242 BGB bilden, mithin muß eine schikanöse Vorgehensweise durch den Vermieter ausgeschlossen sein. Solche Motive sind hier bei der Bekl. nicht ersichtlich. Vielmehr begründet sie ihre Vorgehensweise mit nachvollziehbaren Erwägungen. Die Kl. werden durch die Schließung der Müllabwurfanlage auch nicht in einer unverhältnismäßigen oder unerträglichen Weise belastet, denn obgleich § 11 Abs. 1 KrWG/AbfG Berlin, welcher die Mülltrennung regelt, lediglich eine Sollvorschrift ohne straf- beziehungsweise bußgeldrechtliche Sanktionen enthält, müssen die Kl. sich an diese halten. Damit ist aber festzustellen, daß ein Großteil des anfallenden Hausmülls ohnehin nicht durch eine Müllabwurfanlage entsorgt werden könnte, sondern außerhalb des Hauses verbracht werden muß. Es erscheint nicht unzumutbar, den wenigen verbleibenden Restmüll, der nur noch durch die Müllabwurfanlage entsorgt werden könnte, ebenfalls gleichzeitig mit dem sonstigen Müll durch Verbringen außerhalb des Hauses zu entsorgen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hat die Mietsache instand zu halten, wobei er sich nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit wegen hoher Kosten berufen kann. Vermietet sind nicht nur die im Mietvertrag aufgezählten Räume, sondern auch Gemeinschaftsanlagen oder das Treppenhaus.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem von den Abteilungen 2 und 3 des Amtsgerichts Lichtenberg mit Urteilen vom 12. und 20. April 2000 entschiedenen Fall war im Treppenhaus eine Müllabwurfanlage installiert, die der Vermieter stillegen wollte. Das Amtsgericht Potsdam hatte unlängst (GE 2000, 411) gemeint, dazu sei der Vermieter nicht berechtigt, denn eine Veränderung der Mietsache bedürfe der Zustimmung des Mieters. Ähnlich hatte das Landgericht Berlin (MM 1999, 83) entschieden. Anderer Ansicht waren das Landgericht Hamburg (WuM 1999, 600) und auch das Landgericht Mainz (WuM 1999, 215); in diesem Fall hatte allerdings die Stadt Mainz eine bußgeldbewährte Verpflichtung des Vermieters zur getrennten Müllerfassung erlassen. In Berlin ist die Mülltrennung zwar erwünscht, wird aber nicht zwangsweise durchgesetzt. Die Richter des Amtsgerichts Lichtenberg schließen sich der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg an und meinen, der Vermieter müsse berechtigt sein, die Müllabwurfanlage stillzulegen, da ein sachlicher Grund dafür vorliege. Noch weiter geht ein Richter der Abteilung 2, der meint, jede Veränderung an Gemeinschaftseinrichtungen sei zu dulden, wenn keine Schikane des Vermieters erkennbar sei.