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Stillegung einer Müllschluckeranlage

AG Lichtenberg2 C 117/0020.04.2000GE 2000, 815

BGB §§ 242, 536; KrWG/AbfG Bln § 11 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist berechtigt, eine Müllschluckeranlage (Müllabwurfanlage) stillzulegen und statt dessen Behälter zur Getrenntsammlung von Hausmüll aufzustellen.

Sachverhalt (3 C 73/00)

häufig von der Redaktion verfasst

Das Haus F.-Straße verfügt seit seiner Fertigstellung über eine Müllabwurfanlage, die von den Mietern über spezielle Müllschluckerräume zwischen den Etagen genutzt wird. Die Kl. beabsichtigt, diese Müllabwurfanlage stillzulegen und statt dessen in dem im Untergeschoß befindlichen Müllsammelraum Behältnisse zur Getrenntsammlung von Hausmüll aufzustellen.

Die Bekl. haben dieser Maßnahme unter Hinweis auf die sich für sie dadurch ergebenden Erschwernisse widersprochen.

Aus den Gründen (2 C 117/00)

häufig von der Redaktion verfasst

(...) Eingebaute Haushaltsgeräte wie Wandschränke, Warmwasserbereiter oder Einbauküchen sind zwar regelmäßig mitvermietet (Emmerich-Sonnenschein Miete, 7. Aufl. §§ 535, 536 BGB Rdnr. 4), dies kann jedoch nur gelten, soweit sich der Einbau in der Wohnung, mithin in der Mietsache selbst befindet. Gemeinschaftlich genutzte Räume und Gebäudeteile wie auch Fahrstühle sind regelmäßig mitvermietet (Emmerich Sonnenschein a. a. O. m. w. N.). Zwar trifft es zu, daß der Umfang des Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungsanspruches des Mieters auch durch den Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses bestimmt wird (Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rdnr. 301). Jedoch ist stets zu prüfen, ob damit eine bestimmte Ausgestaltung einer Anlage oder nur die Gewährleistung eines herbeizuführenden Erfolges vereinbart ist. Vorliegend schuldete die Bekl. nur die Bereitstellung der notwendigen Vorrichtungen, um die Müllentsorgung durch die Kl. und ihre Mitmieter überhaupt zu ermöglichen (LG Hamburg WM 1999 S. 600). Somit handelt es sich lediglich um eine Gemeinschaftseinrichtung, deren Mitbenutzung dem Mieter vertragsgemäß zu gestatten ist, ohne daß es sich um eine mitvermietete Gemeinschaftseinrichtung im engeren Sinne, das heißt mit konkreter Bestandsgarantie handeln würde. Der Einwand der Kl., mit derselben Begründung könne man sodann auch den Fahrstuhl rückbauen, steht dem nicht entgegen.

Denn die zur Verfügungstellung des Fahrstuhls durch den Vermieter weist einen unmittelbaren Bezug zur Wohnung dergestalt auf, daß der Zugang zu ihr in einer bestimmten Weise gewährleistet wird. Demgegenüber erscheint es nicht wesentlich, in welcher Weise der Müll entsorgt werden kann, denn es ist kaum denkbar, daß ein Mieter die Wohnung nicht verläßt und hierbei auch den zu entsorgenden Müll mitnimmt, um ihn außerhalb der Wohnung beziehungsweise des Gebäudes zu entsorgen. Gleiches gilt für die mit der Betreuung hilfebedürftiger Mieter betrauten Personen.

Mithin ist die Art und Weise der Gewährleistung der Müllentsorgung im Hinblick auf andere Gemeinschaftseinrichtungen ähnlich zu beurteilen, als wenn beispielsweise ein Fahrradkeller an eine für den einzelnen Mieter ungünstigere Stelle verlegt wird. Gehört die Müllabwurfanlage als solche nicht zum mitvermieteten Gegenstand, dann bedarf der Vermieter, hier die Bekl., auch keines gewichtigen Grundes für die Schließung. Die Grenze hierzu kann nur § 242 BGB bilden, mithin muß eine schikanöse Vorgehensweise durch den Vermieter ausgeschlossen sein. Solche Motive sind hier bei der Bekl. nicht ersichtlich. Vielmehr begründet sie ihre Vorgehensweise mit nachvollziehbaren Erwägungen. Die Kl. werden durch die Schließung der Müllabwurfanlage auch nicht in einer unverhältnismäßigen oder unerträglichen Weise belastet, denn obgleich § 11 Abs. 1 KrWG/AbfG Berlin, welcher die Mülltrennung regelt, lediglich eine Sollvorschrift ohne straf- beziehungsweise bußgeldrechtliche Sanktionen enthält, müssen die Kl. sich an diese halten. Damit ist aber festzustellen, daß ein Großteil des anfallenden Hausmülls ohnehin nicht durch eine Müllabwurfanlage entsorgt werden könnte, sondern außerhalb des Hauses verbracht werden muß. Es erscheint nicht unzumutbar, den wenigen verbleibenden Restmüll, der nur noch durch die Müllabwurfanlage entsorgt werden könnte, ebenfalls gleichzeitig mit dem sonstigen Müll durch Verbringen außerhalb des Hauses zu entsorgen.