Stillegung
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stillegung; Müllschlucker
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ungezieferbefall ist ein plausibler, nachvollziehbarer und gewichtiger Grund für die Stillegung eines Müllschluckers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können nicht von den Bekl. gemäß §§ 535, 536 BGB verlangen, daß diese die von ihnen geplante Stillegung der im Hause vorhandenen Müllschachtanlage unterlassen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge enthalten keinen Hinweis auf diese Anlage. Die Vermieter schuldeten vertragsgemäß lediglich die Bereitstellung der notwendigen Vorrichtungen, um die Müllentsorgung durch die Kl. und ihre Mitmieter überhaupt zu ermöglichen. Dieser Gebrauchsgewährpflicht kämen sie durch eine außerhalb des Hauses vorgesehene Müllboxanlage ebenfalls nach. Die bei Vertragsbeginn von den Mietern vorgefundene Müllschachtanlage gehört lediglich, wie z. B. Hausflur oder Waschküche, zu den allgemeinen Einrichtungen des Hauses, deren Mitbenutzung jedem Mieter vertraglich gestattet worden ist. Änderungen der Mitbenutzung bedürfen insoweit nicht der Zustimmung der Mieter, sondern können vom Vermieter einseitig erfolgen, soweit gewichtige berechtigte Gründe, z. B. der Hausverwaltung oder -bewirtschaftung, dies erfordern.
Die Bekl. haben durch Einreichung der Rechnungen der Firma K. unwidersprochen dargelegt, daß diese Firma in den Jahren 1992 und 1993 jedenfalls in drei Fällen zur Rattenbekämpfung im Hause herangezogen wurde. Allein der Ungezieferbefall stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts aber einen plausiblen, gewichtigen und nachvollziehbaren Grund dar, der die von den Bekl. beabsichtigte Stillegung der Müllschachtanlage rechtfertigt, auch wenn die als Ersatzvorrichtung vorgesehenen Müllboxen vor dem Hause - jedenfalls für die Mieter der oberen Stockwerke - mit sehr viel mehr Unbequemlichkeiten verbunden sind.
Auf die Fragen, ob die Müllschachtanlage derzeit Lärm- und Geruchsbelästigungen verursacht, ob umweltpolitische Aspekte der Mülltrennung ihre Stillegung gebieten oder der Schacht zur Verlegung von Versorgungsleitungen benötigt wird, kam es damit nicht mehr an.