Stichtagsregelung
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Stichtagsregelung; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung seines bebauten Grundstücks in Berlin-Hohenschönhausen, Am F. an die Beigeladene zu 1). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das streitbefangene Grundstück war ursprünglich Teil einer größeren Fläche Ackerlandes, das im Jahre 1931 durch den damaligen Eigentümer, einen Herrn L. W., parzelliert wurde. Der ursprüngliche Eigentümer veräußerte einige der Parzellen bis zum Jahre 1933 zu Kaufpreisen von 3,84 Goldmark (GM) pro m2 bis zu 4,35 GM pro m2. Der Adoptivvater der Beigeladenen zu 1) erwarb im Juli 1933 zwei Parzellen, die das jetzige streitbefangene Grundstück bilden. Der Kaufpreis betrug 4,- DM pro m2. Im Oktober 1953 wurde die Beigeladene zu 1), welche zwischenzeitlich ihren Adoptivvater beerbt hatte, als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Nachdem sie die ehemalige DDR im August 1961 verlassen hatte und in die Bundesrepublik übergesiedelt war, wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Weißensee gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die "Behandlung des Vermögens von Personen, die das Gebiet des demokratischen Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben" (VOBl. für Groß Berlin Teil I S. 673) als staatlicher Verwalter eingesetzt. Der Verwalter überführte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 28. Februar 1969 gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die "Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR" (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1) in Volkseigentum. Durch notariellen Vertrag vom 28. März 1990 veräußerte der Magistrat von Berlin das Grundstück schließlich an den Kl. Die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilte der Magistrat von Berlin am gleichen Tage. Der Kl. wurde schließlich im Mai 1990 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 11. September 1990 beantragte die Beigeladene zu 1) beim Magistrat von Berlin die Rückübertragung des Grundstücks nebst Gebäude und das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab dem Rückübertragungsanspruch mit Bescheid vom 13. August 1991 statt. Zur Begründung führte es aus, die Rückübertragung sei nicht wegen des angeblich redlichen Erwerbs durch den Kl. ausgeschlossen, weil die Veräußerung nach dem gesetzlich geregelten Stichtag erfolgt sei und die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nach den Vorschriften der Anmeldeverordnung nicht hätte erteilt werden dürfen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Kl. wies der Widerspruchsausschuß bei dem Senator für Finanzen - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1991 zurück.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1992 stellte auch die Beigeladene zu 2) bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks wegen des ehemaligen Eigentümers L. W.
Gegen die Rückübertragung wendet sich der Kl. mit der vorliegenden Klage. Er macht im wesentlichen geltend, die den Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften seien verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere für die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG. Sie schließe eine Einzelfallprüfung aus und widerspreche damit der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990; dies verstoße gegen Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages. Die Stichtagsregelung beruhe ferner auf der unrichtigen Annahme, die Bürger der DDR hätten nach dem Rücktritt Honeckers eine sich abzeichnende Wandlung der Eigentumsordnung erkennen können. Zutreffend sei demgegeüber, daß ein Eigentumserwerb gerade in der Zeit der Regierung de Maizières wegen des gerechtfertigten Vertrauens in die nunmehr demokratischen Verhältnisse schutzwürdig sei. Im ürigen sei der Gleichheitssatz verletzt, da nach dem Einigungsvertrag Nutzungsrechte geschützt seien, nicht jedoch ein Eigentumserwerb. Schließlich bewirke die Anwendung der Anmeldeverordnung eine verfassungswidrige Rückwirkung, da der Eigentumserwerb durch den Kl. vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt sei.
Der Bek. ist der Auffassung, die angegriffene Stichtagsregelung verletzte nicht den Gleichheitssatz, da durch den Rücktritt Honeckers eine neue Situation entstanden sei. Die Auflösung der sozialistischen Eigentumsordnung habe sich abgezeichnet, was zu vorteilhaften Grundstückskäufen genutzt worden sei. Dem habe die Stichtagsregelung Rechnung tragen wollen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kl. daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Rückübertragung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG -, dessen Vorschriften gemäß Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II Nr. 35) in Verbindung mit Anlage II Kapital III, Sachgebiet B Abschnitt I Ziff. 4 des Einigungsvertrages auch nach dem 3. Oktober 1990 fortgelten. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach anderen Vorschriften ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück und Gebäude ist Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG. Dieser Vermögenswert ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG unter staatliche Verwaltung gestellt, durch den Verwalter in Volkseigentum überführt und sodann an einen Dritten - den Kl. - veräußert worden. Als damalige Eigentümerin ist die Beigeladene zu 1) von der genannten Maßnahme betroffen gewesen und somit Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG.
Der Berechtigung der Beigeladenen zu 1) steht nicht die Vorschrift des § 3 Abs. 2 VermG entgegen. Der streitbefangene Vermögenswert ist nicht von einer früheren Maßnahme nach § 1 VermG betroffen gewesen. Es sind keinerlei Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die auf eine Schädigung im Sinne des allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 6 VermG schließen ließen. Nach dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.
Vorliegend ergibt sich aus den notariellen Kaufverträgen über die im Jahre 1931 geschaffenen Parzellen, daß die Veräußerung bereits vor der Verfolgungszeit begonnen hatte. Der im Jahre 1933 durch den Adoptiv vater der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag weist keinerlei Merkmale auf, die auf eine Zwangseinwirkung hindeuteten. Vielmehr ist aus dem Gesamtbild zu folgern, daß der ursprüngliche Eigentümer die Parzellen kontinuierlich veräußerte und auch im Falle des Kl. den erwünschten Kaufpreis erzielte, denn dieser lag im Rahmen der übrigen Erlöse.
Die Rückgabe des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück nebst Gebäude ist nicht durch § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Dies gilt jedoch nach Satz 2 der Vorschrift bei Grundstücken nicht, wenn das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.
So liegt es hier. Der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kl. und dem Magistrat von Berlin ist nach dem benannten Stichtag geschlossen worden. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche hätte die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht erteilt werden dürfen, da die Beigeladene zu 1) vor dem 13. Oktober 1990 die Rückübertragung beantragt hat. Es handelt sich insoweit um keine rückwirkende Rechtsänderung, da durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht in bestehende Grundstücksverkehrsgenehmigungen eingegriffen wird. Bei § 6 der Anmeldeverordnung handelt es sich lediglich um materiell-rechtliche Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruches.
Die genannten Vorschriften, die den Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen zu 1) und damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begründen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 14 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen Art. 14 GG bereits aus den von der Beigeladenen zu 1) genannten Gründen entfällt. Denn das Vermögensgesetz beschränkt den Schutzbereich im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in verhältnismäßiger Weise und bewirkt insbesondere keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Dies ergibt sich aus folgendem:
Trotz des vollständigen Entzugs eines vermögenswerten Rechtes liegt eine Enteignung nicht vor, wenn das Eigentum mit einem Makel behaftet ist, dessen Beseitigung gerechtfertigt ist. Ein solcher Makel muß sich aus einer Verletzung von Verfassungsprinzipien ergeben. Nur insofern liegt in seiner Beseitigung durch den Gesetzgeber eine Konkretisierung der Schranken des Eigentums (vgl. hierzu BVerfGE 22, 387 ff., 422 f.). Dementsprechend regelt das Vermögensgesetz die Rückübertragung von Vermögenswerten, die unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze enteignet wurden. Die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips begründet den Makel, der dem Eigentum des Berechtigten infolge der Entziehung durch die ehemalige DDR fortan anhaftete.
Ferner erfolgt die Rückübertragung nicht im eigenen Interesse der öffentlichen Gewalt, wie es typischerweise bei Enteignungen der Fall ist. Der Privateigentümer verliert sein Eigentum nicht, weil es für einen öffentlichen Zweck benötigt wird. Der Eingriff erfolgt vielmehr "uneigennützig", denn es sollen widerstreitende Interessen in der Gesellschaft zum Ausgleich gebracht werden, was dem Prinzip der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entspricht (vgl. hierzu BVerfGE 20, 351 ff., 359).
Diesen Grundsätzen folgend beschränkt das Vermögensgesetz das Eigentum des sogenannten Verfügungsberechtigten angemessen unter Heranziehung von Vertrauensgesichtspunkten. Durch die Einführung des Stichtages in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG hat der Gesetzgeber einerseits anerkannt, daß eine Klärung der schon in jener Zeit so genannten offenen Vermögensfragen in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten war. Lag keine Unredlichkeit des Erwerbers vor, wie sie beispielhaft in § 4 Abs. 3 VermG beschrieben ist, sollte das Vertrauen in den Fortbestand der damaligen Verhältnisse vorrangig sein gegenüber dem Bedürfnis, den in der ehemaligen DDR begründeten rechtsstaatlichen Makel zu beseitigen.
Andererseits hat der Gesetzgeber die sich mit dem Stichtag abzeichnende Änderung auch der früheren Eigentumsordnung gewürdigt. In der Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 12. September 1990 (BT-Drucks. 11/7831 S. 5 f.) wird der Regelungszweck dahingehend wiedergegeben, daß nach dem Stichtag Erwerbsvorgänge nicht schutzwürdig seien, "weil der Prozeß der demokratischen Umwälzung in der Deutschen Demokratischen Republik zu diesem Zeitpunkt ein Stadium erreicht hatte, das den bevorstehenden grundlegenden Wandel der sozialistischen Eigentums- und Sozialordnung erkennen ließ. Das Interesse dieser Erwerber an der Rechtsbeständigkeit des Erwerbs muß deshalb hinter dem Restitutionsinteresse der früheren Eigentümer zurücktreten ...".
Diese Abgrenzung der widerstreitenden Interessen überschreitet nicht den durch Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG eröffneten gesetzgeberischen Spielraum. Sie ist sachlich gerechtfertigt, da der Erwerber nach dem Stichtag in Ansehung der sich in zunehmendem Maße abzeichnenden Klärung der offenen Vermögensfragen auf "eigenes Risiko" handelte. Das Vertrauen auf die demokratischen Verhältnisse in der Amtszeit de Maizières steht dem nicht entgegen. Solange die offenen Vermögensfragen nicht geregelt waren, mußte jeder Erwerber damit rechnen, sein Eigentum nur unter dem Vorbehalt einer künftigen Regelung erwerben zu können.
Beruht die Stichtagsregelung somit auf sachlichen Gründen, liegt auch eine Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch im übrigen nicht gegeben. Soweit sich der Kl. auf den Schutz von Nutzungsverhältnissen bezieht, ist ein vergleichbarer Sachverhalt nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine unterschiedliche Regelung der Rückübertragungsvoraussetzungen für Grundstücke einerseits und Unternehmen andererseits, da im Falle der Rückübertragung von Unternehmen das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft zu beachten ist.
Die gesetzliche Rückübertragungsregelung verstößt auch nicht gegen die Bestimmung des Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages. Dabei kann es dahinstehen, welche rechtliche Qualität dieser Regelung zukommt, die bestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen wird, die der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 widersprechen. Denn jedenfalls erstreckt sich die in der genannten Vorschrift enthaltene Bindung nur auf künftige Änderungen, die dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages nachfolgen. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG als Bestandteil des Einigungsvertrages gleichzeitig mit ihm in Kraft getreten ist.