Stichtagsmiete
BGB §§ 535, 242 ; GVW § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. "Bisheriger" Mietzins im Sinne des § 3 GVW ist der am 31. Dezember 1987 preisrechtlich zulässige Mietzins.
2. Der Mieter hat einen Auskunftsanspruch über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete vom 1. Januar 1979.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Kl. Auskunft über die Zusammensetzung der Miete für die Wohnung der Kl. in der W-Straße, Berlin 41, bezogen auf die Stichtagsmiete vom 1. Januar 1979 und der jeweils sich daraus ergebenden Mieterhöhung und der Ne benkosten zu erteilen.
Der "bisherige" Mietzins im Sinne des § 3 GVW entspricht dem bis dahin preisrechtlich zulässigen Altbaumietzins und nicht - wie die Bekl. meint - dem vereinbarten und ortsüblichen Mietzins. Einen Bezug auf den für den Altbaubestand erstmals am 1. Januar 1988 eingeführten Begriff der "ortsüblichen Miete" enthält das GVW nicht, es kann daher nur der preisrechtlich zulässige Mietzins in § 3 GVW gemeint sein. Neben dem Rechts-schutzinteresse der Kl., das sich daraus ergibt, daß sie mit der von ihnen begehrten Auskunft eventuelle Rückforderungsansprüche für seit Mai 1987 zuviel entrichteten Mietzins bezüglich der Modernisierungszuschläge vorbereiten wollen, besteht demnach ein Interesse auch deswegen, weil die vor dem 1. Januar 1988 vereinbarte Kaltmiete der Kl. nur in dem Umfang wirksam vereinbart sein kann, der am 1. Januar 1988 dem zuvor preisrechtlich zulässigen Altbaumietzins zuzüglich bis zu 10 % entspricht.
Leitsatz
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Anmerkung: Hinsichtlich der Auffassung zu Leitsatz 1 liegt Divergenzrechtsprechung zwischen der ZK 63 und der ZK 62 (vgl. GE 1990, 257) vor. Die vorstehend veröffentlichte Entscheidung datiert vom 26. Januar 1990, die in GE 90, 257 veröffentlichte Entscheidung der ZK 62 datiert vom 29. Januar 1990. Die ZK 62 konnte nicht unbedingt Kenntnis von der Auffassung der ZK 63 haben, obwohl es einen informellen Gedanken- und Auf-fassungs Austausch zwischen den Vorsitzenden der Mietrechts-Kammern gibt. Nunmehr ist aber dringend erforderlich, daß wegen der offenkundigen Divergenzrechtsprechung zu dieser Frage ein Rechtsentscheid eingeholt wird.