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Steuerschulden

BVerwGBVerwG 8 PKH 7.0710.12.2007ZOV 2008, 58

VermG §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Steuerschulden; Anerkenntnis gegenüber Steuerfahndung; unlautere Machenschaften; Einzelfallunrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein gegenüber der Steuerfahndung der ehemaligen DDR erklärtes Anerkenntnis von Steuerschulden kann bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 VermG herangezogen werden.

2. Wenn vor einer Ausreise die Begleichung bestehender Schulden, auch Steuerschulden, von den DDR-Behörden verlangt wurde, entsprach dies den Vorschriften der DDR, so dass kein qualifiziertes Einzelfallunrecht vorliegt.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu entsprechen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO), weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von den Kl. erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO ergäbe. Das ist nicht der Fall.

2 1. Entgegen der Ansicht der Kl. weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde formulierten Fragen stehen im Zusammenhang mit den Steuerschulden des Kl. und seiner Ausreise. Sie betreffen sämtlich die Besonderheiten des Einzelfalles und lassen eine in einem Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage nicht erkennen.

3 So kann die Frage, ob "ein bundesdeutsches Gericht ein gegenüber der Steuerfahndung der ehemaligen DDR erklärtes Anerkenntnis von Steuerschulden bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 VermG heranziehen" kann, bejaht werden, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf. Ein Anerkenntnis gegenüber Behörden der DDR, auch der Steuerfahndung, kann grundsätzlich ein Indiz für das Bestehen von Verbindlichkeiten sein. Die weitere Frage, ob "ein solches Anerkenntnis ohne Hinterfragung der Umstände von dessen Zustandekommen ... im Hinblick auf den im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zugrunde gelegt werden" darf, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren. Vielmehr richtet es sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, ob eine weitere Aufklärung nach den konkreten Umständen geboten war.

4 Die von den Kl. als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob "allein bestehende Steuerschulden die Ablehnung des Vorliegens unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG rechtfertigen" können, lässt sich ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung beantworten. Danach betrifft die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich verwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (stRspr., vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 = ZOV 1997, 355). Wenn vor einer Ausreise die Begleichung bestehender Schulden, auch Steuerschulden, von den DDR-Behörden verlangt wurde, entsprach dies - anders als das Verlangen nach der Veräußerung des Grundstücks vor der Ausreise - den Vorschriften der DDR. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 (GBl. DDR I S. 271) konnten Genehmigungen für ständige Ausreisen vor allem versagt werden, wenn der Antragsteller Verbindlichkeiten in der DDR nicht beglichen hatte (ebenso § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der DDR und Ausländern vom 15. September 1983, GBl. DDR I S. 254). Ebenso wenig kann die Pflicht zum Ausgleich von Steuerschulden vor der Ausreise aus rechtsstaatlicher Sicht von vornherein als nicht hinnehmbar angesehen werden. Auch die Kl. zeigen keine Gründe auf, die die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage belegen könnten.

5 Soweit die Kl. in einem Revisionsverfahren geklärt wissen wollen, ob "bei Verneinung des Schädigungstatbestandes die Frage des redlichen Erwerbs selbst dann dahingestellt bleiben (kann), wenn sich Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbers im Sinne von § 4 Abs. 3 VermG geradezu aufdrängen", bedarf dies keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Wenn es bereits an einem Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG fehlt, ist die Frage eines redlichen Erwerbs als Grund für den Ausschluss der Rückübertragung nicht mehr entscheidungserheblich.

6 Die von den Kl. aufgeworfene Frage, ob "der Anscheinsbeweis in Ausreisefällen bereits dann erschüttert (ist), wenn im Falle von hälftigem Miteigentum nur ein Miteigentümer schuldenbehaftet ist", würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben "die" Kl., also beide Kl., das Hausgrundstück verkauft, um die Schulden des Kl. zu 2 abzudecken. Für die Erschütterung des Anscheinsbeweises war nicht entscheidend, wer Schuldner der Verbindlichkeiten war; entscheidungserheblich war vielmehr allein, ob die Veräußerung des Grundstücks eine andere Ursache (hier: Schuldentilgung) hatte.

7 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

8 Die Beschwerde versäumt es schon, einander widersprechende Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Begründung des angegriffenen Urteils herauszuarbeiten. Sie beanstandet in Wirklichkeit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und übersieht dabei, dass von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 13 = ZOV 2001, 259) das Verwaltungsgericht mangels Vergleichbarkeit beider Fälle nicht abweichen konnte. In der Entscheidung vom 28. Februar 2001 war Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die Kl. in redlicher Weise an dem streitgegenständlichen Grundstück Eigentum erworben haben. Die Feststellung, dass die Beigeladenen Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind (§ 2 Abs. 1 VermG), war nicht Streitgegenstand. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht es hingegen um die Feststellung der Berechtigung der Kl.

9 3. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO).

10 Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, weil es den Fragen nicht nachgegangen sei, ob die Vermögensgegenstände tatsächlich verkauft worden seien und wie das Steuerschuldanerkenntnis zustande gekommen sei. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf diese Fragen nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat keine unlauteren Machenschaften in Form einer Nötigung durch staatliche Stellen im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beim Verkauf des Hauses durch die Kl. an die Beigeladenen angenommen und dazu festgestellt, dass der Kl. vor seiner Ausreise sämtliche Steuerschulden beglichen habe. Dies ergebe sich auch aus der handschriftlichen Bescheinigung des Rates des Kreises Sch. vom 11. Januar 1989. Eine Aufklärung darüber, ob der Materialbestand, die Garagen, der Pkw, das Kajütboot und der Wohnwagen ersatzlos eingezogen worden waren, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Gegenstand des Verfahrens ist allein die von den Kl. beantragte Rückübertragung des Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat einen Anscheinsbeweis für eine Nötigung zum Verkauf des Grundstücks verneint, weil dieses von den Kl. zur Schuldentilgung veräußert worden sei. Auf die Einziehung oder Veräußerung der anderen Vermögensgegenstände kam es insoweit nicht an. Im Übrigen argumentiert die Beschwerde mit der Unterstellung, das Verwaltungsgericht habe das "Steuerschuldanerkenntnis" vom 31. Juli 1987 als wesentlichen Grund für die Ablehnung des Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG erhoben. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kl. bezüglich der dem "Steuerschuldanerkenntnis" zugrunde liegenden Delikte strafgerichtlich verurteilt und insoweit auch nicht 1990 rehabilitiert worden ist. Eine Aufklärung der Umstände für das Zustandekommen des "Steuerschuldanerkenntnisses" und des "abgerungenen Rechtsmittelverzichtes durch das MfS" musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die im Beschwerdeverfahren als Beweismittel benannte schriftliche Erklärung des Herrn K. vom 3. Januar 1995 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Schulden tatsächlich nicht bestanden. Auch der Umstand, dass die Ermittlungen vom MfS geführt worden seien, kann allein einen solchen Schluss nicht rechtfertigen. [...]