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Steuerhinterziehung

BGH5 StR 75/9223.06.1992GE 1993, 1147

AO § 370 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Steuerhinterziehung; Bauherrenpflicht zur Abführung der Lohnsteuer

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, für die von ihm beauftragten Arbeiter Lohnsteuer abzuführen oder sicherzustellen, dassder Zahlungsempfänger die Vergütung selbst versteuert.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung nach Stundenaufwand berechnet wird. (Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Steuerhinterziehung

Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte im Jahre 1980 sein Haus umbauen. Diese Arbeiten führte G. K. zusammen mit seinem Bruder und acht weiteren Arbeitern aus. Für die insgesamt vom Angeklagten bezahlten, nach Stundenaufwand berechneten Vergütungen in Höhe von 18.702 DM wurde von keinem der Beteiligten Lohnsteuer abgeführt.

Das Landgericht hat die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten unter Bezugnahme auf § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung und die zum Arbeitnehmerbegriff ergangene Rechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.

Nach den Feststellungen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht geprüft hat. Allein durch den Abschluß des Werkvertrages wurde der Angeklagte noch nicht Gehilfe der von den Werkunternehmern später begangenen Steuerhinterziehung. Anders als in dem der Entscheidung BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 1 = BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3 (= BGH bei Holtz, MDR 1988, 818 = wistra 1988, 261) zugrunde liegenden Fall diente hier die Tätigkeit des Werkunternehmers nicht ausschließlich dem Ziel, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten. Der Bundesgerichtshof hat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - in vergleichbaren Fällen eine Beihilfe zu Steuerhinterziehungen noch nicht erwogen (siehe BGH MDR 1980, 950 1981, 863; NJW 1982, 1952).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Eigentümer ließ sein Haus umbauen und beschäftigte dabei eine Reihe von Arbeitern, die nach Stundenaufwand entlohnt wurden. Weder der Bauherr noch die Arbeiter zahlten dafür Steuern, weswegen gegen den Eigentümer ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1992 festgestellt hat. Nur ein Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Abführung von Lohnsteuer zu sorgen, was aber voraussetzt, daß die auf der Baustelle beschäftigten Personen im Rahmen eines Dienstvertrages als Arbeitnehmer des Bauherrn tätig sind. Das war hier nicht der Fall, denn es lag ein Werkvertrag vor, wonach der Erfolg geschuldet war, nämlich der Umbau des Hauses. Steuerpflichtig waren damit die mit dem Umbau beauftragten Personen selbst; der Bauherr brauchte nicht darauf zu achten, daß für die Vergütung auch Steuern gezahlt wurden.