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Steuerberaterhaftung

BGHIX ZR 229/9211.11.1993GE 1994, 215

BGB § 280 Abs.1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Steuerberaterhaftung; Belehrung über einkommensteuerliche Behandlung eines selbstgenutzten sogenannten aufwendigen Zweifamilienhauses; Nutzungsentschädigung wegen entgangenen Wohngenusses bei Nutzungsaufgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gibt der Eigentümer eines aufwendig errichteten Wohnhauses dessen Eigennutzung wegen der damit verbundenen steuerlichen Belastungen auf, kann er von demjenigen, der ihm wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung ersatzpflichtig ist, keine Nutzungsentschädigung wegen entgangenen Wohngenusses verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat in den Jahren 1983/84 ein Zweifamilienhaus zur eigenen Nutzung errichtet; die Herstellungskosten beliefen sich auf 1.126.179 DM. Wegen dieser hohen Bausumme brachte die Finanzbehörde bei der Berechnung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) nicht die Marktmiete, sondern die wesentlich hö-here Kostenmiete in Ansatz. Am 15. Dezember 1988 zog der Kl. aus dem Haus aus; seither ist es an einen Dritten vermietet.

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft hat den Kl. über die einkommensteuerliche Behandlung eines selbstgenutzten sogenannten aufwendigen Zweifamilienhauses nicht belehrt. Der Kl. hat deshalb die Feststellung begehrt, daß die Bekl. ihm die steuerlichen Mehrbelastungen, die durch den Ansatz der Kostenmiete entstehen, sowie die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu ersetzen hat, mit dem der Kl. erreichen will, daß das Haus nach den Grundsätzen der Marktmiete besteuert wird. In diesen Punkten ist das Berufungsurteil, das der Klage stattgegeben hat, durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden. Der Kl. hat dar-über hinaus beantragt, festzustellen, daß die Bekl. verpflichtet ist, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm seit dem 15. Dezember 1988 dadurch er-wachsen sind und noch erwachsen, daß die Mieteinnahmen aus dem fremdvermieteten Zweifamilienhaus H.-K., A.-Weg, die Aufwendungen nicht decken.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Bekl. fest-gestellt, dem Kl. die Schäden zu ersetzen, die ihm seit dem genannten Zeitpunkt dadurch entstanden sind und noch entstehen, daß er die Eigennutzung dieses Hauses aufgegeben hat, und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Die Revision des Bekl. führte in diesem Punkt zur Klageabweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kl. stehe als Schadensersatz nicht die Differenz zwischen seinen Aufwendungen für das Haus und den Mieteinnahmen zu, denn dabei handele es sich nicht um einen durch die Unterlassung der gebotenen Beratung kausal verursachten Schaden. Der Kl. könne nicht erwarten, daß die Bekl. ihm auf Dau-er den Unterschiedsbetrag zwischen Mieteinnahmen und den Hausaufwendungen ersetze. Vielmehr sei als Schaden erstattungsfähig nur das, was der Kl. im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigennutzung des Hauses habe aufwenden müssen - insoweit seien zumindest Umzugskosten angefallen - und was er an "Wohngenuß" möglicherweise infolge der Beendigung der Eigennutzung entbehre. Der Feststellungsantrag sei in dem Sinne auszulegen, daß der Kl. mindestens die Erstattung dieser Ko-sten wünsche.

II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage in dem von ihm zuerkannten Umfang zu Unrecht stattgegeben.

1. Wie die Revision zu Recht rügt, verletzt das Berufungsurteil § 308 ZPO, soweit es die Verpflichtung zur Zahlung der infolge des Umzugs erwachse-nen Aufwendungen, insbesondere der Umzugskosten, betrifft; denn der Kl. hat in den Tatsacheninstanzen ein solches Begehren nicht gestellt.

Der Klageantrag ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt selbst auszulegen, ohne Bindung an die vom Tatrichter vertretene Auffassung. Der Feststellungsantrag zu 3) betrifft seinem eindeutigen Wortlaut nach ausschließlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Mieteinnahmen des Kl. und den ihm für das Haus entstandenen Aufwendungen. Auch die Begründung des Begehrens beschränkt sich auf diesen Punkt. Die Schriftsätze liefern nicht den geringsten Hinweis dafür, daß der Kl. jedenfalls hilfsweise die Umzugsaufwendungen erstattet haben wollte. Ein solcher Anspruch ist auch nicht als ein Weniger in dem gestellten Antrag enthalten. Das wird daraus deutlich, daß der Kl. diese Kosten selbst dann, wenn dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben worden wäre, noch gesondert geltend machen könnte. Der Anspruch würde von der Rechtskraft einer Entscheidung, die dem in diesem Rechtsstreit gestellten Feststellungsantrag entspräche, nicht erfaßt, weil es sich um einen gesonderten Streitgegenstand handelt.

2. Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, einen Ausgleich für den Verlust von "Wohngenuß" als in dem Feststellungsantrag enthaltenes Be-gehren anzusehen; denn dabei geht es ebenfalls um einen Nachteil, der nur besteht, solange der Kl. das Haus nicht selbst bewohnt. Indessen scheidet ein Ersatzanspruch, wie ihn das Berufungsgericht in Erwägung zieht, im Streitfall aus.

Der Kl. kann keinen Geldersatz allein dafür verlangen, daß er seit dem Aus-zug aus dem Haus dessen Komfort nicht mehr genießen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Entschädigungsanspruch für entgangene Nutzung einer Sache nur dann in Betracht, wenn diese objektiv nicht nutzbar oder in ihrer Verwendungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist (BGHZ 55, 146, 150; 65, 170, 173; 98, 212; 117, 260; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771). Das Haus selbst ist in seiner Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigt. Der Kl. hat vielmehr allein aus finanziellen Erwägungen dessen Nutzungsform geändert, indem er ausgezogen ist und das Haus weitervermietet hat. Selbst dann, wenn der Eigentümer sich aus dringenden wirtschaftlichen Gründen veranlaßt sieht, die Selbstnutzung der eigenen Sache aufzugeben und sie einer anderen Verwendung zuzuführen, kann das allein keinen Ersatzanspruch begründen, solange dem Eigentümer eine sinnvolle Verwendung der Sache weiterhin möglich ist.

Das Urteil BGHZ 88, 112 enthält - entgegen der Ansicht von Gretzinger (DStR 1993, 340) - ebenfalls keine Aussage, die hier die Gewährung von Nutzungsentschädigung zu rechtfertigen vermöchte. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verkäufer das schon zu Ei-gentum erworbene Fahrzeug nicht sofort zum Verkehr zulassen können, weil der Kraftfahrzeugbrief fehlte. Dort stand der Nutzung ein rechtliches Hindernis entgegen, das sich für den Eigentümer ebenso auswirkte wie der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit infolge einer Beschädigung der Sache. Dem Kl. wäre es dagegen möglich gewesen, sein Haus weiterhin selbst zu bewohnen. Das hätte ihm lediglich Kosten verursacht, die er nicht mehr aufzubringen bereit war. In einem solchen Fall kann daher ein eventueller Schaden schon im Ansatz nur durch Gegenüberstellung der Kosten und der Einnahmen (inklusive Wertsteigerung) für das Haus geltend gemacht werden. Ob ein solcher Anspruch begründet wäre, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden, weil der Kl. keine Anschlußrevision eingelegt hat.

III. Da ein Anspruch, wie ihn das Berufungsgericht gewähren will, nicht be-steht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung, um dem Kl. Gelegenheit zu geben, nunmehr Ersatz seiner Umzugskosten zu beantragen, kommt nicht in Betracht. Das Vorbringen des Kl. in den Tatsacheninstanzen bot keinen An-haltspunkt dafür, daß er einen solchen Anspruch zumindest hilfsweise gel-tend machen wollte. Das Berufungsgericht war daher nicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gehalten, ihn auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Infolgedessen ist hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 3 das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Häuslebauer wollte es sich so richtig schön machen und errichtete ein aufwendiges Haus mit hohen Herstellungskosten. Das Finanzamt machte dann allerdings einen Strich durch die Rechnung, weil es bei der Berechnung des Nutzungswertes nicht die Marktmiete, sondern die wesentlich höhere Kostenmiete zugrunde legte, so daß der Eigentümer sich einer unerwartet hohen Steuerbelastung gegenüber sah. Er sah sich genötigt, aus dem Haus auszuziehen und es zu vermieten; wegen unterlassener Beratung verklagte er seinen Steuerberater auf Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Erfolglos, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1993 entschieden hat. Nutzungsausfall komme nur dann in Betracht, wenn der Gebrauch der Sache nicht möglich sei; Weitervermietung sei aber ein Gebrauch. Der dem Eigentümer entgangene Komfortgenuß sei kein erstattungsfähiger Schaden.