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Steuerbegünstigung

BVerwGBVerwG 8 C 52.9003.07.1992GE 1992, 1103

II.WoBauG § 83

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Steuerbegünstigung; Anerkennungsbescheinigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9.11.1990 - BVerwG 8 C 5 80.89 - BVerwGE 87, 84).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt. Die strittigen Wohnungen wurden von der Kl. abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet. Der Kl. wurde in allen drei Instanzen eine Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt versagt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtslage ist bereits durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - (BVerwGE 87, 84 [90 ff.] = Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 48 S. 11 [15 ff.]) dahin geklärt, daß eine Wohnung erst nach Erteilung der Baugenehmigung als steuerbegünstigt anerkannt werden darf. Daran ist festzuhalten.

Die vom förderungsrechtlichen Wohnungsbegriff geforderte objektive Eignung der eine Wohnung bildenden Räume zum Dauerbewohnen ist u. a. nur dann gegeben, wenn die Nutzung baurechtlich zulässig ist (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 6 [9] m. w. N.). Die Entscheidung über die zulässige bauliche Nutzung eines Baugrundstücks wird auf Antrag des Bauherrn oder Eigentümers von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Diese Entscheidung bindet nicht nur den Eigentümer, der keine andere als die genehmigte Nutzung verwirklichen darf. Die bauaufsichtlich genehmigte Nutzung ist vielmehr ebenfalls der Prüfung und Entscheidung im Wohnungsbauförderungsverfahren zugrunde zu legen, weil nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, gefördert werden dürfen. Allerdings schließt der Umstand, daß im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit einer Wohnung noch keine Baugenehmigung erteilt worden ist, die objektive Eignung der Räume als Wohnung dann nicht aus, wenn die Räume den materiellen Anforderungen des Baurechts an Wohnungen entsprechen, so daß die Genehmigung auf Antrag des Bauherrn oder Eigentümers ohne weiteres erteilt werden müßte. Für die Erteilung der Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnraum ist aber ausnahmslos die vorherige Einholung einer Baugenehmigung erforderlich. Ein formell illegaler Bau verdient keine Förderung, solange die formelle Illegalität andauert. Die materielle baurechtliche Eignung als Dauerwohnung ist durch die Bauaufsichtsämter zu prüfen, und darüber haben sie verbindlich zu entscheiden. Das hat seinen guten Grund. Das wohnungsbauförderungsrechtliche Anerkennungsverfahren ist weder geeignet noch dazu da, mehr oder weniger schwierige Fragen des materiellen Baurechts zu klären. Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist maßgeblich, ob eine Wohnung bauaufsichtlich genehmigt ist und ob die erteilte Baugenehmigung eine Dauerwohnnutzung zuläßt.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), fest, daß die Räume, deren Anerkennung die Kl. als steuerbegünstigte Wohnungen begehrt, nach der ihr erteilten Baugenehmigung nicht als selbständige Wohnung genutzt werden dürfen. Eine Nachtragsbaugenehmigung hat die Kl. nicht erhalten. Sie hat es vielmehr ausdrücklich abgelehnt, eine solche Genehmigung einzuholen. Mit der Revisionsbegründung hat sie erneut geltend gemacht, ein Nachtragsbaugesuch mit dem Ziel der formell-rechtlichen Genehmigung der streitigen Wohnungen sei eine "reine Förmelei" und ihr "nicht zuzumuten". Entgegen dem Revisionsvorbringen ist jedoch die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitigen Wohnungen nicht im Anerkennungsverfahren, sondern im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem betreffenden Fall hatte der Eigentümer die Wohnung etwas anders gebaut, als die Baugenehmigung es zuließ. Das war für das Bundesverwaltungsgericht Grund genug, die Anerkennung der Steuerbegünstigung zu versagen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung setzt voraus, daß die Errichtung und die Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird. So das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Juli 1992.