Stellvertreter des Mieters bei Einsichtsrecht
§ 167 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stellvertreter des Mieters bei Einsichtsrecht; Mietervertreter, Rechtsberatung, Einsichtnahme, Berechnungsunterlagen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist aufgrund mietvertraglicher Nebenpflichten in Verbindung mit § 167 BGB gehalten, Mietervertretern Einsicht in die Unterlagen von Umlageabrechnungen zu gewähren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter in einer Wohnanlage der Bekl. Sie haben nach Erhalt der Umlagenabrechnung Mitglieder einer Mietervertretung beauftragt, bei der Bekl. die Umlagenabrechnungen zu überprüfen. Die Bekl. hat diese Einsichtnahme mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit der beiden Mietervertreter verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Kl. haben beantragt, die Bekl. zu verurteilen, den Bevollmächtigten Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Dieser Antrag hatte beim AG Erfolg, das LG wies die dagegen gerichtete Berufung zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die rechtswirksam eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Bekl. hat den beiden Mitgliedern der Mietergruppe auf Grundmietvertraglicher Nebenpflicht in Verbindung mit § 167 BGB Einsicht in die der Umlagenabrechnung zugrundeliegenden Berechnungsunterlagen zu gewähren. Beide Mitglieder sind von den Kl. - den Mietern der Bekl. - ordnungsgemäß bevollmächtigt. Selbst wenn die Bevollmächtigten als Folge ihrer Tätigkeit für die Kl. verbotene Rechtsberatung betreiben sollten, ist die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen selbst nur als von der zivilrechtlichen Vollmacht abgedeckte bloße Hilfstätigkeit zu werten. Dem steht auch die Entscheidung des OVG Berlin, abgedruckt in NJW 1978 S. 1173, nicht entgegen, weil die Bevollmächtigten nicht vor einem Gericht auftreten wollen und eine eventuell vorliegende Ordnungswidrigkeit nach Art I § 8 RBerG von der zuständigen Justizbehörde zu verfolgen wäre.