veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Stellplätze für Elektroautos im Innenhof

VG BerlinVG 13 K 184.1931.03.2022GE 2022, 799

BauGB § 34; BauNVO §§ 12, 14; BauO Bln §§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bau von Stellplätzen für Elektroautos im Innenhof verstößt wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung durch Geräusche gegen das Rücksichtnahmegebot.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt eine Baugenehmigung für 5 Elektroautostellplätze im Innenhof.

Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstücks … in Berlin-Prenzlauer Berg.

Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus, die beide bis auf eine Arztpraxis zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie einer zweigeschossigen Remise im zweiten Hinterhof, die bis 2019 als Autowerkstatt genutzt wurde, bebaut. In dem Baublock findet sich insbesondere entlang der … und der … eine meist fünfgeschossige Wohnbebauung im Vorder- und Hinterhaus und entlang der … und der … bis tief in den Baublock gewerbliche und kulturelle Nutzung auf dem Gelände der denkmalgeschützten ehemaligen …

Am 3. November 2016 beantragte die Kl. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Aufstockung des Hinterhauses und den Ausbau der Remise im zweiten Hof, eine Nutzungsänderung der Remise von einer Werkstatt in Büros und fünf Parkplätzen im zweiten Hof auf Klinkerpflaster mit zwei Elektroanschlüssen. Mit Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juni 2017 und Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 8. Juli 2019 lehnte der Bekl. den Antrag ab. Zur Begründung führte er u. a. aus, die fünf Stellplätze im Hof seien unzulässig, da sie wegen der auf die Anwohner wirkenden Schallimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen, zumal bis zu den Stellplätzen zwei enge Wohnhöfe durchquert werden müssten; das gelte auch für Elektrofahrzeuge, denn auch diese störten wegen des Autostartens und Türenschlagens die Wohnruhe im Innenhof.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. August 2017 erteilte der Bekl. der Kl. eine Baugenehmigung für die Änderung des Dachgeschossneu- und -ausbaus der Remise im 2. Hof, die Instandsetzung der Werkstattgebäude im Erdgeschoss und eine Nutzungsänderung des Obergeschosses in Büroeinheiten ohne öffentlichen Besucherverkehr, nicht jedoch für Parkplätze im Innenhof.

Am 16. Juli 2019 hat die Kl. Klage erhoben. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Erteilung einer Baugenehmigung für fünf Stellplätze für Elektrofahrzeuge im zweiten Hinterhof (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage ist § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 1 BauO Bln. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB übereinstimmt, beantragte Zulassungen von Abweichungen i.S.d. § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO Bln erteilt werden und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, eingehalten werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das Bauvorhaben fügt sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.

1. Nähere Umgebung des Bauvorhabens ist der Baublock, der durch die Straßen … gebildet wird, denn die Grundstücke und die auf ihnen ausgeübte Art der Nutzung innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen und bilden grundsätzlich die nähere Umgebung (vgl. OVG BE-BB, U. v. 13.3.2013 - 10 B 4.12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem Baublock sich insbesondere entlang der … und der … ganz überwiegend Wohnbebauung und entlang der … und der … bis tief in den Baublock hinein gewerbliche und kulturelle Nutzung auf dem Gelände der ehemaligen … findet, denn eine im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 GG notwendige klare, parzellenscharfe Trennung der verschiedenen Nutzungen ist nicht möglich.

2. Dieses Gebiet ist nach Würdigung der gesamten städtebaulichen Situation, wie sie sich aus dem Ergebnis der Augenscheineinnahme, dem eingereichten Liegenschaftskatasterauszug und der Vogelperspektive in google maps ergibt, als Gemengelage einzuordnen, denn es entspricht keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung. […]

3. In diesen Rahmen fügt sich das Bauvorhaben, insbesondere die fünf Stellplätze für Elektroautos zwar grundsätzlich ein (a.), jedoch ist es wegen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig (b.).

a. Die Stellplätze fügen sich in den städtebaulichen Rahmen insbesondere deshalb ein, weil der streitige zweite Hinterhof auf dem Grundstück … noch nach Stellung des ersten Bauantrags für Stellplätze der (inzwischen aufgegebenen) Autowerkstatt genutzt wurde und diese Nutzung nachwirken dürfte, weil nach der Verkehrsauffassung wohl mit der Aufnahme einer gleichartigen, zeitnah vorbereiteten Nachfolgenutzung gerechnet werden konnte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO. § 34 BauGB Rn. 20); der Umstand, dass die Werkstatt nicht genehmigt wurde, ändert an der Nachprägung nichts, denn nicht die genehmigte, sondern die faktische Nutzung ist insofern entscheidend (Söfker aaO. Rn. 19).

Darüber hinaus fügen sich die fünf Stellplätze typischerweise auch deshalb ein, weil nach der Wertung des nicht direkt (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97), aber doch im Hinblick auf die Typisierung von Nutzungen indiziell zu berücksichtigenden (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10; Otto, in: BeckOK-BauNVO, Stand 15.10.2021, § 12 Rn. 8) § 12 Abs. 1 BauNVO Stellplätze in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig sind. Dem entspricht, dass sich insbesondere auf dem Gelände der … bereits mehrere Parkplätze befinden.

b. Die geplante Nutzung des zweiten Hofes als Stellplatz verstößt jedoch gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot, denn das Gericht konnte nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass diese Nutzung nicht rücksichtlos ist.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass ein konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Ob Stellplätze unzumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B. v. 15.8.2019 - 4 B 31.19); maßgeblich sind insbesondere die Zufahrt sowie der Standort der Stellfläche, die Anzahl der Plätze, eine eventuelle Abschirmung durch Zäune oder Hecken und die bauplanungsrechtliche Eigenart sowie die Schutzwürdigkeit der umgebenden Nutzungen (BVerwG, U. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00; B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02; OVG NW, U. v. 26.4.2019 - 7 A 3284.17; OVG NI, B. v 19.11.2021 - 1 ME 76/20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 12 Anm. 8). Für Geräusche, die von dem Betrieb einer baulichen Anlage ausgehen, legt das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11). Die TA Lärm ist vorliegend nach Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm anwendbar, denn es handelt sich bei den beantragten fünf Parkplätzen gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm jedenfalls auch um einen privaten Betriebsparkplatz, der ausschließlich oder ganz überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden der Anlage genutzt wird (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2021, Nr. 7 TA Lärm Rn. 41).

Für die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Voraussetzung ist die Kl. (materiell) beweisbelastet, denn bei präventiven Verboten wie der Baugenehmigung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast, wenn, wie hier, die Erteilung von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 108 Rn. 106), und das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht als ausnahmsweise (vgl. Dawin aaO. § 108 Rn. 111) sog. rechtshindernde Tatsache ausgestaltet, sondern als neben der typisierenden Gebietsverträglichkeit zu prüfende (kumulative) Erteilungsvoraussetzung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO. § 15 BauNVO Rn. 6), die in jedem konkreten Einzelfall erfüllt sein muss.

aa. Die Immissionsrichtwerte betragen nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall allerhöchstens die für ein Mischgebiet gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d) Alt. 3 TA Lärm geltenden Werte von 60 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22-6 Uhr, wobei gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen.

Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ist ein Mittelwert zu bilden, wenn, wie hier (oben 2.), gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage). Für die Höhe des Zwischenwertes ist nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm die Prägung des Einwirkungsgebiets einerseits durch den Umfang der Wohnbebauung und andererseits durch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. […]

Zwar gehen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos ausweislich des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen […] hinsichtlich der Fahrgeräusche und der akustischen Warnsignale keine störenden Geräusche aus (und werden auch keinerlei Gerüche emittiert), denn diese Geräusche betragen am Immissionsort der höchstbetroffenen Hinterhauswohnung im Erdgeschoss der … gemittelt höchstens 44,8 dB(A) und liegen damit auch unter dem nächtlichen Wert von 45 dB(A) […]. Das Gericht musste den insoweit vorgetragenen Einwendung der Kl. gegen das Gutachten, dass nämlich die Rollgeräusche, die Fahrgeschwindigkeit und die akustischen Warnsignale zu hoch angesetzt seien und der Boden schallhemmend mit Rasengittersteinen belegt werden solle (anders die Baubeschreibung, die von Klinkerpflaster spricht), nicht nachgehen, denn diese Einwendungen betreffen nur die obigen Fahrgeräusche, nicht aber die sogleich zu behandelnden, zu lauten Geräusche des Tür- und Kofferraumschlagens und ändern an dem Ergebnis, dass die Fahrgeräusche und die akustischen Warnsignale nicht zu laut sind, nichts.

Die Stellplätze sind jedoch rücksichtslos, weil das Gericht nicht die volle Überzeugung gewinnen konnte, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte nicht überschreiten: Die Pegelspitzen dieser Geräusche liegen nämlich bei allen acht Hinterhofwohnungen mit mindestens 73,2 dB(A) zum Teil deutlich über dem gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d) Alt. 3 und Abs. 2 TA Lärm zulässigen nächtlichen Wert von 65 dB(A), der sich daraus ergibt, dass es sich bei den Tür- und Kofferraumgeräuschen um kurzzeitige Geräuschspitzen i.S.d. Nr. 6.1 Abs. 2 und Nr. 2.8 Satz 1 TA Lärm handelt, die „im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf“ vereinzelt, aber wiederholt auftreten (vgl. Feldhaus/Tegeder, aaO. Nr. 2 TA Lärm Rn. 66; Hansmann, aaO. Nr. 2 Rn. 44; Gutachten S. 14). Soweit die (insoweit materiell beweisbelastete) Kl. die vom Gutachter anhand der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zugrunde gelegten Messwerte für das Türen- und Kofferraumschlagen mit der pauschalen und durch nichts belegten Behauptung angreift, Türen und Kofferraumklappen würden bei (Elektro-) Autos heutzutage anders als früher durchgehend mittels Elektromotoren geschlossen und seien deshalb leiser, dringt sie damit nicht durch, denn zum einen ist die Parkplatzlärmstudie als zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Geräusche grundsätzlich geeignet anerkannt (Feldhaus, in: Feldhaus, BImSchG, Stand 1.1.2022, Nr. 7 TA-Lärm Rn. 41 m.w.N.), und zum anderen gibt es nach Kenntnis des Gerichts noch eine Vielzahl von insbesondere kleineren Elektroautos, deren Fahrzeug- und Kofferraumtüren wie bisher üblich von Hand geschlossen werden. Soweit die Kl. weiter behauptet, Türen und Kofferraum würden heutzutage (wohl wegen besserer Gummifalzen) leiser schließen, hat er damit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen, denn zum einen sind die Autos heute deutlich größer und die Türen und Klappen deutlich massiver und daher lauter, und zum anderen liegen die gutachterlich prognostizierten Geräusche deutlich über den zugelassenen Werten und damit im „sicheren“ Bereich, denn mit gut 73,2 dB(A) sind sie fast doppelt so hoch wie erlaubt. Soweit die Kl. schließlich meint, die obigen Nachtwerte seien durch die Vorbelastung (Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm) der nachwirkenden Autowerkstatt nochmals zu erhöhen, übersieht sie, dass der für kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm zulässige Wert nicht noch einmal im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze durch eine Vorbelastung zu erhöhen ist, denn dafür gibt es in dem grundsätzlich geschlossenen und das Gericht bindenden System der TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 26.3.2014 - 4 B 3.14) keinen normativen Ansatzpunkt, und diese besondere Belastung ist zudem bereits in die Mittelwertbestimmung nach Nr. 6.7 TA Lärm eingegangen. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Elektroautos sind zwar leise, geräuschlos sind sie bei der Nutzung aber nicht immer. Der Bau von Stellplätzen im Innenhof kann daher verboten werden, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat (vgl. GE 2022, 536), weil er wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung durch Geräusche gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem Grundstück in Prenzlauer Berg befanden sich ein fünfgeschossiges Vorder- und ein viergeschossiges Hinterhaus mit einer Arztpraxis und Wohnungen. Im 2. Hinterhof war eine Remise, die früher als Autowerkstatt genutzt wurde. Die Klägerin wollte das Hinterhaus aufstocken und die Remise ausbauen sowie im zweiten Hof Parkplätze für Elektroautos errichten. Das Bezirksamt lehnte den Antrag hinsichtlich der Parkplätze wegen der Schallimmissionen im August 2017 ab. Die Verpflichtungsklage war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin meinte, das Bauvorhaben füge sich zwar grundsätzlich in die nähere Umgebung ein, die eine Gemengelage darstelle und keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspreche. In diesen Rahmen füge sich das Bauvorhaben mit den fünf Stellplätzen für Elektroautos zwar grundsätzlich ein, doch sei es wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Nach dem Gutachten des Sachverständigen gingen zwar von den Elektroautos keine störenden Geräusche hinsichtlich der Fahrgeräusche und der akustischen Warnsignale aus und es würden auch keinerlei Gerüche emittiert. Etwas anderes gelte aber für die Geräusche des Türen- und Kofferraumzuschlagens, die mit gut 73,2 dB(A) fast doppelt so hoch wie erlaubt seien und die zulässigen nächtlichen Werte der TA Lärm überschritten, wie es sich aus der vom Gutachter herangezogenen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ergebe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob eine Parkplatzlärmstudie, die in letzter Auflage 2007 erschienen ist, den aktuellen technischen Stand von Elektroautos wiedergibt, kann bezweifelt werden. Der erwünschten Förderung von E-Autos dient das Urteil, das mehr als fünf Jahre nach dem Baugenehmigungsantrag verkündet wurde, jedenfalls nicht.