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Stellplatzablösung

VG BerlinVG 19 A 517.9626.11.1997GE 1998, 305

BauO Bln § 48

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellplatzablösung; Rückforderung gezahlter Ablösebeträge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rückforderung gezahlter Stellplatzablösebeträge im Hinblick auf den Wegfall der Stellplatzpflicht für den Nichtwohnbereich mit dem 5. Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440) setzt voraus, daß der Stellplatzablösebetrag für die Behörde erkennbar "unter Vorbehalt" gezahlt wurde und daß die Nebenbestimmung über die Zahlung der Stellplatzablöse nicht bestandskräftig geworden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückzahlung von im Oktober 1993 geleisteten Ablösezahlungen für nicht errichtete Stellplätze.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Ablösebetrages für nicht errichtete Stellplätze.

Ein derartiger Rückzahlungsanspruch ergibt sich zum einen nicht aus Art. III des Fünften Gesetzes zur Änderung der BauO Bln vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440). Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wird darin nur geregelt, daß Zahlungen, die bis zum 12. November 1994 noch nicht geleistet worden sind, nicht mehr entrichtet werden müssen und Sicherheitsleistungen nicht als geleistete Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sind. Eine Verpflichtung für Rückzahlungen irgendwelcher Art kann darin nicht gesehen werden.

Eine Pflicht zur Rückzahlung ergibt sich im Ergebnis auch nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Als eigenes Institut des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436) setzt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch voraus, daß die Zahlung der Ablösebeträge ohne Rechtsgrund erfolgte bzw. der Rechtsgrund nachträglich entfallen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Rechtsgrund für die Zahlung des Ablösebetrages ist die Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung vom 17. September 1993 (1). Der in der Auflage enthaltene Behaltensgrund ist auch nicht nach Maßgabe des Art. III des 5. Gesetzes zur Änderung der BauO Bln vom 12. November 1994 entfallen (2).

(1) Rechtsgrund für die Zahlung ist die Nebenbestimmung Nr. 6. Danach muß die Kl. für die Ablösung der Stellplätze, die sie nicht auf ihrem Grundstück errichten kann, einen Betrag von rund ... DM zahlen.

Diese Nebenbestimmung Nr. 6 der unanfechtbaren Teilbaugenehmigung vom 17. September 1993 enthält nach Auffassung der Kammer in Satz 2 eine selbständige, der Vollstreckung fähige Auflage, mit der der Kl. aufgegeben wurde, die errechnete Stellplatzablösesumme zu zahlen. Darüber hinaus enthält die Nebenbestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut in Satz 5, letzter Halbsatz eine aufschiebende Bedingung, durch die die der Kl. eingeräumte Möglichkeit, die Zahlung des Ablösebetrages erst bei der Schlußabnahme zu erbringen, von der Stellung einer entsprechenden Bürgschaft abhängig gemacht wurde. Der Beklagte hat nämlich, nachdem er in Satz 2 zunächst verfügt hat, daß die Stellplätze durch Zahlung eines entsprechenden Betrages abzulösen sind und in Satz 4 die Fälligkeit dieser Verpflichtung bis zur Schlußabnahme hinausgeschoben hat, diese Vergünstigung in Satz 5 der Nebenbestimmung durch den Vorbehalt eingeschränkt, daß sie nur dann gewährt wird, wenn bis Ende Oktober 1993 eine entsprechende Bankbürgschaft gestellt wird. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß die Abgrenzung zwischen Auflage und Bedingung immer dann schwierig ist, wenn das "Ereignis" der aufschiebenden Bedingung, ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das heißt ein Tun, Dulden oder Unterlassen ist, welches grundsätzlich auch Gegenstand einer Auflage sein kann (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 12 Rdnr. 10). Nach dem von der Kl. durchaus erkennbaren Willen (§ 133 BGB) war die Zahlung der geforderten Ablösesumme bzw. die Stellung der entsprechenden Sicherheit damit nicht nur Bedingung für die Baugenehmigung, sondern auch eine selbständige Auflage; eine derartige doppelte Absicherung liegt auch durchaus im vernünftigen Gestaltungswillen des Bekl.

Da diese Auflage von der Kl. nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Baugenehmigung angefochten wurde, wurde die Auflage bestandskräftig und stellt einen Rechtsgrund für die Leistung und das Behaltendürfen der Zahlung dar. Ihre Rechtsgrundlage findet die Auflage in § 48 der BauO Bln vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung der BauO Bln vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2075) nochmals geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung der BauO Bln vom 11. Dezember 1992 (GVBl. S. 471) und der StellplatzablöseVO vom 7. Februar 1992 (GVBl. S. 112).

(2) Der aus der bestandskräftigen Auflage folgende Grund für das Behaltendürfen der gezahlten Ablösesumme ist auch nicht mit dem Wegfall der Stellplatzpflicht für den Nichtwohnbereich mit dem 5. Gesetz zur Änderung der BauO Bln vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440) nach Maßgabe des Art. 3 dieses Gesetzes entfallen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 12. November 1994 entfiel die Stellplatzpflicht für den gewerblichen Bereich, zu dem auch das Bauvorhaben der Kl. zählte, da § 48 Abs. 1 BauO Bln dahingehend geändert wurde, daß eine Stellplatzpflicht nur noch bei der Errichtung von Wohnungen bestand (Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes). Nach Art. III dieses Gesetzes entfällt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 12. November 1994 die Zahlungspflicht auch für bisher noch nicht geleistete Ablösezahlungen. Sicherheitsleistungen gelten in diesem Sinne nicht als geleistete Zahlungen. Diese Regelung wirkt sich jedoch nicht zugunsten der Kl. aus, da diese im Oktober 1993 die volle Ablösezahlung erbracht hat und die Zahlung nicht als Sicherheitsleistung im Sinne der oben genannten Vorschrift gewertet werden kann.

Abweichend von der damals geltenden gesetzlichen Regelung wurde der Kl. in Satz 4 der Nebenbestimmung eingeräumt, die Ablösezahlung nicht bereits vor dem Baubeginn, sondern erst bei der bauaufsichtlichen Schlußabnahme zu erbringen. Diese Bestimmung wurde in die Baugenehmigung nicht im Hinblick auf die künftige Gesetzesänderung hinsichtlich der Stellplatzpflicht aufgenommen, die zu diesem Zeitpunkt bei dem Bekl. noch nicht bekannt war, sondern resultierte aus einer Vertragsvereinbarung der Kl. mit der Treuhand. Dieses Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts stand jedoch unter dem Vorbehalt, daß die Kl. in diesem Fall eine Bankbürgschaft erbringen und den Ablösebetrag entsprechend der Regelung in Satz 5 der Nebenbestimmung verzinsen muß. Die Kl. hat aus wirtschaftlichen Erwägungen von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht und die zu zahlende Summe im Oktober 1993 in voller Höhe an den Bekl. überwiesen. Dadurch hat die Kl. in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 271 Abs. 2 BGB die zwar entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Ablöseverpflichtung erfüllt. Da somit durch die Zahlung im Oktober 1993 die Forderung durch Erfüllung erloschen ist, war zu diesem Zeitpunkt auch der maßgebliche Sachverhalt abgeschlossen. Art. III Satz 1 des 5. Änderungsgesetzes ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. Änderungsgesetzes am 12. November 1994 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen die Zahlung von Ablösebeträgen endgültig geleistet worden ist, nicht wieder aufgegriffen werden (OVG Berlin, Urteil vom 12. Juli 1996 - OVG 2 B 5/94 -, ZMR 1996, 688, 689).

Die Kl. kann sich nicht darauf berufen, sie habe durch die Zahlung in Wirklichkeit nur eine Sicherheitsleistung erbracht, die nach der Gesetzesvorschrift nicht als Zahlung zu werten sei. Dabei bedarf die Frage, ob die in Art. III des 5. Gesetzes vorgesehene Sicherheitsleistung nur in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann oder auch die in § 232 BGB vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung Anwendung finden bzw. eine Zahlung unter Vorbehalt ausreichend ist, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Kl. hat die Zahlung weder durch eine Kennzeichnung auf dem Überweisungsträger noch durch ein entsprechendes Begleitschreiben unter einen wie auch immer gearteten Vorbehalt gestellt. Die Zahlung des geforderten Betrages im Oktober 1993 ohne einen einschränkenden Zusatz durfte der Bekl. jedoch als unbedingte Erfüllung der Auflage verstehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung in Art. III des 5. Änderungsgesetzes diente dazu, die seit Januar 1994 geübte Verwaltungspraxis abzusichern; ein weitergehender Geltungsbereich kann der Regelung nicht beigemessen werden. Mit Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 5. Januar 1994 an die Bezirksämter wurde die Befürchtung geäußert, daß im Hinblick auf die zu erwartende Gesetzesänderung Bauherrn ihre Bauvorhaben bis zur endgültigen Neuregelung zurückstellen würden, um so der Stellplatzpflicht zu entgehen. Um diesen "Realisierungsattentismus" (vgl. Abg.

Drs. 12/4571 S. 4) zu vermeiden, wurden die Bezirksämter aufgefordert, im Vorgriff auf die beabsichtigte Gesetzesänderung eine Regelung in die Baugenehmigung aufzunehmen, wonach die Zahlung der Ablösesumme bis zur Schlußabnahme ausgesetzt und durch Bankbürgschaft gesichert wird. Sollte bis zur Schlußabnahme die Gesetzesnovelle noch nicht in Kraft getreten sein, sollte es - vorbehaltlich einer abweichenden Gesetzesregelung - bei der Zahlungspflicht bleiben. Die in Art. III des 5. Änderungsgesetzes enthaltene Übergangsregelung trägt - so die Begründung der Vorlage der Beschlußfassung über das 5. Gesetz zur Änderung der BauO Bln - dieser Vorgehensweise Rechnung und sichert sie rechtlich dahingehend ab, daß für nicht gezahlte Ablösungsbeträge die Zahlungspflicht entfällt (Abg.

Drs., a.a.O.).

Die Kl. steht jedoch außerhalb dieses Schutzbereichs. Bereits seit Sommer 1992 hat sie das Vorhaben schrittweise verwirklicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Kl. im Hinblick auf die Gesetzesänderung von der Verwirklichung des Vorhabens zumindest für eine Übergangszeit Abstand nehmen wollte, liegen nicht vor.

Soweit die Kl. hilfsweise beantragt, den Bekl. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren zum Erlaß der "Zweiten Teilbaugenehmigung Nr. 695/93" vom 17. September 1993 wieder aufzugreifen mit dem Ziel, nach Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 6 bzw. nach Aufhebung der Teilbaugenehmigung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung ohne die belastende Nebenbestimmung die gezahlte Stellplatzablöse in Höhe von ... DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 1996 an die Kl. zurückzuzahlen, ist dieser Antrag als Verpflichtungsantrag nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da die Kl. keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen Zahlungsauflage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hat. Nach dieser Vorschrift kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur in Betracht, wenn sich die geltend gemachte Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage überhaupt auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auswirken kann. Eine solche Auswirkung hat die Änderung der Sach- und Rechtslage regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, d. h. bei solchen, deren Wirkung nach Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht wesensmäßig auf Dauer angelegt sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -) und daher auch für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage Geltung beanspruchen (vgl. zum sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, NJW 1986, 1186, 1187; Kopp, VwVfG, 6. Aufl. § 51 Rdnr. 15). Genausowenig wie etwa eine Baugenehmigung durch eine nachträgliche Gesetzesänderung rechtswidrig werden kann (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 3. Auflage, § 8 II 2), wird auch die die Verpflichtung zur Ablösung notwendiger Stellplätze konkretisierende Auflage rechtswidrig, wenn sich die Rechtslage hinsichtlich der Stellplatzverpflichtung geändert hat. Denn hierfür beansprucht die Auflage, deren Rechtmäßigkeit sich nach demselben Zeitpunkt bestimmt wie die Baugenehmigung - also zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag (vgl. Ortloff/Finkelnburg, a.a.O.) - nach ihrem gesetzlichen Regelungsgehalt keine Geltungskraft. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei der Regelung des Art. III im 5. Änderungsgesetz nicht um eine Änderung, die sich auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte auswirkt (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 1995, - 1 A 3283/91 - = ZfBR 1996, 30).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berliner Bauordnung enthielt in § 48 die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen. Der Bauherr konnte allerdings die Baugenehmigung auch durch Zahlung eines Ablösebetrages erhalten. Durch Gesetz vom 2. November 1994 wurde die Stellplatzpflicht aufgehoben. Ein Bauherr, der vorher den Ablösebetrag bezahlt hatte, verlangte nunmehr Rückzahlung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. November 1997 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage ab. Nach einer Gesetzesänderung seien lediglich bisher nicht geleistete Zahlungen von der Änderung betroffen. Die Leistung könne nicht zurückverlangt werden, da sie mit Rechtsgrund erfolgt sei, nämlich der bestandskräftigen Auflage des Bezirksamtes. Der Bauherr hätte zwar gar nicht zahlen müssen, sondern es hätte auch eine Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft genügt. Die Gesetzesänderung wäre dann dem Bauherrn zugute gekommen. Da er jedoch ohne Vorbehalt den Betrag gezahlt hatte, blieb es dabei. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt hatte, bei dem die Gesetzesänderung also auch für die Zukunft wirkte. Vielmehr lag ein abgeschlossener Sachverhalt vor; die Auflage war nicht durch die spätere Gesetzesänderung rechtswidrig geworden.