Stellplatz
WEG a.F. § 13, § 15
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Stellplatz; Teileigentum; Sauna; ordnungsgemäße Verwaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sieht die Teilungserklärung für eine kleinere Wohnanlage, bei der zu jeder Wohnung eine Garage gehört und zusätzliche Kraftfahrzeugstellplätze im Freien vorhanden sind, die Nutzung eines Teileigentums als Sauna vor, entspricht ein Eigentümerbeschluß nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, der es untersagt, daß die im Hof befindlichen Stellplätze von den Saunabesuchern benutzt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Da zu jeder Wohnung eine Garage gehört, dienen die oberirdischen Stellplätze grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen durch Besucher eines Wohnungseigentümers oder von Zweitfahrzeugen eines Wohnungs- oder Teileigentümers. Die Teilungserklärung sieht ein Teileigentum ausdrücklich als Sauna vor; deshalb kommt insoweit eine Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden oberirdischen Stellplätze durch die Ast. als Eigentümerin, ihre etwaigen Angestellten und vor allem die Benutzer der Sauna in Betracht. Zu Recht weist die Ast. darauf hin, daß sie durch den Eigentümerbeschluß von dem ihr zustehenden Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums weitgehend ausgeschlossen würde, nämlich soweit es die Stellplätze im Hof betrifft. Daran ändert es nichts, daß sie selbst dort ein eigenes Fahrzeug abstellen dürfte. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine Sauna nur betrieben werden kann, wenn Benutzer sie in Anspruch nehmen. Was bei einer Wohnung private Besucher sind, stellen bei einem Teileigentum "Sauna" die Benutzer dieser Einrichtung dar. Eine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer, also auch dem Interesse der Ast. als Betreiberin der Sauna entsprechende Regelung verbietet es, die Saunabesucher von der Benutzung der Stellplätze im Hof auszuschließen (vgl. § 15 Abs. 3 WEG). Die für die übrigen Wohnungseigentümer mit einer Benutzung der Stellplätze im Hof durch die Saunabesucher verbundenen Beeinträchtigungen und Einschränkungen müssen diese hinnehmen; sie sind die Folge der in der Teilungserklärung eingeräumten Möglichkeit, das Teileigentum im Keller als Saunabetrieb zu nutzen. Auf die öffentlich-rechtliche Seite kommt es dabei nicht mehr entscheidend an.