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Stellplatz

AG Köln213 C 295/8609.01.1989WuM 1990, 146

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Stellplatz; Parkplatz; PKW-Stellplatz; Mietminderung; Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mietminderung von 10 % ist angemessen, wenn dem Mieter entgegen einer Zusage im Mietvertrag kein Pkw-Stellplatz am Haus zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein allgemein zugänglicher Parkplatz ca. 400 bis 500 Meter vom Haus entfernt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das von den Bekl. gemietete Objekt war bei Abschluß des Mietvertrages noch nicht fertiggestellt. Von Dezember 1985 bis März 1986 minderten die Bekl. der klagenden Vermieterin gegenüber die Miete mit der Behauptung, bei Anmietung der Wohnung sei ihnen zugesagt worden, daß unmittelbar vor dem Haus Parktaschen geschaffen wurden. Da diese - unstreitig - nicht geschaffen wurden, sei eine Mietminderung berechtigt, zumal Parkmöglichkeiten nur mehrere hundert Meter von der Wohnung entfernt vorhanden und für jedermann zugänglich seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Mietzinsanspruch der Kl. ist um 10 % des Grundmietzinses = 70,46 DM gemindert für den geltend gemachten Zeitraum wegen der fehlenden Pkw-Stellplätze vor dem Haus. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die für die Vermietung zuständige Zeugin den Bekl. zugesagt hat, daß vor der Wohnung ein Pkw-Einstellplatz geschaffen werde ... In Verbindung mit der Anlage Mietvertrag, in welcher es unbestritten heißt: "Für jede Wohnung ist ein Pkw-Stellplatz vorgesehen", konnte ein objektiver Betrachter in der Lage des Mieters davon ausgehen, daß zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung auch ein unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Stellplatz gehören sollte.

Eine Minderung in Höhe von 10 % des Mietzinses erscheint angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der von der Kl. gestellte Stellplatz in einer Entfernung tatsächlich zur Verfügung von 400 bis 500 Metern von der Wohnung liegt, so daß etwa nach Einkäufen Taschen u. ä. eine größere Strecke bis zur Wohnung getragen werden müssen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß es sich um einen allgemein zugänglichen Parkplatz handelt, so daß nicht gesichert ist, daß die Mieter auch tatsächlich zu jeder Zeit einen Parkplatz finden. Ferner ist auch die Einbruchsgefahr bei einem Stellplatz, der unmittelbar gegenüber der Wohnung liegt, geringer als bei einem allgemein zugänglichen Stellplatz für eine größere Anzahl von Fahrzeugen in einer Entfernung von 400 bis 500 Metern von den Wohnungen.