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Staubdichte Plane bei Putzarbeiten von Mieter zu dulden

AG Mitte13 C 1003/9906.05.1999GE 1999, 989

BGB §§ 541 a, 862

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist berechtigt, bei Putzarbeiten an der Außenfassade eine staubdichte Plane für die Gesamtdauer der Arbeiten anzubringen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. sind Mieter einer Drei Zimmer-Wohnung in der Kstraße, Vorderhaus, 2. OG rechts. Die Verfügungsbekl. planen die komplette Instandsetzung, Sanierung und Modernisierung des Hauses. So soll an der Außenfassade der schadhafte, aber noch weitgehend erhaltene Putz abgeschlagen und die ehemals vorhandene Stuckfassade wiederhergestellt werden. Auf der Hofseite ist ein Großteil des Putzes nicht mehr vorhanden, so daß hier weniger Putz abzuschlagen ist. Die Verfügungsbekl. ließen das Gebäude am 31. März 1999 einrüsten und das Gerüst an der Außenfassade mit einer staubdichten Plastikplane versehen, das Gerüst an der hofseitigen Fassade mit einer Gitternetzplane.

Durch einstweilige Verfügung vom 28. April 1999 ist den Verfügungsbekl. antragsgemäß geboten worden, die Plane an dem Gerüst der Vorderfront zu entfernen. Die Verfügungskl. tragen vor, die Plane sei unzumutbar, weil alle drei Zimmer der Wohnung verdunkelt würden. Eine Gitternetzplane würde ausreichen, jedenfalls müßte die Plane nur für die Zeit des Putzabschlagens hängenbleiben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die einstweilige Verfügung war zurückzuweisen, weil der Verfügungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB nicht besteht. Der Besitz der Verfügungskl. an ihrer Wohnung wird zwar durch die staubdichte Plane gestört, weil die Nutzung aller drei Zimmer durch die Verringerung des Lichteinfalls und die Erschwerung der Belüftung erheblich beeinträchtigt wird.

Die Verfügungsbekl. handeln jedoch nicht widerrechtlich, so daß eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Das Anbringen der staubdichten Plane ist durch § 541 a BGB gedeckt. Die Verfügungsbekl. dürfen die unstreitig notwendige Instandsetzung der Außenfassade auch ohne Zustimmung der Verfügungskl. vornehmen, und sie dürfen dabei auch die staubdichte und von den Verfügungskl. als "milchig" beschriebene Plane vor das Gerüst hängen. Eine staubdichte Plane ist notwendig, um Passanten und Straßenverkehr zu schützen, solange der Putz abgeschlagen wird. Es liegt auf der Hand, daß eine Gitternetzplane dies nur unvollkommen leisten kann.

Auch nach der Entfernung des alten Putzes von der Außenfassade dürfen die Verfügungsbekl. die Plane hängenlassen, solange die Fassadenarbeiten nicht für längere Zeit unterbrochen werden. Auch das Auftragen des neuen Putzes und das Streichen der Fassade ist mit Gefahren für Passanten und Fahrzeuge verbunden, weil Putzmaterial und Farbe auf die Straße tropfen können. Der Vermieter hat zwar auch bei Instandsetzungsarbeiten nach § 541 a BGB unnötige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Es ist jedoch grundsätzlich ihm überlassen, wie er die Arbeiten durchführt. Bei der Auswahl der Plane für das Gerüst ist eine Risikoabwägung notwendig, die dem Bauherrn niemand abnehmen kann. Dem Gericht sind Schadensersatzklagen von Fahrzeug-Eigentümern bekannt, deren Fahrzeuge durch Farbspritzer bei Fassadenarbeiten beschädigt wurden. Auch ein Schutz vor herabfallendem Werkzeug muß gegeben sein. Der Bauherr darf darüber hinaus auch die Gebote der Wirtschaftlichkeit beachten, so daß ein Auf- und Abhängen der Plane je nach der Art der aktuellen Arbeiten nicht zumutbar ist.