Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Wohnraummietsachen, Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß im Berufungsverfahren
BGB §§ 537 Satz 2, 537; ZPO §§ 597 Abs. 2, 263
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Abstandnahme vom Urkundenprozeß ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Bekl. ihr zustimmt oder das Gericht den Übergang für sachdienlich erachtet, § 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit ist nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Zulässigkeit einer sonstigen Klageänderung in der Berufungsinstanz.
2. Der Mietzahlungsanspruch für Wohnraummiete kann nicht im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist im Urkundenprozeß unstatthaft (§ 597 Abs. 2 ZPO).
1. Die von dem Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1998 erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozeß ist unzulässig. Dies hat zur Folge, daß der Rechtsstreit im Urkundenprozeß anhängig bleibt (OLG Celle, OLG-Rep. Celle 1996, 32 [33]; OLG Frankfurt MDR 1988, 326, Zöller/Greger 20. Auflage, § 596 ZPO Rnr. 6).
Zwar kann grundsätzlich auch in zweiter Instanz die Abstandnahme vom Urkundenprozeß und der Übergang in das ordentliche Verfahren erklärt werden. Dies ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig, das heißt, der Bekl. muß - anders als in erster Instanz, in der die Abstandnahme jederzeit möglich ist - entweder dem Übergang in das ordentliche Verfahren ausdrücklich zustimmen, oder der Übergang muß sachdienlich sein (BGHZ 29, 337 ff.; BGH NJW 1965, 1599; OLG Celle, OLG-Rep. Celle a. a. O.; Zöller/Greger, § 596 ZPO Rnr. 5, jeweils m. w. N.). Vorliegend haben die Bekl. der Abstandnahme vom Urkundenprozeß ausdrücklich widersprochen.
Die Abstandnahme vom Urkundenprozeß ist auch nicht als sachdienlich zuzulassen. Die Zulassung der Abstandnahme vom Urkundenprozeß ist nach denselben Kriterien zu beurteilen, wie die Zulässigkeit einer Klageänderung in zweiter Instanz im übrigen auch (OLG Celle a.a.O.). Insbesondere ist die Abstandnahme vom Urkundenprozeß nicht nur dann unzulässig, wenn sie als "rechtsmißbräuchlich" anzusehen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus der Zivilprozeßordnung noch aus den von dem Kl. zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 337 ff.; BGHZ 69, 67 ff. = NJW 1977, 1883).
Wenn der Bundesgerichtshof (NJW 1977, 1883 [1884]) zum Übergang vom ordentlichen in den Urkundenprozeß ausführt, das Erfordernis der Zustimmung des Bekl. oder der Sachdienlichkeit beuge der Gefahr eines Mißbrauchs vor, läßt sich daraus schon nicht der Schluß ziehen, daß die Sachdienlichkeit des Übergangs vom ordentlichen Prozeß in den Urkundenprozeß stets zu bejahen wäre, wenn kein Mißbrauch vorliege. Dies um so mehr, als im selben Satz des Urteils die Feststellung enthalten ist, daß diese Sachdienlichkeit "kaum je in Betracht" kommen würde. Erst recht lassen sich aus dieser Formulierung keine weitergehenden Schlüsse für den - anders gelagerten - Fall der Abstandnahme vom Urkundenprozeß in der Berufungsinstanz ziehen. Auch dem anderen genannten Urteil (BGHZ 29, 337 ff.) läßt sich nicht entnehmen, daß die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß in der Berufungsinstanz nach anderen Kriterien zu erfolgen hat, als für die Klageänderung gemäß § 263 ZPO gelten.
Der Übergang zum ordentlichen Prozeß ist hier nicht sachdienlich, weil durch die Zulassung der Abstandnahme vom Urkundenprozeß völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt würde, dessen Behandlung im Verfahren bislang keine RoIle gespielt hat (vgl. hierzu auch OLG Celle a. a. O.). Die Bekl. haben gegenüber dem streitgegenständlichen Mietzinsanspruch eine Minderung des geschuldeten Mietzinses gemäß § 537 BGB geltend gemacht, über die bislang nicht verhandelt werden konnte, weil diese nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses belegbar war. Das gleiche gilt für die von den Bekl. zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 134, 139 BGB i. V. m. § 5 WiStG sowie für den von dem Kl. gegen die Kaution aufgerechneten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Mängel der Mietsache.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß ein Festhalten am Urkundenprozeß wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs für den Kl. unzumutbar wäre. Wie der Kl. selbst vorgetragen hat, wurde ihm bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 8. Oktober 1997 nahegelegt, vom Urkundenprozeß Abstand zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Abstandnahme gemäß § 596 ZPO noch uneingeschränkt zulässig gewesen. Ferner war dem Kl. die - hier einschlägige - jüngste Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, 20 U 3238/97, GE 1998, 739) zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses spätestens durch die Zustellung der Berufungsbegründung der Bekl. vom 4. Februar 1998 am 14. Februar 1998 bekannt, ohne daß er daraus prozessuale Konsequenzen gezogen hätte.
Im übrigen konnte der Kl. auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 4. Juli 1996 (20 U 4727/95, MM 1997, 39) darauf vertrauen, daß die Kammer die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Urkundenprozeß für zulässig erachten werde. Die Frage, ob Mietzinsansprüche im Urkundenprozeß geltend gemacht werden können, war bereits zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung umstritten (vgl. die Nachweise a. a. O., S. 40). Das Kammergericht hat in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozeß auch dann statthaft ist, wenn der Mieter - wie die Bekl. im vorliegenden Fall - Mängel im Sinne von § 537 BGB geltend macht (KG a. a. O., S. 40).
2. Der Mietzahlungsanspruch für Wohnraummiete kann nicht im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden, weil sich aus der Vertragsurkunde nicht die anspruchsbegründende Tatsache der Mietzinshöhe ergibt (KG, 20 U 3238/97, GE 1998, 739; LG Augsburg, WuM 1993, 416; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rnr. 1470; Herkenrath, WuM 1986, 110). Zwar enthält die Mietvertragsurkunde die Höhe des bei Vertragsschluß vereinbarten Mietzinses. Gemäß § 537 BGB tritt aber bei einem Mangel der Mietsache, durch den der Gebrauch der Mietsache erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben ist, eine gesetzliche Mietminderung ein, ohne daß der Mieter sich darauf berufen muß; dies hat die Wirkung, daß der geminderte Mietzins als der vereinbarte gilt. Daraus folgt aber, daß bei Geltendmachung von Minderungsansprüchen, wie im vorliegenden Fall, sich die Höhe des Mietzinses gerade nicht aus der Urkunde ergibt (vgl. KG a. a. O.; LG Augsburg a. a. O.).
Die gegenteilige Meinung (LG Düsseldorf, MDR 1997, 929; LG München I, ZMR 1993 S. VIII Nr. 24; LG Bonn WuM 1986, 110; Malitz, MDR 1997, 899; LG Berlin, Beschluß vom 17.10.1996, 62 S 458/97 Börstinghaus, NZR 1998, 89 ff.; Michalski ZMR 1996, 637 ff.) berücksichtigt den Zweck des § 537 Abs. 1 BGB nicht hinreichend. Danach soll es dem Mieter nicht zugemutet werden, den vollständigen Mietzins zahlen zu müssen, obwohl er im Mietgebrauch durch die Mangelhaftigkeit der Mietsachen eingeschränkt oder vollständig gehindert ist. Würde man die Geltendmachung der Mietzinsansprüche im Urkundenprozeß zulassen, so würde dieser Gesetzeszweck umgangen und der Mieter könnte in einem besonders beschleunigten Verfahren zur Mietzinszahlung verurteilt werden.
Er wäre dann darauf verwiesen, in einem unter Umständen langwierigen Nachverfahren seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen (KG a. a. O.). Demgegenüber kann dem Gesichtspunkt, daß den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln im Rahmen des § 537 BGB trifft (so LG Berlin, 62 S 458/96, a. a. O.; Malitz, MDR 1997, 899 [900]), keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
Die hier vertretene Auffassung weicht auch nicht von dem Urteil des Kammergerichts vom 11. April 1994 - 8 U 902/93 - ab. Diese Entscheidung befaßt sich nämlich ausschließlich mit der Frage der Geltendmachung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozeß bei Geschäftsraummiete.
Die Einholung eines Rechtsentscheids über die Zulässigkeit des Urkundenprozesses bei Mietzinsforderungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dies eine rein verfahrensrechtliche Frage ist (LG Berlin, a. a. O., LG Augsburg, WuM 1993, 416).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bekanntlich sind sich die Mietsenate des Kammergerichts darüber uneinig, ob Mietzinsansprüche im Urkundenprozeß eingeklagt werden können. Lange Zeit hat überhaupt niemand versucht, Mietzinsansprüche im Urkundenprozeß einzuklagen, nach einer Veröffentlichung des Dortmunder Mietrechtlers Börstinghaus ist diese Verfahrensart aber so richtig "in Mode gekommen". Oft aber nicht mit dem gewünschten Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. Juli 1998 hat sich die 63. Kammer des Landgerichts Berlin der Auffassung des 20. Senats angeschlossen, wonach die Klageart bei Mietzinsansprüchen unstatthaft sei. Letztlich überzeugende Gründe pro oder contra hat auch die Kammer nicht gefunden (vgl. GE 1998, 708), wobei zumindest ihr Hinweis auf den Unterschied zwischen Wohnraum- und Geschäftsraummiete nicht nachvollziehbar ist. Schließlich gilt für beide Arten von Mietverhältnissen das Minderungsrecht des § 537 BGB, auch wenn dies im Einzelfall bei Geschäftsräumen vertraglich ausgeschlossen sein kann.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es wäre zu begrüßen gewesen, wenn die Kammer sich zu einem Vorlagebeschluß in der Lage gesehen hätte. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht (auch die 63. Kammer ist offenbar dieser Meinung) können nämlich verfahrensrechtliche Fragen sehr wohl Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zum Beispiel einen Rechtsentscheid zur Zuständigkeit nach § 29 a ZPO erlassen (BGH 89, 275). Der Fall dürfte hier ähnlich liegen.