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Statthaftigkeit des Urkundenprozesses bei eingewandten Mängeln

BGHXII ZR 64/1216.10.2013GE 2013, 1582

BGB § 536; ZPO § 592

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Statthaftigkeit des Urkundenprozesses bei eingewandten Mängeln; Schätzung der Gebrauchsbeeinträchtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln der Mietsache gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen. Das Gericht kann gegebenenfalls schon mit dem im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln - zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehört - in der Lage sein, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich belegten Mangel zu bestimmen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hierzu bemerkt der Senat das Folgende:

Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln der Mietsache gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04 - GE 2005, 986 = NZM 2005, 661). Der Mieter kann zwar auch im Falle einer unstreitig mangelfrei übergebenen Mietsache schon im Urkundenprozess mit nachträglich entstandenen unstreitigen oder urkundlich belegten Mängeln Gehör finden (Senatsurteil vom 10. März 1999 - XII ZR 321/97 - GE 1999, 586 = NZM 1999, 401). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dies zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung nötigt, dass der Urkundenprozess dadurch in jedem Falle unstatthaft wird, zumal das Gericht gegebenenfalls schon mit den im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln - zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehört - in der Lage sein wird, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich belegten Mangel zu bestimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. September 2007 - 19 U 3454/07 - juris Rn. 2 ff.; Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 592 Rn. 9 a mit Fn. 76; Dötsch IMR 2012,

259). Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich an, weil angesichts der im Wesentlichen unstreitigen schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden die Tauglichkeit des Mietobjektes zur vertraglich vereinbarten „Nutzung als Gaststättenbetrieb" erkennbar vollständig aufgehoben ist und das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dass die Kl. die streitige Verursachung des Mangels durch den Bekl. beweisen muss und dies mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht kann gegebenenfalls schon mit den im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln – zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehört – in der Lage sein, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich belegten Mangel zu bestimmen (hier: Erkennbarkeit der vollständigen Aufhebung der Tauglichkeit zum vertraglich vereinbarten Geschäftszweck – schwerwiegende Feuchtigkeitsschäden).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vorbemerkung: Der sog. Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses und dient dazu, dem Kläger ohne langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Im Urkundenprozess kann ein Anspruch geltend gemacht werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können

Der Fall: Der Vermieter klagte rückständige Miete aus einem Gewerbemietvertrag (vermieteter Gaststättenbetrieb) im Urkundenprozess ein. Der Fall gelangte zum Kammergericht, das zur Auffassung kam, ein Urkundenprozess sei nicht statthaft (Urteil vom 5. April 2012 - 12 U 49/11, GE 2012, 1038). Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses stehe (zwar) nicht entgegen, dass der Mieter Mängel der Mietsache behauptet habe und der Anspruch auf die Miete von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erloschen sein könnte. Seien dagegen erhebliche Mängel zwischen den Parteien unstreitig und damit nicht beweisbedürftig, stehe fest, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert sei. Die Höhe der dann nur noch geschuldeten geminderten Miete ergebe sich nicht aus dem Mietvertrag. Der Mietzins könne dann in der Regel nicht mehr im Urkundenprozess eingeklagt werden. Revision ließ das KG nicht zu, die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln (und die hatte der Mieter eingewandt und der Vermieter nicht substantiiert bestritten) der Mietsache gehöre grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen (BGH, VIII ZR 216/04, GE 2005,986). Der Mieter könne zwar auch im Falle einer unstreitig mangelfrei übergebenen Mietsache schon im Urkundenprozess mit nachträglich entstandenen unstreitigen oder urkundlich belegten Mängeln Gehör finden (BGH XII ZR 321/97, GE 1999, 586). Es erscheine allerdings zweifelhaft (!), ob das zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung nötige, dass der Urkundenprozess dadurch in jedem Fall unstatthaft werde, zumal das Gericht ggf. schon mit den im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln –zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehöre – in der Lage sei, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich belegten Mangel zu bestimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. September 2007 - 19 U 3454/07 -). Im vorliegenden Fall komme es darauf aber nicht an, weil wegen der im wesentlichen unstreitigen schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden die Tauglichkeit des Mietobjekts zur vereinbarten Nutzung als Gaststätte erkennbar völlig aufgehoben sei und das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe, dass der Vermieter die streitige Verursachung des Mangels durch den Mieter beweisen müsse und dies mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Instanzgerichte waren zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Miet- (zins-) Streitigkeiten wegen Mangeleinwänden des Mieters zurückhaltend. Dem ist der BGH entgegengetreten (für die Geschäftsraummiete XII ZR 321/97, GE 1999, 586; für die Wohnraummiete VIII ZR 216/04, GE 2005, 986). Nach diesen Entscheidungen schien Ruhe eingekehrt zu sein (vgl. Flatow in jurisPR, MietR 9/2012 Anm. 4 in Besprechung des vorliegenden KG-Urteils). Das vorsichtige Zweifeln des BGH an der Begründung des KG dürfte im Klartext heißen, dass die Schlussfolgerung des KG schlichtweg unrichtig ist, jedenfalls für den vorliegenden Fall der Eindeutigkeit des Mangels. In diesem Zusammenhang kommt die – bisher für den Urkundenprozess ausgeklammerte – Schätzmöglichkeit nach § 287 ZPO zum Zuge. Wie die Instanzgerichte damit umgehen, wird sich erst noch herausstellen.