Statthaftigkeit
FGG § 14; ZPO §§ 127, 567, 568
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Statthaftigkeit; weitere Beschwerde; Prozeßkostenhilfeverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine weitere Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht ist nicht statthaft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. und die Ag. sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Ag. gehören eine Wohnung und ein Kellerraum.
Wegen Hausgeldrückständen und Aufwendungen für Austrocknungsarbeiten in der Wohnung der Ag. haben die Ast. zunächst 9.426,28 DM nebst Zinsen und zuletzt 8.753,28 DM geltend gemacht. Die Ag. hat Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das AG München hat mit Beschluß v. 7.10.1996 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und die Ag. ihr Vermögen in zumutbarer Weise einzusetzen habe. Die Beschwerde der Ag. hat das LG München I durch Beschluß v. 12.11.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die weitere Beschwerde der Ag. ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 14 FGG finden die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 43 Abs. 1 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 114 bis 127 a ZPO enthalten. § 127 Abs. 2 ZPO bestimmt, daß gegen Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren, soweit es nicht um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geht, die Beschwerde stattfindet. Weitere Vorschriften über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Prozeßkostenhilfeverfahren enthält dieser Titel der ZPO seit deren Änderung durch Art. 1 Nr. 7, Nr. 42 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) nicht mehr. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BayObLG (BayObLGZ 1991, 414 ff.) sind im Hinblick darauf von der Verweisung in § 14 FGG jetzt auch die §§ 567, 568 ZPO erfaßt, die die Statthaftigkeit der Rechtsmittel allgemein regeln (BayObLG WM 1996, 504/505 m. w. N.). Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist, soweit es um die Versagung von Prozeßkostenhilfe geht, nicht der Fall (vgl. BayObLG a. a. O.; Zöller/ Philippi ZPO 20. Aufl. § 127 Rn. 26). Das Rechtsmittel der Ag. ist somit nicht zulässig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt. Maßgebend sind die der Ag. im Verfahren vor dem AG bei Zuziehung eines Rechtsanwalts voraussichtlich entstehenden Kosten, die der Senat auf 1.300 DM schätzt.