Stasi-Kaufvertrag
BGB § 134 ; ZGB §§ 25, 26, 68, 139
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stasi-Kaufvertrag; Dienst-Motorboot
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein zwischen einem Beauftragten des Ministeriums für Staatssicherheit und einem seiner Mitarbeiter im Range eines Obersten geschlossener Kaufvertrag über ein ausgemustertes Dienst-Motorboot ist nichtig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Kl. die für sein Klagebegehren erforderliche Tatbestandsvoraussetzung seines Eigentums an dem herausverlangten Motorboot im Sinne des § 985 BGB, der hier nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II, Art. 233 § 2 EGBGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, nicht darlegen konnte. Die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kl. aufgrund des von ihm vorgelegten Kaufvertrages vom 21. April 1984 wirksam Eigentum an dem Streitgegenstand erwerben konnte, richtet sich nach früherem DDR-Recht (vgl. Palandt/Bassenge, 50. Aufl. 1990, Art. 233 § 2 EGBGB, Rdnr. 2).
Hiernach ergibt sich, daß der Kl. an dem ursprünglich unstreitig in sozialistischem Volkseigentum stehenden Motorboot aufgrund des zwischen ihm und der nach vormaligen DDR-Vorschriften insoweit verfügungsbefugten Fahrbereitschaft M. des vormaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) unter dem 21. April 1984 schriftlich geschlossenen Kaufvertrag nicht wirksam das Eigentum an dem Streitgegenstand erworben hat, denn das hier vom Kl. vorgetragene Erwerbsgeschäft zur Begründung des von ihm behaupteten Eigentums an dem Streitgegenstand ist gemäß § 68 ZGB-DDR nichtig. Vergleichbar mit geltendem Bundesrecht (vgl. § 134 BGB) sind danach solche Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Diese Voraussetzungen der Nichtigkeit des vom Kl. vorgetragenen Erwerbsgeschäfts liegen hier unter Berücksichtigung des vormaligen materiellen DDR-Rechts vor.
Daran ändert auch nichts, daß der Kl. die grundsätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Erwerb seines behaupteten Eigentums an dem hier streitbefangenen Motorboot unter Berücksichtigung vormaligen DDR-Rechts in Ausfüllung der Rechtsnormen der §§ 25, 26, 139 ZGB-DDR (Abschluß eines Kaufvertrages, Einigung über den Eigentumswechsel, Übergabe des Kaufgegenstandes und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) schlüssig vorgetragen hat. Ein privater Eigentumserwerb an dem unstreitig in sozialistischem Volkseigentum stehenden Motorboot war nach dem Zivilrecht der vormaligen DDR grundsätzlich ausgeschlossen. Das streitbefangene Motorboot war unstreitig ursprünglich ein (wenn auch ausgemustertes) Dienstboot des MfS, deren hauptamtlicher Mitarbeiter der Kl. im Range eines Oberst gewesen ist. Damit stand das Motorboot im sog. sozialistischen Volkseigentum, das das vormalige MfS im Rahmen der DDR-Rechtsvorschriften und der geltenden staatlichen Vorgaben nutzen und über die es im gleichen Rahmen verfügen konnte (vgl. § 19 Abs. 1 ZGB-DDR). Zum Schutz seiner Funktion war das sozialistische Volkseigentum durch ein absolutes Verfügungsverbot nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 ZGB-DDR gesichert. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR war eine Verfügung über Volkseigentum ausnahmsweise nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften besonders geregelt war.
Auf eine solche durch eine Rechtsvorschrift ausnahmsweise zulässige Durchbrechung des generellen Verfügungsverbots über sozialistisches Volkseigentum (= Streitgegenstand), die eine Nichtigkeit des hier fraglichen Erwerbsgeschäfts nach § 68 ZGB-DDR ausschließt, kann sich der Kl. nicht mit Erfolg berufen.
Die vom Kl. als Ausnahme-Rechtsvorschrift im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR angeführte "Anordnung über die Ein- und Verkaufs- sowie Vermittlungsbedingungen für den Handel mit beweglichen Grundmitteln, Vorräten und gebrauchten Kraftfahrzeugen" vom 18. August 1967 (GBl. DDR vom 8. September 1967, Teil II, S. 585 ff.) greift vorliegend zu seinen Gunsten nicht Platz. Der (sachlich beschränkte) Geltungsbereich dieser Rechtsvorschrift im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR wird in § 1 Abs. 1 der vorgenannten "Anordnung" näher bestimmt. Danach erfaßt der Geltungsbereich der o. a. "Anordnung" gemäß § 1 Abs. 1 lit. g) zwar auch "Geschäftsbeziehungen der ... Bürger (sofern sie zum Gegenstand gemäß Abs. 3 des staatlichen Produktionsmittelhandels in Beziehung treten) mit Betrieben der sozialistischen Wirtschaft."
Hieraus läßt sich jedoch nicht folgern, daß der vom Kl. vorgetragene Erwerb des streitbefangenen Motorboots vom MfS als einer staatlichen Einrichtung der vormaligen DDR unter den Geltungsbereich der vorgenannten "Anordnung" als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR zu subsumieren ist.
Zwar mag man möglicherweise erwägen können, den mit der Beschaffung, Bevorratung und Unterhaltung der aufgabengemäß erforderlichen Sachen im Verwaltungsbereich beschäftigten Teil des MfS als einen Betrieb der sozialistischen Wirtschaft anzusehen (vgl. § 11 Abs. 3 ZGB). Jedoch kann ein derartiger Teilbereich des MfS nicht als "Betrieb des staatlichen Produktionsmittelhandels" im Sinne der Anordnung vom 18. August 1967 angesehen werden. Denn der subjektive Geltungsbereich dieser Anordnung betrifft offensichtlich nur "industriell-produzierende (staatliche) Betriebe" und nicht die ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnis von Volkseigentum überlassenen verwaltenden Staatseinrichtungen. Es kann hierbei dahinstehen, ob ein "Motorboot" einem "Kraftfahrzeug" im Sinne des sonstigen sachlichen Geltungsbereichs der vorgenannten "Anordnung" gleichzusetzen ist. Ebensowenig vermag der Kl. entgegen dem generellen Verfügungsverbot über Volkseigentum (§§ 19, 20 Abs. 3 Satz 1 ZGB-DDR) die Rechtmäßigkeit des von ihm behaupteten Eigentumserwerbes an dem herausverlangten Motorboot aus § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR in Verbindung mit der von ihm vorgelegten innerdienstlichen "Ordnung" des Ministeriums für Staatssicherheit vom 15. März 1978 herzuleiten. Schon nach der Überschrift dieser "Ordnung" (über die Bildung, Kontrolle und Bestätigung von Preisen für Lieferungen und Leistungen des Ministeriums für Staatssicherheit gegenüber Betrieben, Einrichtungen und Personen) folgt, daß diese Ordnung lediglich Preisvorschriften und richtlinien regelt im Rahmen der nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Leistungsaustauschverhältnisse, wie sie in den Gesetzen und Rechtsvorschriften der vormaligen DDR als zulässig geregelt waren. Zwar ist in 2. dieser "Ordnung" (Grundsätze und Verantwortungsbereich) geregelt, daß gemäß 2.1.
"der Verkauf von Materialien , Ausrüstungen und Konsumgütern (nachfolgend Erzeugnisse genannt) ... nur in Ausnahmefällen gestattet" ist,
wobei offensichtlich diese Regelung auch die dort angesprochenen Rechtsgeschäfte mit Dritten (also mit privaten Bürgern) betrifft. Dem-entsprechend ist in dieser "Ordnung" in 2.1 Abs. 2 geregelt, daß
"der Verkauf von Erzeugnissen (hier das Motorboot als Ausrüstungsgegenstand des früheren MfS) an Dritte (= Kl.) nur erfolgen darf, wenn die Auslastung bzw. Nutzung der (o. g.) ‚Erzeugnisse' durch die Diensteinheiten nicht gegeben ist."
Der Kl. hat zunächst einmal nicht hinreichend dargelegt, daß hinsichtlich des von ihm vorgetragenen Erwerbsgeschäfts über das ursprünglich dem MfS zur Nutzung und Verfügung überlassene Motorboot(= Volkseigentum) ein "Ausnahmefall" im Sinne der Regelung zu 2.1. der o. g. "Ordnung" anzunehmen ist. Er übersieht ferner, daß gemäß 2.2. dieser "Ordnung" ausdrücklich vom Verkauf auszuschließen sind u. a. Erzeugnisse, die aufgrund von Rechtsvorschriften Einschränkungen gegenüber Dritten unterliegen. Auf eine in dieser "Ordnung" angesprochene Rechtsvorschrift, die einen Erwerb von Volkseigentum durch ihn als Privatperson (Bürger) ausnahmsweise zuläßt, kann sich der Kl. - wie bereits oben dargestellt - aber nicht berufen; insbesondere ist die von ihm eingeführte "Ordnung" des MfS vom 15. März 1978 selbst nicht als (Ausnahme-) Rechtsvorschrift im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR anzusehen. Nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR waren unter sog. normativen Entscheidungen jeweils "allgemeine Verhaltensregeln" zu verstehen. Für sie war charakteristisch, daß sie ein wiederkehrendes, also sich wiederholendes Verhalten der staatlichen Einrichtungen untereinander sowie gegenüber den Bürgern als auch der Bürger untereinander normiert haben und an eine unbestimmte, in der Regel größere Anzahl von Adressaten gerichtet waren. Zu diesen normativen Entscheidungen haben insbesondere Rechtsvorschriften der Organe des Staatsapparates sowie die Verordnungen des Ministerrates und die Anordnungen der Minister und der dazu ermächtigten staatlichen Leiter anderer zentraler Staatsorgane gerechnet wie auch deren Durchführungsbestimmungen. Diese normativen Entscheidungen konnten sonach die Rechtsform der Verordnung, der Anordnung, der Durchführungsbestimmung, des Beschlusses sowie der normativen Weisung haben. Hierbei waren Anordnungen und Durchführungsbestimmungen als allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verfassung der DDR im Gesetzblatt der DDR und anderweitig zu veröffentlichen.
Alle diese auch nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR erforderlichen Voraussetzungen an die allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift sind durch die vom Kl. angeführte "Ordnung" des MfS vom 15. März 1978 nicht erfüllt. Zwar waren derartige "interne Ordnungen" der Organe des Staatsapparates ihrem Inhalt nach als "normative Weisungen" anzusehen, insoweit waren sie jedoch keine "Rechtsvorschriften" im Sinne der Verfassung oder sonstige formelle Gesetze (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1988, Staatsverlag der DDR, 5.2. Die Arten der Entscheidungen, S. 121 ff.) und 5.7.2. Inhalt und Anwendungsbereich der Weisungen sowie Anforderungen an deren Erteilung, S. 141 ff.).
Danach handelt es sich bei der vom Kl. vorgelegten "Ordnung" des MfS vom 15. März 1978 schon mangels einer Veröffentlichung, wie sie für allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verfassung der DDR vorgeschrieben war, lediglich um eine interne Dienstanordnung im Bereich des MfS, die schon deshalb aufgrund ihres Rechtscharakters nicht geeignet gewesen ist, zugunsten des Kl. eine Ausnahmeregelung von dem in § 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB-DDR normierten absoluten Veräußerungs- und Eigentumsübertragungsverbots von Volkseigentum an Private (Dritte) zuzulassen.
Der vom Kl. vorgetragene Erwerbsvorgang hinsichtlich des Streitgegenstandes verstößt somit gegen die Vorschrift des § 68 ZGB DDR mit der Folge der Nichtigkeit. Er hat daher die Tatbestandsvoraussetzung des ihm zustehenden Eigentums an dem herausverlangten Motorboot im Sinne des § 985 BGB nicht erfüllt.