Stahlrohrleitungsersatz
§ 541 a (a.F.) BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stahlrohrleitungsersatz; Kaltwasserleitung; Elektrosteigeleitung; Antennenkabel/Modernisierung; Auswechseln der Warmwasserleitungen/keine Modernisierung; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen/Voraussetzungen; Elektrosteigeleitung/Verstärkung; Rohrdurchmesser/Vergrößerung keine Modernisierungsmaßnahme; Verstärkung der Elektrosteigeleitung/keine Modernisierung; Verstärkung der Kaltwasserleitungen/keine Modernisierung; Warmwasserleitung/Auswechseln keine Modernisierung; Kaltwasserleitung/Ersatz keine Modernisierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es liegen keine vom Mieter zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen vor, wenn a) verzinkte Stahlrohrleitungen für die Warmwasserleitungen ersetzt werden;
b) Kaltwasserleitungen einen größeren Durchmesser erhalten;
c) eine Elektrosteigeleitung im Treppenhaus nur bis zum BEWAG-Zähler ohne die notwendigen Anschlußarbeiten verstärkt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Anspruchsgrundlage für die eingeklagten Duldungsansprüche bildet nach dem Sachstand die Vorschrift des § 541 a Abs. 2 Satz 1 BGB [a.F.; Redaktion]. Danach hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann. Eine solche Verbesserungsmaßnahme stellt grundsätzlich jede Veränderung der Mietsache dar, die eine bessere Benutzung ermöglicht und dem Mieter mehr Komfort verschafft, die ihm das Wohnen annehmlicher gestaltet und die Verrichtung gewöhnlicher Hausarbeiten erleichtert. Entscheidend ist allein, ob sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, dagegen ist bedeutungslos, ob sie der Mieter wünscht oder ablehnt. Das vom Kl. beabsichtigte Auswechseln der verzinkten Stahlrohrleitungen, durch welche die BEWAG das Warmwasser liefert, in Kupferrohrleitungen stellt keine Verbesserungsmaßnahme dar, weil die vorhandenen Steigestränge den technischen Anforderungen voll genügen und nach dem eigenen Vorbringen des Kl. tadellos und voll gebrauchsfähig sind. Damit würde der geplante Austausch keine bessere Benutzung der Mietsache im vorerwähnten Sinne ermöglichen.
Soweit der Kl. wegen der zwischenzeitlichen Umstellung der gesamten Ringleitung im Keller auf Kupferrohr auf die in der BEWAG-Auskunft beschriebene Gefahr der Rohrzerstörung (Ausschwemmen von Kupferionen in die Stahlrohre) hinweist, kann es nicht Gegenstand eines Modernisierungsverlangens sein, diesem Nachteil vorzubeugen, weil der Kl. selbst eine etwaige Unverträglichkeit des unterschiedlichen Materials durch den Austausch der Ringleitung im Keller und die Anschaffung eines Boilers mit Kupferteilen herbeigeführt hat. ...
Auch die geplante Verstärkung der Kaltwasserleitungen mit größeren Rohrdurchmessern stellt keine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes dar, denn das größere Entnahmevolumen ist kein rechtlich objektivierbarer Wohnwertvorteil, zumal der Kl. nicht dargetan hat, wo sich die Grenze für einen durchschnittlichen Mietgebrauch befindet und daß der derzeitige Zustand diese Grenze unterschreitet. Die Verlegung des Antennenkabels mit Anschlußdose stellt mit dem Amtsgericht und der ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B. Verwaltungsgericht Berlin in GE 1980, 758 (759)) eine Verbesserungsmaßnahme dar. Dem Bekl. kann die Weiterführung des Antennenkabels in einem Kabelkanal, wie es der Kl. mit seinem Hilfsantrag begehrt, auch zugemutet werden, so daß dem Berufungsantrag zu 2. in der Fassung des Hilfsantrages stattzugeben war. ... Die Verlegung einer verstärkten Elektrosteigeleitung aus dem Treppenhaus bis zum BEWAG-Zähler ist hier keine Verbesserungsmaßnahme; denn sie ermöglicht dem Bekl. keine bessere Nutzung der Mietsache und verschafft ihr keinen höheren Komfort, weil der Kl. die entsprechenden Anschlußarbeiten zur Erhöhung der Kapazität der vom Zähler aus die Wohnung mit Strom versorgenden Leitungen nicht plant, so daß sich im Ergebnis die Möglichkeiten des Bekl. für die Stromentnahme nicht ändern.