Staffelmiete
MHG § 10; BGB § 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Staffelmiete; nichtig; Rückforderung; Mieterhöhung; stillschweigend
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat Anspruch auf Rückerstattung des aufgrund unwirksamer Staffelmietvereinbarung vom Vermieter erlangten Entgeltes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat jedoch aus zutreffenden Gründen erkannt, daß die von den Kl. insoweit geltend gemachte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist. Anspruchsgrundlage für den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch ist § 812 BGB. Nach dieser Bestimmung ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, die Bekl. haben im Laufe des Mietverhältnisses an die Kl. höhere Mieten gezahlt, als es ihrer mietvertraglichen Verpflichtung entsprach. Dieser Umstand beruht darauf, daß die zwischen den Parteien geschlossene Staffelmietvereinbarung gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG verstieß und insoweit nichtig war. Auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung zu diesem Punkt wird Bezug genommen.
Zu Unrecht meint die Kl., daß es dadurch, daß die Bekl. sich im Laufe des Mietverhältnisses stets an die unwirksam Staffelmietvereinbarung gehalten und die entsprechend erhöhten Mieten gezahlt hätten, zu einer stillschweigend vereinbarten Mieterhöhung gekommen ist. Zwar stützen sich die Kl. insoweit auf eine Reihe von Rechtsprechungszitaten; diese betreffen jedoch - wie die Bekl. zu Recht anmerken - sämtlich den hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 2 2. Hs. MHG. Danach nämlich ist eine vom Vermieter verlangte erhöhte Miete auch dann wirksam vereinbart, wenn das Erhöhungsverlangen unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 2 MHG gestellt wird, sofern der Mieter sich - auch stillschweigend - auf das Erhöhungsverlangen einläßt. Hier indessen ist während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses nie eine Mieterhöhung verlangt worden. Die Bekl. haben stets nur diejenigen Mietbeträge gezahlt, die von Anfang an in dem ursprünglichen Mietvertrag vereinbart worden waren. Diese Vereinbarung war allerdings gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG unwirksam. Daß die Bekl. die jeweils erhöhten Mietbeträge in Kenntnis der Unwirksamkeit gezahlt hätten, wird selbst von den Kl. nicht behauptet. Auch eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ist nicht gegeben, da der hier allein vorliegende Zeitablauf keine Verwirkung herbeizuführen vermag (vgl. LG Nürnberg-Fürth WM 1997, 438).