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Staffelmiete

AG Homburg15 C 192/8930.05.1990WuM 1990, 311

MHG § 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Staffelmiete; prozentuale Steigerungsrate; Mietstaffel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bloße Berechenbarkeit oder Bestimmbarkeit einer Mietstaffel genügen nicht den Anforderungen an eine Staffelmietvereinbarung; auch die Vereinbarung einer prozentualen Steigerungsrate ist unzulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung des Kl. Die Miethöhe ist in § 3 des Mietvertrages wie folgt festgelegt: "Die Miete beträgt monatlich 390 DM, die Miete erhöht sich jährlich um 3 % = 11,70 DM."

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht des Kl. ist die Miete ab 1.10.1989 nicht erhöht. Eine solche Mieterhöhung ist in § 3 des Mietvertrages nicht wirksam vereinbart. Die wirksame Vereinbarung einer Staffelmiete muß den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MHG entsprechen. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Vereinbarung nicht gerecht, da der erhöhte Mietzins entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 MHG nicht betragsgemäß ausgewiesen ist. § 10 Abs. 2 Satz 4 MHG ist eine zwingende Formvorschrift, wonach der jeweilige Mietzins schriftlich in der unterschiedlichen Höhe festgelegt sein muß, ohne daß es noch irgendwelchen Ausrechnungen zu seiner Feststellung bedarf (RE des OLG Karlsruhe WM 1990, 9 ff.). "Betragsmäßig" bedeutet, daß der Mietzins, den der Mieter jeweils bei Eintritt in eine neue Stufe zu zahlen hat, in einer Summe ausgewiesen wird. Bloße Bestimmbarkeit oder Berechenbarkeit reichen nicht aus, so daß die Vereinbarung einer prozentualen Steigerungsrate unzulässig ist und es auch nicht genügt, daß nur der Erhöhungsbetrag selbst beziffert wird. Diese Auslegung entspricht auch der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise in dem o. g. RE des OLG Karlsruhe sowie Sternel, Mietrecht, III 433).