städtische Wohnungsbaugesellschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
städtische Wohnungsbaugesellschaft; Klagebefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Wohnungsbaugesellschaft mbH, deren Anteile zu 100 % von einer kreisfreien Stadt gehalten werden, ist gegen einen stattgebenden Restitutionsbescheid der kreisfreien Stadt - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - über einen in ihrer Verfügungsbefugnis befindlichen Vermögenswert klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand des Verfahrens ist die Rückübertragung des Mietwohngrundstücks in B., verzeichnet im Grundbuch von B., Blatt 1431 (alt), Bestandsblatt 3204, Flur 56, Flur 9. Auf Antrag der Beigeladenen vom 4. September 1990 übertrug der Bekl. mit Bescheid vom 30. März 1994 das Grundstück auf die Beigeladene in ungeteilter Erbengemeinschaft mit den unbekannten Erben nach Frau E. zurück. Zur Begründung führte er aus, daß bei Abgabe der Verzichtserklärung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Voraussetzungen einer drohenden Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz - VermG - vorgelegen hätten. Dies bestreitend legte die Kl. gegen den ihr am 5. April 1994 zugestellten Bescheid am 27. April 1994 Widerspruch ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kl. ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, daß die Kl. als Verfügungsbefugte in ihrem aus Artikel 22 Abs. 4 EV begründeten Eigentumsrecht an dem streitbefangenen Grundstück dadurch verletzt worden ist, daß der Bekl. zu Unrecht der Beigeladenen das Eigentum an dem Grundstück nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG zurückübertragen hat. Das gemäß Artikel 22 Abs. 4 EV begründete Eigentum ist gegenüber einem die Restitutionsberechtigung eines Anmelders feststellenden Bescheid in derselben Weise - zumindest einfachrechtlich - geschützt wie jedes andere private Eigentum auch. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 35.95 -, VIZ 1996, 393 = ZOV 1996, 371 m.w.N. und vom 29. Oktober 1996 - 7 C 29.96 = ZOV 1997, 121. Dieses, dem Bekl. nach Artikel 22 Abs. 4 Satz 3 EV zustehende Eigentumsrecht am streitbefangenen Grundstück hat dieser auf die Kl. übertragen. Sie kann sich daher in gleicher Weise auf das Eigentumsrecht nach § 903 BGB berufen, wie es vor Übertragung des Eigentums die Stadt B. konnte. 2. Der Kl. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Es handelt sich gerade nicht um einen Insichprozeß, der mit behördlichen Mitteln beigelegt werden könnte, denn lediglich der Bekl. ist eine unselbständige Organisationseinheit der Stadt B., nicht aber die Kl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 35.95 -, a.a.O.
Zwar kann der Oberbürgermeister der Stadt B. Einfluß auf den Bekl. nehmen. Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. c) der Gemeindeordnung für das Land B. - GO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl I S. 398) hat der hauptamtliche Bürgermeister die Entscheidungen auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten zu treffen. Hierzu gehören auch die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 46/94 -, VIZ 1995, 654 f. = ZOV 1995, 385.
Jedoch ist es dem Oberbürgermeister der Stadt B. verwehrt, unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung der Kl. zu nehmen. Als juristische Person des Privatrechts steht die Kl. im Rechtsverkehr der Stadt B. selbständig gegenüber. Sie ist keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg - vom 26. Februar 1993 (GVBI. I S. 26), denn sie nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Tatsache, daß sie als Gesellschaftszweck vorrangig die Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung bezweckt (§ 2 des Gesellschaftsvertrags) und damit im Sinne von § 102 GO eine gemeindliche Aufgabe erfüllt, verleiht ihr noch keine Behördeneigenschaft, denn sie verfügt über keinerlei öffentlich rechtliche Befugnisse, sondern wird ausschließlich im Bereich des allgemeinen Rechtsverkehrs tätig. Vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 26.
Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, daß die Kl. 1991 gemäß § 59 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GVBI. I S. 255) und Artikel 22 Abs. 4 Satz 3 EV i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes gegründet worden sei und daher gemäß § 59 Abs. 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 KommVerf lediglich die Stadt vertreten könne.
Zwar galt die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 nach Artikel 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II Sachgebiet B Abschnitt I fort. Die vom Bekl. genannten, das Außenverhältnis von Gemeinde zu Kommunalen Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften sind aber mit Inkrafttreten der Gemeindeordnung am 5. Dezember 1993 aufgehoben worden. Damit wird das Außenverhältnis zwischen Gemeinde und der Kl. von den §§ 100 ff. GO geregelt. Die danach auf die Kl. Anwendung findende Vorschrift des § 102 GO sieht lediglich vor, daß die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Unternehmen in privater Rechtsform nur gründen, übernehmen oder sich daran beteiligen darf, wenn 1. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung dieser Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist, 2. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, erhält und 3. die Einzahlungverpflichtung und die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden. Diesen Vorgaben entspricht der vorgelegte Gesellschaftsvertrag der Kl. vom 9. Dezember 1994 (§ 7 Abs 1, § 9 des Gesellschaftsvertrags). Im übrigen findet aber für das Außenverhältnis zwischen Kl. und Bekl. das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 - GmbHG Anwendung. Dessen § 37 Abs. 2 Satz 1 läßt eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach außen nicht zu. Soweit der I. Widerspruchsausschuß meint, aus einem Vergleich zu § 7 Abs. 5 des Vermögensgesetzes den Schluß ziehen zu können, daß eine Widerspruchsbefugnis zugunsten der Kl. nicht vorliegen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Es kann auf sich beruhen, ob der vom Widerspruchsausschuß angegebenen Literaturstelle zu folgen ist, daß den rechtlich verselbständigten Wohnungsunternehmen kein Anspruch auf Wertausgleich als "sonstige Verfügungsberechtigte" zustehen dürfe, denn selbst wenn dem so wäre, besagt dies noch nichts über das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und einem privatrechtlich organisierten Wohnungsunternehmen, das zu 100 % von der Gemeinde gehalten wird.
Schließlich ist es auch im Sinne der zivilrechtlichen Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtsmißbräuchlich, daß die Kl. eine Behörde ihres Alleingesellschafters verklagt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klausel, daß die Klageerhebung gegen den Alleingesellschafter unzulässig wäre.