Staatshaftungsanspruch
BGB § 839 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Staatshaftungsanspruch; Haftung des Staatssekretärs der Stasi
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine persönliche Einstandspflicht des Staatssekretärs des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit für Staatsunrecht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. lebte im Jahre 1952 in West Berlin und betrieb einen Kiosk Brandenburgische Straße/Ecke Wilmersdorfer Straße. Daneben war er freiberuflich für die Zeitung "Telegraf" tätig und hatte aufgrund von politischen Veröffentlichungen die Aufmerksamkeit des Ministeriums der Staatssicherheit der ehemaligen DDR erweckt. Der Bekl. war zum damaligen Zeitpunkt Staatssekretär dieses Ministeriums. Am 18. März 1952 wurde der Kl. in Ost Berlin von der Volkspolizei der ehemaligen DDR festgenommen und in eine Haftanstalt in Berlin-Hohenschönhausen zum Verhör eingeliefert. In deren Verlauf unterschrieb er schließlich ein "Geständnis", in dem er u. a. eine nachrichtendienstliche Tätigkeit für den französischen Geheimdienst einräumte.
Am 28. April 1952 wurde gegen ihn Haftbefehl der "Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Staatssicherheit", unterzeichnet von einem Volkspolizei-Kommandeur, erlassen. Mit Anklageschrift vom 7. August 1952 wurde der Kl. der "Kriegs- und Boykotthetze" sowie der Spionage für den französischen Geheimdienst bezichtigt und durch ein Urteil des Landgerichts Greifswald vom 28. August 1952 zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach seiner am 25. April 1957 erfolgten Haftentlassung war der Kiosk des Kl. samt Einrichtung und Warenbeständen verschwunden.
Nach der Wende hat das Landgericht Rostock das Urteil des Landgerichts Greifswald mit Beschluß vom 16. Dezember 1992 aufgehoben und den Kl. rehabilitiert.
Während der Haftzeit erlitt der Kl. neben einer Ohrschädigung eine schwerste Rippenfellentzündung mit nachfolgender Lungentuberkulose bei produktivem Infiltrat im Bereich des rechten Oberlappens. Durch die Haftbedingungen und die schlechte Ernährung kam es ferner zu einer Herzschädigung, die sich bei körperlichen Belastungen und Infekten in Herzrhythmusstörungen äußert. Der Kl. leidet darüber hinaus unter psychischen Spätfolgen.
Der Kl. begehrt vom Bekl. für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden Ersatz und Schmerzensgeld.
Er behauptet, nach seiner Festnahme sei er sofort auf Anweisung des Bekl. in die Haftanstalt I in Berlin-Hohenschönhausen verbracht worden. Hierbei habe es sich um einen ehemaligen Stasi-Haftkeller und eine Art Privatgefängnis des Bekl. gehandelt. Am 7. April 1952 habe der Bekl. zunächst sein Einverständnis mit seiner, des Kl., Verlegung in eine andere Abteilung erklärt; diese Verfügung sei am 16. April 1952 dahin ergänzt worden, die Vernehmungen des Kl. in der ursprünglichen Abteilung zum Abschluß zu bringen.
Der Kl. meint, der Bekl. hafte aufgrund seines "persönlichen Führungsstils" in dem Stasi Gefängnis Hohenschönhausen für die dem Kl. entstandenen schwerwiegenden Gesundheitsschäden sowie die materiellen Verluste.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage war abzuweisen. Der Kl. kann den Bekl. dem Grunde nach nicht mit Erfolg persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, so daß es auf die eingetretenen Schadensfolgen und die Schadenshöhe für die Entscheidung nicht ankommt.
1. Die materiell-rechtliche Beurteilung der behaupteten unerlaubten Handlung des Bekl. richtet sich gemäß Art. 232 § 10 EGBGB ausschließlich nach dem zur Tatzeit, d. h. 1952, geltenden Recht der ehemaligen DDR. Die in Art. 232 § 10 EGBGB getroffene Regelung beruht im Kern darauf, daß der Handelnde durch die jeweils geltende Rechtsordnung in ein Rechts- und Pflichtensystem eingebunden war, nach dem er grundsätzlich sein Verhalten auszurichten hatte und aufgrund dessen er im Tatzeitpunkt entscheiden können mußte, ob sein Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig war (BGH NJ 1995, 88, 90). Da das Zivilgesetzbuch der DDR erst am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist und sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB zuvor begründeten Rechte und Pflichten nach dem früheren Recht bestimmen, das vor dem 1. Januar 1976 galt, sind auf das Rechtsverhältnis der Parteien zunächst die Regelungen der §§ 839 Abs. 1, 847 BGB anzuwenden. Nach § 839 Abs. 1 BGB haftet ein "Beamter" einem Dritten für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung einer diesem gegenüber obliegenden Amtspflicht zurückzuführen sind. Der Bekl. als früherer Staatsbediensteter war auch "Beamter" in diesem Sinne. Er kann jedoch, wie unten noch näher auszuführen ist, persönlich nicht in Anspruch genommen werden, da sein Verhalten nur im Rahmen einer etwaigen Staatshaftung von Bedeutung ist und deshalb die persönliche Haftung entfällt. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob im konkreten Fall eine Inanspruchnahme gegen den Staat mit Erfolg hätte durchgeführt werden können oder derartiges jetzt noch möglich ist.
2. Zunächst ist klarzustellen, daß der Bekl. nicht automatisch, etwa wie ein Garant, für die während der Vernehmung durch die Volkspolizei erlittenen Verletzungen des Kl. einzustehen hat. Eine generelle Haftung des Bekl. für jegliche Handlungen durch Mitarbeiter der Volkspolizei der ehemaligen DDR besteht nicht. Die Behauptung des Kl., die Körperverletzungen durch die vernehmenden Personen seien ohne weiteres auf den persönlichen Führungsstil des Bekl. zurückzuführen, hat der Kl. nicht näher substantiiert. Für Exzesse eines Vernehmungsbeamten hat der Bekl. ohnehin nicht einzustehen.
3. Aufgrund der zur Akte gereichten Urkunden, die zum einen den Vermerk enthalten, daß der Kl. auf Anweisung des Bekl. in die Haftanstalt Berlin Hohenschönhausen eingeliefert worden ist, und zum anderen handschriftliche Verfügungen des Bekl. betreffend die Verlegung des Kl. innerhalb der Haftanstalt aufweisen, ist jedoch bewiesen, daß der Bekl. als Staatssekretär des Ministeriums für Staatssicherheit in Ausübung eines öffentlichen Amtes in bezug auf den Kl. tätig geworden ist.
4. Der Bekl. hat auch eine dem Kl. gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt, indem er es unterlassen hat, ihn fristgemäß dem zuständigen Richter zur Prüfung des Erlasses eines Haftbefehls vorführen zu lassen. Denn gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO a. F. und Art. 136 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der DDR hätte dies spätestens am Tage nach der Festnahme erfolgen müssen. Die Vorführung vor den gesetzlichen Richter diente wegen des rechtlichen Gehörs und der Überprüfung von Maßnahmen der Exekutive den Interessen des Kl., so daß eine - auch schuldhafte - Amtspflichtverletzung seitens des Bekl. ohne weiteres zu bejahen ist.
Dagegen oblag dem Bekl., anders als der Kl. meint, keine Verpflichtung, den Kl. den sowjetischen Militärbehörden zu übergeben. Denn 1952 bestanden bereits seit mehreren Jahren in Berlin zumindest de facto zwei Stadtverwaltungen, deren Wirkungskreis auf den West- bzw. Ostsektor beschränkt war. Im Ostsektor wurden die Kompetenzen zwischen der sowjetischen Besatzungsmacht und der deutschen Verwaltung zunächst nicht eindeutig abgegrenzt. Im November 1949 wurden schließlich der Regierung der DDR die Verwaltungsfunktionen übertragen, zugleich wurde die sowjetische Militärverwaltung aufgelöst und durch eine Kontrollkommission ersetzt (vgl. Ernst R. Zivier, Der Rechtsstatus des Landes Berlin, 1973 , 61).
Neben einer eigenständigen Justiz bildete sich seit diesem Zeitpunkt die dem Ministerium des Innern unterstellte Volkspolizei als eigenständiger Verwaltungsapparat mit umfassenden Kompetenzen heraus, die insbesondere auch die Festnahme Straftatverdächtiger in eigener Zuständigkeit ermöglichten. Der Kl. war nicht den sowjetischen Militärbehörden zu übergeben, da zu diesem Zeitpunkt eine eigene Zuständigkeit der Verwaltung in Ost-Berlin gegeben war.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß der Bekl. die Einlieferung des Kl. in die Haftanstalt Berlin Hohenschönhausen veranlaßt und darüber hinaus keinen fristgemäßen richterlichen Haftbefehl herbeigeführt hat, eine Haftung für alle Folgerungen, die aus späteren Handlungen anderer Organe, insbesondere dem Richterspruch des Landgerichts Greifswald, herrühren, auslösen kann, oder ob die Kausalität der Handlung bzw. des Unterlassens des Bekl. für die eingetretenen Schäden zu verneinen ist, weil bei pflichtgemäßer Vorführung vor den zuständigen Richter ohnehin nach der damaligen Rechtspraxis der DDR ein Haftbefehl erlassen worden wäre (wovon das Gericht gemäß § 286 ZPO ausgeht) oder eine Haftung nur bis zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Greifswald in Betracht kommt. Denn unabhängig davon scheitern die Ansprüche des Kl. daran, daß der Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt persönlich für die entstandenen Schäden haftet, weil die hier maßgebenden Unrechtshandlungen bzw. Unterlassungen der Verwaltungs- und Staatspraxis der DDR entsprachen und es letztlich aufgrund eines fehlenden persönlichen Gepräges um staatlich veranlaßtes Unrecht und nicht um die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit eines einzelnen geht.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Bekl. nicht als ausführendes Organ einer ungeschriebenen Staatsdoktrin der DDR, der Ausschaltung politisch Andersdenkender, sondern aus persönlichen Motiven gehandelt hätte. Daran aber fehlt es hier.
a) Für staatlich veranlaßtes Unrecht normierte bereits das Reichsbeamtenhaftungsgesetz aus dem Jahre 1910 einen Übergang auf die Staatshaftung, der in Art. 131 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, in Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und schließlich 1968 durch den in die Verfassung der DDR aufgenommenen Art. 104 Abs. 1 sowie das im Mai 1969 erlassene Staatshaftungsgesetz (GBI. 1969, 34) seine Bestätigung fand und damit eine unmittelbare Haftung des Staatsdieners für Amtspflichtverletzungen ausschloß. Der hieraus ersichtliche allgemeine Grundsatz findet für den Bereich der ehemaligen DDR auch für den Zeitraum bis 1968 bzw. 1969 Anwendung, obwohl damals eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch nicht vorlag.
b) Die persönliche Einstandspflicht eines Staatsbediensteten aus § 839 Abs. 1 BGB war auch vor Änderung des Art. 104 Abs. 1 der Verfassung und vor Einführung des Staatshaftungsgesetzes nach dem damaligen Rechtsverständnis und der Rechts- und Staatspraxis der DDR schlechthin ausgeschlossen (Schreier NJ 1958, 195, 197). Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen waren im Verwaltungswege bei dem Staatsorgan geltend zu machen, bei dem der schädigende Mitarbeiter angestellt war (OLG Erfurt NJ 1952, 494), bzw. seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 29. Mai 1952 im Beschwerdewege dem Generalstaatsanwalt vorzutragen (OG NJ 1954, 573). Schadensersatz wurde zwar nur in sozialen Härtefällen aus Billigkeitserwägungen über die Rechtsvorgänger der staatlichen Versicherung der DDR geleistet. Es war jedoch klar, daß bei Ausübung "üblicher" Verwaltungstätigkeit direkte Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Staatsdiener ausgeschlossen waren.
Ob auf den hier zu entscheidenden Fall eine zumindest analoge Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes (in diesem Sinne LG Cottbus NJ 1995, 322) oder gegebenenfalls die Fortgeltung des formal nie außer Kraft gesetzten Reichsbeamtenhaftungsgesetzes von 1910 (so Janke NJ 1993, 446) in Betracht zu ziehen und damit eine persönliche Haftung des Bekl. schon aus diesem Grunde zu verneinen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls war seine Inanspruchnahme für staatliches Handeln nach der hier allein entscheidungserheblichen damaligen Rechtslage in der DDR dogmatisch und praktisch nicht durchsetzbar und damit zumindest gewohnheitsrechtlich ausgeschlossen.
c) Auch nach dem Beitritt der DDR geht die Rechtskonstruktion dahin, eine Staatshaftung zu praktizieren und für staatlich veranlaßtes Unrecht nicht den Handelnden selbst in Anspruch zu nehmen, sondern einen Ausgleich nur durch staatliche Institutionen zu gewähren. So regelt das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StRehaG) vom 29. Oktober 1992 neben der Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen (§ 1) auch Folgeansprüche wie die Erstattung von Geldstrafen (§ 6), Ausgleichsleistungen für Nachteile aufgrund der Freiheitsentziehung (§ 16), Kapitalentschädigung (§ 17) sowie Unterstützungsleistungen für wirtschaftlich besonders Beeinträchtigte (§ 18) und schließlich für gesundheitliche Schädigungen während der Haft einen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 21). Darüber hinausgehende Ansprüche in Form der persönlichen Inanspruchnahme eines schädigenden Staatsdieners sind, sofern es wie hier letztlich um staatlich veranlaßtes Unrecht und nicht um die persönliche Verantwortlichkeit eines einzelnen geht, ausgeschlossen (vgl. BGH NJ 1995, 90; LG Dresden NJ 1993, 374). Dem Umstand, daß nach dem Vortrag des Kl. im vorliegenden Fall derartige Leistungen entfallen, weil (zu Unrecht) von einer Spionagetätigkeit ausgegangen werde, kommt bei der abstrakten Beurteilung der Rechtslage keine Bedeutung zu.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG Lüneburg vom 30. Mai 1995 (DtZ 1995, 376). In dem dort entschiedenen Fall ist zwar für eine 1965 erfolgte Tat eines NVA Bediensteten eine persönliche Haftung auf Schmerzensgeld bejaht worden. Diese Entscheidung kann jedoch nicht zum Vergleich herangezogen werden. Denn zum einen war dort der persönliche Exzeß eines Einzelnen zu würdigen (Dauerfeuer aus einer Maschinenpistole aus drei Metern Entfernung auf einen Unbewaffneten) und damit eine Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Fall überhaupt nicht gegeben, zum anderen setzt sich dieses Urteil nicht mit der Frage einer etwaigen Staatshaftung auseinander.
Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Bekl. wäre im Ergebnis auch vor dem Hintergrund untragbar, daß dann Tausende Staatsdiener der ehemaligen DDR als Gesamtschuldner für eine kaum faßbare Anzahl von Fällen staatlich veranlaßten Unrechts persönlich haften müßten. Es darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß in der ehemaligen DDR in vielen Bereichen systematisch und gezielt Unrecht praktiziert und formelles und materielles Recht verletzt worden sind. Persönliche Haftungen würden zu uferlosen Weiterungen führen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die persönliche Haftung eines Einzelnen allenfalls eingreifen, wenn die Zufügung von Unrecht ein besonderes persönliches Gepräge aufweist.