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staatlicher Verwalter

LG Berlin85 O 89/9419.12.1995ZOV 1996, 133

VO-DDR vom 4. September 1952 § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

staatlicher Verwalter; Aufwendungsersatz; Verwaltervergütung; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der staatliche Verwalter unterlag nicht der Kündigung durch den Berechtigten. Ihm steht gegen diesen kein Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen oder Verwaltervergütung zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., eine als staatlicher Verwaltung nach dem Vermögensgesetz agierende GmbH, nimmt als Rechtsnachfolgerin des ... die Bekl. auf Erstattung von Aufwendungen für das Grundstück für die Jahre 1991 und 1992 in Anspruch. Dem liegt folgendes zugrunde: Die Bekl. sind die Erben und Erbeserben von ... und ..., welche seit dem Jahre 1934 je zur Hälfte Eigentümer des vorgenannten Grundstücks waren. Das Grundstück stand nach einer am 28. April 1953 erfolgten Eintragung im Grundbuch unter "Schutz und vorläufiger Verwaltung des Magistrats von Groß-Berlin gemäß der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952"(VOBl. I Seite 445). Die Bekl. veräußerten das Grundstück an ..., die aufgrund der Auflassung vom 23. September 1991 am 13. Juli 1993 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Der Bekl. zu 5) kündigte am 25. November 1991 gegenüber der Kl. "den bestehenden Verwaltungs Vertrag". Die Kl. wies diese Kündigung nach ihren Angaben in einem Telefongespräch vom 26. November 1991 als rechtlich nicht gestattet zurück. Am 13. Januar 1993 übergab die Kl. den Erwerbern das Grundstück und verschiedene das Grundstück betreffende Unterlagen (Mietverträge).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Klage steht nicht entgegen, daß der Bekl. zu 5) eine Kündigung des "Vertragsverhältnisses" ausgesprochen hat. Ein solches bestand gar nicht. Die Rechtsvorgängerin der Kl. war nämlich nicht, wie es auch nach dem Recht der DDR möglich war (vgl. hierzu KG ZOV 1992, 296), aufgrund eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses als Bevollmächtigte der Eigentümer tätig, sondern aufgrund der Verordnung vom 4. September 1952. Nach der dort in § 2 enthaltenen Regelung, die hier angewendet worden ist, konnte das "im Gebiet des demokratischen Sektors von Groß Berlin befindliche Vermögen von Personen" deutscher Staatsangehörigkeit mit auswärtigem Wohnsitz "in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats von Groß-Berlin" übernommen werden. Dieser "Schutz" war als staatliche Aufgabe festgelegt. Die auf der Grundlage dieser Verordnung angeordnete "vorläufige" Verwaltung ist eine staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG (Neuhaus bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Kommentar zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, 1995, § 1 VermG, Randnr. 125). Diese staatliche Verwaltung konnte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG nur durch Entscheidung der Behörde aufgehoben werden. Auch bei einer Einigung der Beteiligten bedurfte es des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, der hier jedoch nicht eingeholt worden ist. Damit endete die staatliche Verwaltung des Grundstücks erst am 31. Dezember 1992, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Klage scheitert jedoch daran, daß es für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch der Kl. keine Rechtsgrundlage gibt. Das Vermögensgesetz regelt die Befugnisse des staatlichen Verwalters in § 15. In Absatz 2 wird dort eine Verweisung auf § 3 Absatz 3 Satz 2 und 5 vorgenommen. Dem § 3 Absatz 3 VermG ist nun allerdings die Heranziehung des Berechtigten für aufgewendete Kosten des Verfügungsberechtigten (zum Beispiel des Dritten, an den veräußert wurde) nicht fremd. Vielmehr spricht Satz 4 die Verpflichtung des Berechtigten zur Erstattung der durch eine Mieterhöhung nicht ausgeglichenen Kosten ausdrücklich aus. Wenn nun § 15 Abs. 2 VermG insoweit - nämlich wegen des Satzes 4 von § 3 Abs. 3 VermG - keinerlei Verweisung enthält, so ist dies kein Versehen. Denn durch die staatliche Verwaltung wurde den Berechtigten lange ihr Vermögen und die daraus resultierenden Vorteile entzogen, und es ist angemessen, denjenigen, der wirtschaftlich der Eigentümer war, auch mit den nachteiligen Folgen des Eigentums zu belasten. Eine solche Erwägung liegt auch der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 14. Juli 1994 zur Frage, von wem die Grundsteuer zu erheben ist (VIZ 1994, 534, 535), zugrunde. Danach ist ein Grundstück für die Jahre 1991 und 1992 dem staatlichen Verwalter zuzurechnen, weil dieser die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt hat und erst mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Pflichten wieder auf den Eigentümer übergehen. Dieser in § 16 Abs. 1 VermG geregelte Übergang wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung trafen die Pflichten aus dem Eigentum allein den Verwalter (Plesse bei Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 16 VermG, Randnr. 6). Soweit ein Eintritt in bestehende Rechtsverhältnisse und die Übernahme von alten Lasten vorgesehen ist, ist auch dies wieder gesondert geregelt (vgl. §§ 16 VermG ff.). Im übrigen zeigt das Vermögensgesetz auch an anderer Stelle, daß eine Rechtsgrundlage für den Anspruch des staatlichen Verwalters auf Erstattung seiner Aufwendungen nicht besteht. § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG verweist nämlich nur wegen der Pflichten des staatlichen Verwalters auf das Auftragsrecht nach BGB. Etwaige Rechte sind davon nicht erfaßt. Damit kann auch § 670 BGB nicht unmittelbar herangezogen werden.

Es verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift. Es liegt eben kein durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag begründetes Geschäftsbesorgungsverhältnis, sondern eine durch staatlichen Eingriff begründete Verwaltungstätigkeit vor (Kinne, ZOV 1992, 59, 60). Auch ist die Heranziehung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere der Regelung des § 683 BGB, nicht möglich. Denn der staatliche Verwalter hat bis zur Beendigung der staatlichen Verwaltung ausschließlich ein eigenes Geschäft geführt. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt jedoch voraus, daß das Geschäft zumindest auch für einen anderen besorgt wird (Palandt-Thomas, BGB, 54. Auflage, § 677, Randnr. 3). Auch für das öffentliche Recht ist die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur gerechtfertigt, wenn zugleich eine privatrechtliche Pflicht erfüllt wird (Palandt Thomas, a.a.O., Einf. vor § 677, Randnr. 16). Diese Pflichten - z.B. die Verkehrssicherungspflicht - oblagen hier aber noch nicht den Bekl., und sie hätten sie mangels Verfügungsbefugnis auch gar nicht erfüllen können.