staatlicher Verwalter
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2 und 3; BGB §§ 749 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
staatlicher Verwalter; Veräußerung eines Miteigentumsanteils
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Veräußerung eines Miteigentumsanteils durch den staatlichen Verwalter zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft auf Veranlassung eines anderen Mitberechtigten erfüllt nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit c VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des hälftigen Miteigentums an dem in Berlin gelegenen Grundstück F.-Straße 38 nach dem Vermögensgesetz. Eingetragener Eigentümer ist nach dem Tod seiner Ehefrau, der früheren Beigeladenen zu 2., der Beigeladene. Früher eingetragene Miteigentümer je zur ideellen Hälfte waren seit dem 28. März 1940 der am ... geborene Gärtnermeister W. H. und der mit ihm verschwägerte Kraftfahrer F. S. F. S. lebte in Berlin-Wilmersdorf, später Berlin-Spandau. W. H. benutzte das Grundstück für seinen Gärtnereibetrieb auf dem gegenüberliegenden Grundstück F-Straße 35.
Der Beigeladene wohnte mit seiner Ehefrau im Haus seiner Schwiegereltern auf dem etwa 900 m2 großen Nachbargrundstück F.-Straße 36. Seine Ehefrau wurde am 16. Juli 1985 als Alleineigentümerin jenes Grundstückes eingetragen. Am 30. November 1963 schloß W. H. mit dem Beigeladenen einen Pachtvertrag über das Streitgrundstück. In dem privatschriftlichen Vertrag räumte der Verpächter dem Pächter ein Vorkaufsrecht ein.
Mit annähernd gleichlautendem Schreiben vom 7. April 1968 beantragten W. H. und der Beigeladene beim Rat des Stadtbezirks Treptow, den Verkauf des Grundstücks zu genehmigen. Mit Schreiben vom 18. April 1968 bat die Referatsleiterin W. H. unter Bezugnahme auf dessen Vorsprache vom 2. April 1968 um erneute Vorsprache und weitere Angaben. Am 15. Mai 1968 entfaltete der Rat des Stadtbezirks folgende Aktivitäten:
- Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Treptow (KWV) wurde unter Bezugnahme auf die Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, vom 18. November 1961, nach der das Miteigentum von F. S. unter Schutz und vorläufiger Verwaltung stehe, mit sofortiger Wirkung zum vorläufigen Verwalter bestellt. Nach dem offenbar formularmäßigen Schreiben war der vorläufige Verwalter nicht berechtigt, das Grundstück zu veräußern; maschinenschriftlich ist ergänzt, daß die angeordnete Verwaltung mit dem Verkauf des Grundstücks wieder beendet sei.
- In einem weiteren Schreiben der KWV heißt es:
Wir bestellen Sie hiermit zum Verwalter des 1/2 Miteigentümeranteils ... und bevollmächtigen Sie, gleichzeitig rechtsverbindliche Erklärungen für das Vermögen - 1/2 Anteil des Herrn F. S., wohnhaft Berlin 20, ...
bei der Auflösung der Besitzgemeinschaft zum Zwecke des Verkaufs des gesamten Grundstücks gem. Anweisung vom 18.11.1961 des Magistrats von Gr.-Berlin ausnahmsweise abzugeben. ...
Gleichzeitig stimmen wir gemäß GVVO vom 11.1.1963 der Eintragung im Grundbuch zu. Wir heben den letzten Absatz unserer Best. Urkunde vom 15.5.1968 hiermit auf.
- Der Liegenschaftsdienst wurde ersucht, Schutz und vorläufige Verwaltung im Grundbuch einzutragen.
- Herr W. H. wurde aufgefordert, sich mit der KWV zwecks Festlegung eines Termins für den Kaufvertrag vor dem Staatlichen Notariat in Verbindung zu setzen. Die KWV sei bevollmächtigt worden, den WestBerliner Anteil zu vertreten. Die Eintragung des Verwaltungsvermerks erfolgte am 20. Mai 1968.
Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1968 verkauften die KWV und W. H. das Grundstück an den Beigeladenen, dieser zugleich handelnd für seine Ehefrau. Nach den Angaben im Vertrag war der Beigeladene Tischlermeister und seine Ehefrau Schneiderin. Weiter heißt es in dem Vertrag:
Die Veräußerung erfolgt aus altersmäßigen Gründen des Erschienenen zu 2). Der Erwerb erfolgt für Erholungszwecke ... Herr M. versichert für sich und seine Ehefrau, noch kein weiteres Grundstück oder Rechte an Grundstücken zu haben. Es ist auch kein Pachtgrundstück vorhanden.
Der Erwerb wurde laut Genehmigungs Eintragungsbescheid des Liegenschaftsdienstes nach der GVVO genehmigt, die Käufer wurden am 22. Januar 1969 als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen.
Im September 1990 machte F. S. vermögensrechtliche Ansprüche für seinen Miteigentumsanteil geltend. Mit notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 trat er seine Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums am Streitgrundstück an seine Nichte, die Kl., ab. Mit notarieller Urkunde vom 16. November 1993 nahm die Kl. die Abtretung an.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow den Antrag auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Kl. mit der Begründung fest, die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter stelle eine Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes dar, doch sei die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs durch die Eheleute M. ausgeschlossen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die Ablehnung der Rückübertragung des Eigentums an dem Streitgrundstück in den angegriffenen Bescheiden rechtmäßig ist und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies folgt bereits daraus, daß der Bekl. zu Unrecht die Berechtigung der Kl. nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 lit. c VermG festgestellt hat.
Die Frage der Berechtigung der Kl. ist durch den Beigeladenen in zulässiger Weise zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht worden, da er die behördliche Feststellung der (Entschädigungs-) Berechtigung im Rahmen der auf Rückübertragung gerichteten Klage auch dann noch angreifen kann, wenn ein entsprechender Angriff im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998, VIZ 1998, 563 m. w. N.). Der Beigeladene ist auch nicht deshalb mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, weil es nicht unverzüglich nach Erhalt des Beiladungsbeschlusses am 27. September 1995, sondern erst unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 erfolgte. Da die ihm eingeräumte Befugnis, bestimmte Verteidigungsmittel auch erst im Prozeß, also erst dann, wenn es nötig erscheint, vorzubringen, im verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes wurzelt (vgl. BVerwG, a. a. O.), kann es ihm nicht verwehrt werden, diese Verteidigungsmittel auch im Prozeß erst dann vorzubringen, wenn es hier notwendig erscheint, und sei es erst in unmittelbarer Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, zumal es angesichts der bekannten Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren kaum zumutbar sein dürfte, den Prozeß permanent mit geeignet erscheinendem Vortrag zu begleiten, der zum Entscheidungszeitpunkt - etwa durch die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bereits wieder obsolet sein kann. Letztlich könnte ein solches spätes Vorbringen nur mit den im vorliegenden Verfahren nicht angewandten Mitteln des § 87 b VwGO verhindert werden.
Die Beteiligung des staatlichen Verwalters an der Veräußerung des Grundstückes an den Beigeladenen und seine Ehefrau stellt in bezug auf den Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers der Kl. keine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 1 lit. c VermG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der die Kammer folgt, stellt sich die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter als Fortsetzung und Vertiefung des mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnenen Unrechts dar, und zwar dergestalt, daß über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinaus auch das Eigentum an dem Vermögensgegenstand selbst entzogen wurde (Urteil vom 18. Januar 1996, VIZ 1996, 210 = ZOV 1996, 287). Danach setzt dieser Schädigungstatbestand ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muß. An einem solchen Handeln fehlt es etwa, wenn der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlaßgrundstückes nur mitwirkte, ohne das Geschäft selbst zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996, VIZ 1997, 96 = ZOV 1997, 119). Genau so ist der vorliegende Fall zu beurteilen, da hier wie dort die Veräußerung auf der rechtlichen Unbeständigkeit der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB sowie gleichlautend § 2042 Abs. 1 Hs. 1 BGB) und dem entsprechenden Willen des Mitberechtigten, die Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes durch Veräußerung aufzuheben, beruhte und daher nicht dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-) Handlung zugerechnet werden kann. Ein Betreiben des Verkaufes durch den staatlichen Verwalter liegt gerade nicht vor. Die Behauptung der Kl., W. H. habe die Aufhebung nicht betrieben, so daß deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, wird durch den Akteninhalt widerlegt, der zugleich die Angaben des Beigeladenen bestätigt. H. hat ausweislich des Schreibens vom 18. April 1968 bereits am 2. April 1968 in dieser Angelegenheit beim Rat des Stadtbezirks vorgesprochen. Sodann haben unter dem 7. April 1968 sowohl er als auch der Beigeladene schriftlich beantragt, den Verkauf zu ermöglichen.
Auch ein Fall des § 1 Abs. 3 VermG liegt nicht vor. Zwar mag es fraglich erscheinen, ob die Umgehung der durch § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung durch Ermächtigung des staatlichen Verwalters zum Verkauf mit der Rechtsordnung der DDR in Einklang stand. Dieser mögliche Rechtsverstoß bezweckte jedoch nicht zielgerichtet den Verlust des Vermögenswertes (vgl. zu diesem Merkmal BVerwGE 102, 89), sondern wandelte nur das Verfahren zur Abwicklung des durch das Auflösungsbegehren unabwendbaren Eigentumsverlustes ab. Anders als in dem Fall der Veräußerung eines Grundstückes durch einen eigens zu diesem Zwecke bestellten Abwesenheitspfleger (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1998, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 = VIZ 1998, 254 = ZOV 1998, 155 und 220) diente hier das staatliche Eingreifen somit nicht dazu, den Vermögensverlust überhaupt erst zu ermöglichen. In jenem Fall war abweichend vom vorliegenden zunächst gar kein Verkaufswilliger vorhanden, so daß er - ausschließlich im Interesse des Käufers - erst installiert werden mußte.
Da das Aufhebungsbegehren gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und der Wahrnehmung dieser gesetzlich eingeräumten Befugnis nichts Manipulatives innewohnt, stellt sich auch die staatliche Handreichung zur Durchführung dieses Rechtes nicht als Manipulation dar. Eines wichtigen Grundes für das Aufhebungsbegehren bedurfte es nach § 749 Abs. 2 BGB nicht, da ein Ausschluß dieses Rechtes nicht, insbesondere nicht aus dem Kaufvertrag von 1940, ersichtlich ist. Auch ist keine unlautere Machenschaft darin zu erkennen, daß hier zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft die ungeteilte Veräußerung des Grundstücks in Anlehnung an § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB statt seiner Realteilung gemäß § 752 Satz 1 BGB gewählt wurde. Angesichts der schwer zu erfüllenden Anforderungen an eine Realteilung von Grundstücken stellt § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB den Regelfall und § 752 Satz 1 BGB die Ausnahme dar (v. Gamm in: BGB RGRK, 12. Aufl., § 752 Rdnr. 2; Hadding in: Soergel, BGB, 11. Aufl., § 752 Rdnr. 2; Schmidt in: MünchKomm BGB, § 752 Rdnr. 2, 21; ebenso bereits Keßler in: Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 752 Rdnr. 4, 4 c [bearb. 1958]), so daß es nicht manipulativ erscheint, in Anlehnung an den einfacher zu handhabenden Regelfall vorzugehen.
Im übrigen wäre die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Kl. auch im Falle der Feststellung ihrer Berechtigung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 lit. c VermG keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück hätte. Die Rückübertragung ist nämlich gemäß § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs durch den Beigeladenen (und seine Ehefrau) ausgeschlossen. Eine Unredlichkeit des Beigeladenen ist weder in Form der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG noch sonst feststellbar. Dabei liegt die materielle Beweislast für die Redlichkeit des Erwerbs grundsätzlich beim Beigeladenen; eine Beweisbedürftigkeit liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs gegeben sind (BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163.95 -, Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 22 = VIZ 1996, 92 = ZIP 1995, 2016 = ZOV 1996, 59). Das ist hier nicht der Fall.
Ein Fall des § 4 Abs. 3 lit. c VermG scheidet mangels Beteiligung des Rechtsvorgängers der Kl. an der Veräußerung aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. b VermG sind ebenfalls nicht erfüllt, denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beigeladene, der den Erwerb gerade nicht allein betrieben hat, und seine verstorbene Ehefrau durch ihre jeweilige berufliche Stellung in Staat und Gesellschaft der DDR eine Position innehatten, die ihnen eine Einflußnahme auf Verkaufsentscheidungen im Grundstücksbereich, insbesondere im Hinblick auf den konkreten Erwerbsvorgang, ermöglicht hätte. Sie hatten offensichtlich weder herausragende Stellungen noch ist erkennbar, daß sie über gute Beziehungen zu Personen, die über den Abschluß des Rechtsgeschäfts zu entscheiden hatten, verfügten. Die Kl. äußert lediglich auf dem ihrer Auffassung nach erstaunlich kurzen Zeitraum zwischen Antrag und Ermächtigung des staatlichen Verwalters fußende vage Vermutungen, die weder durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge noch sonst erhärtet werden.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit c VermG sind nicht erfüllt. Dabei ist es zunächst unerheblich, daß die Erwerber wußten, daß die Veräußerung des Miteigentumsanteils des Rechtsvorgängers der Kl. durch den staatlichen Verwalter ohne den Willen des Miteigentümers erfolgte (BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, ZOV 1993, 193). Soweit ansonsten überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum der Beigeladene oder seine Ehefrau angesichts ihrer beruflichen Tätigkeiten, nach denen juristische Kenntnisse auszuschließen sein dürften, dies hätte erkennen können. Ihnen ist vielmehr nur von staatlicher Seite mitgeteilt worden, daß der staatliche Verwalter zum Verkauf ermächtigt worden, nicht aber, auf welcher Grundlage dies erfolgt sei. Anlaß, an der Richtigkeit der Mitteilung zu zweifeln oder gar Überlegungen zu deren Rechtsgrundlage anzustellen, hatten die Beigeladenen nicht.