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staatlicher Verwalter

VG Magdeburg4 A 239/9130.11.1993ZOV 1994, 334

§ 11 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

staatlicher Verwalter; Verwaltungskonto; Pflichtverletzung; Kontoguthaben; Treuhandverwaltung; Sparguthaben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es besteht kein Anspruch gegen den staatlichen Verwalter auf Ersatz eines nicht mehr vorhandenen Bestandes eines Verwaltungskontos, wenn die Mittel ohne Pflichtverletzung an den Staat abgeführt worden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von dem Bekl. die Auszahlung seines ehemaligen Kontoguthabens.

Nachdem der Kl. 1981 nach Westdeutschland verzogen war, wurden seine Kontoguthaben in Höhe von 37.236,84 Mark gem. der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl. I S. 664) "über die Behandlung von Vermögen von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verlassen" haben, unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Die kontoführenden Sparkassen hatten aufgrund des Auftrages des Rates der Stadt B. vom 26.1.1982 die Kontoguthaben aufgelöst und die Beträge an den Rat der Stadt B. abgeführt.

Mit Schreiben vom 18.6.1990 beantragte der Kl. beim damaligen Rat des Kreises B. die Aufhebung der Treuhandverwaltung und Auszahlung des Kontoguthabens sowie die Umrechnung in DM. Bezugnehmend auf die "Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11.7.1990" wiederholte er am 11.9.1990 sowie am 25.1.1991 und 20.3.1991 seine Anträge.

Der Bekl. erwiderte unter dem 2.4.1991, daß eine Bearbeitung der Ansprüche gegenwärtig nicht möglich sei, da ein diesbezüglicher Fonds zur Bereitstellung von finanziellen Mitteln dem Bekl. zur Zeit nicht zur Verfügung stehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) pp.

b) Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat (z. Zt.) keinen Anspruch auf Auszahlung des noch ausstehenden Betrages seines ehemaligen Kontoguthabens in Höhe von 3.618,42 DM durch den Bekl. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern erst nach Maßgabe und Inkrafttreten des geplanten Entschädigungsgesetzes. Denn die staatlich verwalteten Kontoguthaben des Kl. werden nicht mehr bei den zur Einzahlung gebrachten Sparkassen geführt und sind deckungsmäßig nicht mehr vorhanden (siehe zur Nichtdeckung: Cloninger, OV Spezial 17/93 vom 2.9.1993).

Die Kontoguthaben des Kl. wurden gem. der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (a. a. O.) "über die Behandlung von Vermögen von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verlassen" haben, unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Aufgrund der Nr. 9 der "Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958" (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, VermG, 2. Erg.

Lfg. Mai 1993: Anhang I 9/1) wurden die Sparkonten des Kl. aufgelöst und an den Rat des Kreises B. abgeführt. Von dort sind die Gelder in den allgemeinen Staatshaushalt der DDR geflossen.

Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 11 VermG) über das Konto bzw. Beendigung der staatlichen Verwaltung - welche nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG sowieso mit Ablauf des 31.12.1992 endete - bringt dem Kl. allein keinen Vorteil, da das Konto, wie oben beschrieben, inzwischen deckungslos geworden ist und allein noch buchmäßig nachzuweisen ist.

Eine Haftung des staatlichen Verwalters gem. § 13 VermG ist ebenfalls nicht gegeben, da dem staatlichen Verwalter aufgrund der damaligen Rechtslage durch die Abführung des Geldes kein Pflichtverstoß anzulasten ist (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 11 Rn. 16).

Der Berechtigte kann allein - wie in allen Fällen, in denen der unter staatliche Verwaltung gestellte Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist - unter Verzicht auf die Forderung Entschädigung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 1 VermG wählen (Fieberg/Reichenbach, VermG, a. a. O. § 11 Rn. 15 f., 31). Der Inhalt des Entschädigungsanspruchs wird gem. § 9 Abs. 3 VermG durch das noch zu beschließende Entschädigungsgesetz geregelt. Anspruchsgrundlage in Form von allgemeinen Verwaltungsvorschriften wie die des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen vom 10.12.1990 (a. a. O.) oder des Bundesfinanzministers vom 27.12.1991 (a. a. O.) - die die teilweise Auszahlung der nicht mehr vorhandenen Kontoguthaben im Vorgriff auf das Entschädigungsgesetz regeln - sind zur Zeit nicht vorhanden. Im Gegenteil ist im Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 12.1.1993 - VB 6 - VV 5450 - 26/92 - (OV Spezial 17/93 v. 2.9.1993, S. 2) geregelt, daß Auszahlungen im Einzelfall den Betrag von 10.000 DM nicht überschreiten dürfen. Weitergehende Ansprüche können danach erst nach Erlaß und nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes ausgezahlt werden. Rückzahlungen nach § 1 Abs. 7 VermG i. V. m. § 3 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - (Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht), wofür die Höchstgrenze bei 50.000 DM festgesetzt wurde, liegen hier nicht vor.

Kann der Kl. dementsprechend die Auszahlung des Geldes gegenwärtig nicht durchsetzen, kann er auch keine Verzinsung verlangen. Darüber hinaus sieht das VermG eine Verzinsung generell nicht vor.