staatlicher Verwalter
§ 11 A VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
staatlicher Verwalter; Abrechnungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Pflichten des staatlichen Verwalters zur Abrechnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ergänzend wird der Bekl. darauf hingewiesen, daß er zumindest alle Unterlagen ab dem 24. November 1962 im Original an die Kl. herauszugeben hat, soweit sie die Verwaltung des Grundstückes betreffen. Zudem ist der Bekl. aufgrund der Regelung in § 11 a Abs. 3 Satz 1 des Vermögensgesetzes i. V. m. §§ 662 ff., 259 BGB verpflichtet, für die gesamte Dauer der staatlichen Verwaltung, d. h. ab dem 24. November 1962 bis zum 31. März 1993 (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1994 - III ZB 21/94 - ZOV 1995, S. 31 f.), eine ordnungsgemäße Abrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und den Überschuß an die Kl. auszukehren. Angesichts der den Verwalter aufgrund der Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1.9.1952 zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (Abschnitt IV.
B) treffenden Pflichten und der vorhandenen Unterlagen dürfte dieses dem Bekl. auch möglich sein. Hinzuweisen wäre insoweit noch darauf, daß eine fehlende Nachweisführung bezüglich evtl. Ausgaben zu Lasten des Bekl. gehen dürfte und daß das Erheben einer Verwaltergebühr mit dem Wesen des Auftrags unvereinbar sein dürfte.