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staatlicher Verwalter

BVerwGBVerwG 7 C 26.9315.12.1994GE 1995, 431; ZOV 1995, 150

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; § 1 Abs. 3; § 2 a Abs. 2 und 4; § 4 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2042; ZGB § 423; Einigungsvertrag Art. 18 Abs. 1 Satz 1; Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude § 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

staatlicher Verwalter; Erbanteil; Nachlaßgrundstück; Erbengemeinschaft; schädigende Maßnahme: Rückübertragungsanspruch: Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beantragt der staatliche Verwalter eines Erbanteils mißbräuchlich den gerichtlichen Verkauf eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks und führt dies zum Erwerb des Grundstücks durch einen anderen Miterben, so ist grundsätzlich nur der staatlich verwaltete Erbanteil und nicht die Erbengemeinschaft von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die auf das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) gestützte Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück. Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks war ursprünglich Frau Emma U. Nach deren Tod im Jahre 1971 ging das Eigentum auf eine aus der Kl., Herrn Max U. und Frau Traute U. bestehende Erbengemeinschaft über. Der Erbanteil der Kl. in Höhe von einem Drittel wurde unter staatliche Verwaltung gestellt, weil die Kl. die DDR im Jahre 1957 ohne Erlaubnis zur ständigen Ausreise verlassen hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den von der Kl. geltend gemachten Rückübertragungsanspruch verneint.

1. pp.

2. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft setzt allerdings voraus, daß nicht bloß der Kl. hinsichtlich ihres Erbanteils, sondern der Erbengemeinschaft selbst ein solcher Anspruch zusteht. Daran fehlt es. Die Erbengemeinschaft nach Emma U. war nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen. Weder liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG vor noch ist das Grundstück durch unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) der Erbengemeinschaft entzogen worden.

a) § 1 Abs. 1 Buchst. c VermnG begründet einen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn ein Vermögenswert durch den staatlichen Verwalter an einen Dritten veräußert wurde. Dieser Schädigungstatbestand knüpft an den Umstand an, daß mit der Veräußerung der Vermögenswert aus der staatlichen Verwaltung entlassen war und deshalb die Wiedergutmachung der Unrechtsmaßnahme nicht mehr durch bloße Aufhebung der staatlichen Verwaltung gemäß § 1 Abs. 4, §§ 11 ff. VermG erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - NJW 1994, 2713). Typischer Fall ist die Veräußerung im Wege eines Kaufvertrages. Eine Veräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG kann aber auch dann vorliegen, wenn der staatliche Verwalter die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 25 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl I 1976, S. 1) mit dem Ziel beantragt, daß die gerichtliche Verkaufsanordnung zum Übergang des Eigentums auf einen Dritten führt.

Eine vermögensrechtliche Ansprüche begründende Schädigung kann aber in derartigen Fällen nicht weiter reichen als die Verwaltungsbefugnisse, auf deren Grundlage der gerichtliche Verkauf betrieben wird. Erstreckt sich die staatliche Verwaltung auf das gesamte gemeinschaftliche Eigentum, also beispielsweise auf alle Erbanteile einer Erbengemeinschaft, ist auch der gesamte Vermögenswert im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG entzogen worden mit der Folge, daß bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vermögenswert als solcher an die früheren Berechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zu restituieren ist. Wird dagegen nur ein Anteil an dem Eigentum staatlich verwaltet, so betrifft die schädigende "Veräußerung" nur diesen Anteil und damit allein das Verhältnis zwischen dem betroffenen Miteigentümer und dem staatlichen Verwalter. Im hier zu entscheidenden Fall könnte also, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, nur von einer durch den staatlichen Verwalter erfolgten Veräußerung des Erbanteils der Kl., nicht aber des im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks gesprochen werden.

b) § 1 Abs. 3 VermG begründet vermögensrechtliche Ansprüche, wenn ein Vermögenswert dem früheren Rechtsinhaber durch unlautere Machenschaften von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter entzogen wurde. Der zu dem Rechtsverlust führende Erwerbsvorgang muß nicht rechtsgeschäftlicher Natur gewesen sein; erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, beispielsweise auch durch Enteignungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - VIZ 1994, 601 m. w. N.). Demgemäß ist es nicht ausgeschlossen, daß auch ein durch unlautere Machenschaften herbeigeführter Erwerb im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen kann. Aber auch hierbei ist zu unterscheiden, ob ein Vermögenswert der Erbengemeinschaft oder nur der eines Miterben entzogen wurde. In einem Fall wie dem hier zu entscheidenden betrifft die Schädigung nur die vermögensrechtliche Position des Miterben.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Rat der Gemeinde E. die Erbauseinandersetzung betrieben, um das streitbefangene Grundstück im Wege des gerichtlichen Verkaufs selbst erwerben zu können. Darin liegt eine den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllende manipulative Ausnutzung der Treuhänderstellung. Denn der Antrag auf gerichtlichen Verkauf bezweckte nicht die Erbauseinandersetzung mit dem Ziel, die Erbengemeinschaft aufzuheben und das den Nachlaß bildende Grundstück einem der Erben zuzuordnen oder den erzielten Verkaufserlös auf die einzelnen Miterben aufzuteilen (vgl. § 2042 i. V. m. §§ 752 ff. BGB bzw. § 423 ZGB). Vielmehr hat sich der Rat der Gemeinde E. über seine Befugnisse als bloßer Verwalter des Erbanteils hinaus die Rechtsstellung eines Miterben angemaßt, um sich selbst unter Ausschaltung der Kl. und der übrigen Miterben das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.

Dieses unlautere Vorgehen hat aber nicht die Erbengemeinschaft, sondern nur die Kl. in ihrer Rechtsstellung als Miterbin geschädigt. Die durch den Antrag des staatlichen Verwalters bewirkte Aufhebung der Erbengemeinschaft ist für sich genommen noch keine Schädigung. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufhebung zu einem den gesetzlichen Vorschriften wiedersprechenden Ergebnis geführt hat. So verhält es sich hier gerade nicht. Denn der Versuch des staatlichen Verwalters, das Eigentum unter Übergehen der Erbengemeinschaft zu erwerben, ist fehlgeschlagen. Durch die rechtskräftige und gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages wirksam gebliebene Entscheidung des Bezirksgerichts wurde der Miterbe Max U. Eigentümer des Grundstücks. Das Bezirksgericht hat damit dem in § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 vorgesehenen Vorrang des als Miteigentümer im Grundbuch eingetragenen und vorkaufsberechtigten Miterben Rechnung getragen. Die beiden anderen Miterben haben entsprechend § 26 Abs. 2 der genannten Verordnung den ihnen zustehenden Anteil am Verkaufserlös zugeteilt erhalten. Daß dabei der Erlösanteil der Kl. unter staatliche Verwaltung gestellt wurde, war erneut eine allein das Vermögen der Kl. betreffende Maßnahme.

Etwas anderes hätte möglicherweise dann zu gelten, wenn der Miterbe Max U. in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Rat der Gemeinde E. gehandelt hätte, um die beiden anderen Miterben gezielt um die Möglichkeit des Eigentumserwerbs zu bringen (wird ausgeführt).