staatlicher Verwalter
GVG § 13, § 17 a; VwGO § 40, § 75; VermG § 1 Abs. 4, § 13, § 37 Abs. 1; StHG- DDR § 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
staatlicher Verwalter; Schadensersatz; Pflichtverletzung; Rechtswegzuständigkeit; Verweisung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für Schadenersatzansprüche aus § 13 VermG wegen Pflichtverletzungen eines in der ehemaligen DDR eingesetzten staatlichen Verwalters ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Werden solche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ist die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht selbst dann auszusprechen, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind als Eigentümerinnen im Grundbuch Berlin-Mitte, W-straße eingetragen. Sie nehmen im vorliegenden Rechtsstreit die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der VEB K.B.M. (im folgenden KWV) auf Leistung von Schadenersatz eines Teilbetrages von insgesamt 820.000 DM in Anspruch, weil die KWV das Grundstück seit dem Jahre 1952 als staatlicher Verwalter trotz erheblicher Belastungen mit Aufbaugrundschulden bzw. -hypotheken nicht ordnungsgemäß verwaltet habe, so daß ein Instandhaltungs- und Reparaturrückstand eingetreten sei. Nachdem die Kl. 1990 die Aufhebung der staatlichen Verwaltung an dem Grundstück beantragt hatten, hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 22. Juni 1992 die staatliche Verwaltung des Grundstücks auf.
Die Kl. haben die Auffassung vertreten, daß für den gegen die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der KWV geltend gemachten Schadenersatzanspruch der ordentliche Rechtsweg gegeben sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gegen die Vorabentscheidung des Landgerichts gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde der Kl. ist zwar form- und fristgerecht (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden, sie hat jedoch in der Sache, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet, keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit i. S. von § 13 GVG verneint. Denn die Kl. machen einen Schadenersatzanspruch geltend, der sich aus einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland, also vor dem 3. Oktober 1990, begangenen Pflichtverletzung des für das betreffende Grundstück eingesetzten staatlichen Verwalters ergibt. Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes hat eine solche staatliche Verwaltung als Teilungsunrecht angesehen (§ 1 Abs. 4 VermG), zur Bereinigung dieses Teilungsunrechts die Grundlagen einer Haftung für eine etwaige Pflichtverletzung des staatlichen Verwalters in § 13 VermG abschließend geregelt und für die Durchsetzung des aus einer etwaigen Pflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruchs (dem Grunde und der Höhe nach) ein Verwaltungsverfahren (§§ 30 ff. VermG) zur Verfügung gestellt und nach Abschluß eines Widerspruchsverfahrens (§ 36 VermG) den Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 37 VermG, § 40 VwGO). Diese vom Gesetzgeber sachlich-rechtlich und verfahrensrechtlich exklusiv ausgestattete Rechtsschutzmöglichkeit können die Kl. als durch eine etwaige Pflichtverletzung des staatlichen Verwalters Betroffene nicht dadurch umgehen, daß sie die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der KWV, die mit der Durchführung der staatlichen Verwaltung beauftragt war, auf Leistung von Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag vor den Zivilgerichten in Anspruch nehmen.
1. a) Bei der über das Grundstück gemäß § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 458) angeordneten Verwaltung, wie sie aus der am 17. Dezember 1963 in Abteilung II des Grundbuchs vorgenommenen Eintragung ersichtlich ist, handelt es sich um eine vorläufige (staatliche) Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) i. S. von § 1 Abs. 4 VermG (vgl. hierzu Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdn. 98; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, § 1 Rdn. 125).
b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß diese vorläufige staatliche Verwaltung das gesamte Grundstück erfaßte (wird ausgeführt).
2. Danach kommt aufgrund der geltend gemachten Pflichtverletzung der staatlichen Verwaltung ausschließlich ein Schadensersatzanspruch aus § 13 VermG in Betracht. Dieser ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und richtet sich gegen den Entschädigungsfonds (§§ 13 Abs. 2, 29 a VermG). Die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch ergeht im Verfahren nach den §§ 30 ff. VermG in der Form eines Leistungsbescheides, in dem als Ersatzpflichtiger der Entschädigungsfonds (vgl. §§ 13 Abs. 2, 29 a Abs. 3 VermG) und als Begünstigter der Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG zu bezeichnen ist (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, a. a. O., § 13 VermG Rdn. 14).
Verschiedentlich wird unter Hinweis auf die mit dem Einigungsvertrag (EinigungsV) vom 31. August 1990 (Anlage II Kap. III Sachgeb. B Abschn. III e) geänderte Fassung des § 6 a des Staatshaftungsgesetzes der DDR (StHG DDR) vom 12. Mai 1969 (DDR-GBl. I Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (DDR-GBl. I Nr. 28 S. 329), die Auffassung vertreten, daß gegen die im Verwaltungsverfahren nach §§ 30 ff. VermG ergangene Entscheidung der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet sei (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n a. a. O. § 13 VermG Rdn. 14; Kiethe, VIZ 1993, 521, 522). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar wird durch den neugefaßten § 6 a STHG-DDR bestimmt, daß gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches natürlichen und juristischen Personen nach Entscheidung über ihre Beschwerde der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht. Diese ausdrückliche Rechtswegzuweisung bezieht sich jedoch nicht auf die in § 13 VermG geregelten und aus einer Pflichtverletzung der staatlichen Verwaltung resultierenden Schadenersatzansprüche. Denn die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VermG, nach der der Schadensersatz auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen ist, enthält bereits nach seinem Wortlaut lediglich eine Rechtsgrundverweisung, nicht jedoch eine Verweisung auf den in § 6 a StHG-DDR festgelegten Rechtsweg. Wie bereits ausgeführt worden ist, wollte der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes zur Bereinigung staatlichen Teilungsunrechts sowohl die Restitutionsansprüche der Betroffenen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VermG) als auch die sich aus einer etwaigen Pflichtverletzung der eingesetzten staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) ergebenden Schadensersatzansprüche (§ 13 VermG) einer einheitlichen Regelung zuführen und hat deshalb bereits im Vermögensgesetz (§§ 30 ff.) eine ausdrückliche Regelung des Rechtsweges getroffen und nach Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auch unter Berücksichtigung dieses Willens des Gesetzgebers kann die Regelung des § 13 Abs. 2 VermG nur als Rechtsgrundverweigerung angesehen werden (vgl. auch Kinne, ZOV 1992, 59, 60).
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Rechtsstreit unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Kl. an das Verwaltungsgericht Berlin als das zuständige Gericht des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen, die Sache aber nicht an das Verwaltungsgericht zu ver weisen sei, solange das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen sei, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mache (NJW 1993, 332, 333; NJW 1993, 2541, 2542). Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs vermag sich der Senat aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen: Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die verwaltungsgerichtliche Klage ab-weichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Vorschrift gilt zumindest entsprechend auch für Verfahren, in denen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 75 Rdn. 1 a). Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 VermG schließt eine solche Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht aus; insbesondere kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, daß eine verwaltungsgerichtliche Klage ohne Vorliegen eines behördlichen Bescheides und ggf. eines Widerspruchsbescheides zwingend unzulässig wäre (so BVerwG, VIZ 1994, 242 = ZIP 1994, 657). Die Entscheidung darüber, ob eine vor den Zivilgerichten erhobene Klage, mit der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden, bereits als eine nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage anzusehen ist, kann den hierzu allein berufenen Verwaltungsgerichten nicht dadurch entzogen werden, daß die Zivilgerichte von der nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG gebotenen Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht absehen, solange das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen ist. Das zuständige Verwaltungsgericht hat gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden, ob im Falle einer möglicherweise verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage der Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO bis zum Ablauf einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden Frist, innerhalb der die Behörde zu entscheiden hat (§ 75 Satz 3 VwGO), auszusetzen ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 75 Rdn. 8 und § 94 Rdn. 14).
4. Zu Unrecht hat das Landgericht bereits jetzt eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits getroffen. Bei der Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 GVG handelt es sich lediglich um eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs, die eine Kostenentscheidung auslösende Entscheidung über den geltend gemachten Klageanspruch steht dagegen noch aus. Die sofortige Beschwerde der Kl. war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Entscheidung des Landgerichts über den Kostenpunkt aufzuheben war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gegen einen von DDR-Behörden eingesetzten staatlichen Verwalter gehören vor die Verwaltungsgerichte. Das Kammergericht hat die Frage entschieden, wo Ansprüche auf Schadensersatz gegen den früheren staatlichen Verwalter geltend gemacht werden müssen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die DDR-Behörden hatten die KWV als staatlichen Verwalter für ein Grundstück berufen. Die Eigentümer werfen der Rechtsnachfolgerin der KWV jetzt vor, die Verwalterin habe das Grundstück trotz erheblicher Belastung mit Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken nicht ordnungsgemäß verwaltet, so daß ein Instandhaltungs- und Reparaturrückstand und dadurch ein Schaden von 820.000 DM eingetreten sei. Die Eigentümer haben Klage zum Landgericht Berlin erhoben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht hat den ordentlichen Rechtsweg verneint und den Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Das Kammergericht hat zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht den ordentlichen Rechtsweg ebenfalls verneint, es hat aber den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen und die Kostenentscheidung aufgehoben.
In den Gründen hat es ausgeführt:
a) der Anspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur, denn er ergebe sich ausschließlich aus § 13 VermG. Er sei auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung der Staatshaftung festzustellen und richte sich gegen den Entschädigungsfonds (§ 13 Abs. 2, § 29 a VermG). Die Entscheidung ergehe im Verfahren nach §§ 20 ff. VermG in der Form eines Leistungsbescheides, in dem als Ersatzpflichtiger der Entschädigungsfonds und als Begünstigter der Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG zu bezeichnen sei.
b) Das Kammergericht war entgegen dem Bundesgerichtshof (NJW 1993, 332, 333; 2541, 2542) der Auffassung, daß der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen sei. Anders als der BGH sah das KG einen Sinn der Klage vor Abschluß des Rückgabeverfahrens in der entsprechenden Anwendung von § 68 VwGO, weil die beim ordentlichen Gericht angebrachte Klage als Untätigkeitsklage angesehen werden müsse, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Ob diese Klage verfrüht sei, müsse das Fachgericht, hier das Verwaltungsgericht entscheiden.
c) Mit Rücksicht darauf, daß die Bescheidung des Anspruchs noch ausstehe, hat das Kammergericht die Kostenentscheidung aufgehoben und sie dem Verwaltungsgericht überlassen. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist zugelassen worden.